Suppl., q. 16 a. 1
Ob die Buße in den Unschuldigen sein kann?
Quaestio 16 · Von den Empfängern des Bußsakraments
Einwand 1: Es scheint, dass die Buße nicht in den Unschuldigen sein kann. Denn die Buße besteht darin, die eigenen Übeltaten zu beweinen: die Unschuldigen aber haben nichts Böses getan. Also kann die Buße nicht in ihnen sein.
Einwand 2: Ferner impliziert schon der Name der Buße [poenitentia] Strafe [poena]. Die Unschuldigen aber verdienen keine Strafe. Also ist die Buße nicht in ihnen.
Einwand 3: Ferner fällt die Buße mit der rächenden Gerechtigkeit zusammen. Wenn aber alle unschuldig wären, gäbe es keinen Raum für die rächende Gerechtigkeit. Also gäbe es keine Buße, so dass sie in den Unschuldigen nicht vorhanden ist.
Dagegen spricht: Alle Tugenden werden zugleich eingegossen. Die Buße aber ist eine Tugend. Da also den Unschuldigen bei der Taufe andere Tugenden eingegossen werden, wird auch die Buße mit ihnen eingegossen.
Ferner wird ein Mensch als heilbar bezeichnet, auch wenn er körperlich nie krank war: daher gilt dies in gleicher Weise für jemanden, der geistig nie krank war. Wie es nun keine tatsächliche Heilung von der Wunde der Sünde ohne einen Akt der Buße geben kann, so gibt es keine Möglichkeit der Heilung ohne den Habitus der Buße. Also hat derjenige, der nie die Krankheit der Sünde hatte, den Habitus der Buße.
Ich antworte darauf: Der Habitus steht zwischen dem Vermögen und dem Akt: und da die Beseitigung dessen, was vorausgeht, die Beseitigung dessen nach sich zieht, was folgt, nicht aber umgekehrt, folgt die Beseitigung des Habitus aus der Beseitigung des Vermögens zum Handeln, nicht aber aus der Beseitigung des Aktes. Und weil die Beseitigung der Materie die Beseitigung des Aktes nach sich zieht, da es keinen Akt ohne die Materie geben kann, in die er übergeht, daher ist der Habitus einer Tugend in jemandem möglich, für den die Materie nicht verfügbar ist, aus dem Grund, dass sie verfügbar sein kann, so dass der Habitus zu seinem Akt fortschreiten kann – so kann ein armer Mann den Habitus der Freigebigkeit haben, aber nicht den Akt, weil er nicht im Besitz großen Reichtums ist, welcher die Materie der Freigebigkeit ist, er aber in dessen Besitz gelangen kann.
Antwort auf Einwand 1: Obwohl die Unschuldigen keine Sünde begangen haben, können sie es dennoch, so dass sie fähig sind, den Habitus der Buße zu haben. Doch kann dieser Habitus niemals zu seinem Akt fortschreiten, außer vielleicht in Bezug auf ihre lässlichen Sünden, weil Todsünden den Habitus zerstören. Dennoch ist er nicht zwecklos, denn er ist eine Vervollkommnung des natürlichen Vermögens.
Antwort auf Einwand 2: Obwohl sie aktuell keine Strafe verdienen, ist es doch möglich, dass etwas in ihnen ist, wofür sie verdienen würden, bestraft zu werden.
Antwort auf Einwand 3: Solange das Vermögen zu sündigen bleibt, gäbe es Raum für die rächende Gerechtigkeit hinsichtlich des Habitus, wenn auch nicht hinsichtlich des Aktes, falls keine tatsächlichen Sünden vorlägen.