Suppl., q. 22 a. 3
Ob ein Mensch, der exkommuniziert oder suspendiert ist, einen anderen exkommunizieren kann?
Quaestio 22 · Von denen, die exkommunizieren oder exkommuniziert werden können.
Einwand 1: Es scheint, dass jemand, der exkommuniziert oder suspendiert ist, einen anderen exkommunizieren kann. Denn ein solcher hat weder die Weihe noch die Jurisdiktion verloren, da er weder erneut geweiht wird, wenn er absolviert wird, noch seine Jurisdiktion erneuert wird. Aber die Exkommunikation erfordert nichts weiter als Weihe oder Jurisdiktion. Daher kann auch einer, der exkommuniziert oder suspendiert ist, exkommunizieren.
Einwand 2: Ferner ist es etwas Größeres, den Leib Christi zu konsekrieren, als zu exkommunizieren. Aber solche Personen können konsekrieren. Also können sie exkommunizieren.
Dagegen spricht, dass einer, dessen Leib gebunden ist, keinen anderen binden kann. Aber geistliche Fesseln sind stärker als körperliche Fesseln. Daher kann einer, der exkommuniziert ist, keinen anderen exkommunizieren, da die Exkommunikation eine geistliche Kette ist.
Ich antworte darauf, dass Jurisdiktion nur in Bezug auf einen anderen Menschen ausgeübt werden kann. Da folglich jede exkommunizierte Person von der Gemeinschaft der Gläubigen getrennt ist, ist sie des Gebrauchs der Jurisdiktion beraubt. Und da die Exkommunikation Jurisdiktion erfordert, kann eine exkommunizierte Person nicht exkommunizieren; und derselbe Grund gilt für jemanden, der von der Jurisdiktion suspendiert ist. Denn wenn er nur von der Weihe suspendiert ist, dann kann er seine Weihegewalt nicht ausüben, aber er kann seine Jurisdiktion gebrauchen; wenn er hingegen von der Jurisdiktion suspendiert ist und nicht von der Weihe, kann er seine Jurisdiktion nicht gebrauchen, obwohl er seine Weihegewalt ausüben kann; und wenn er von beidem suspendiert ist, kann er keines von beiden ausüben.
Antwort auf Einwand 1: Obwohl eine exkommunizierte oder suspendierte Person ihre Jurisdiktion nicht verliert, verliert sie doch deren Gebrauch.
Antwort auf Einwand 2: Die Vollmacht der Konsekration resultiert aus der Kraft des Charakters [Merkmal], der unauslöschlich ist; daher kann ein Mensch, allein aufgrund der Tatsache, dass er den Charakter der Weihe besitzt, immer konsekrieren, wenngleich nicht immer erlaubterweise. Anders verhält es sich mit der Vollmacht der Exkommunikation, die aus der Jurisdiktion resultiert, denn diese kann weggenommen und gebunden werden.