Suppl., q. 12 a. 1
Ob die Genugtuung eine Tugend oder ein Akt der Tugend ist?
Quaestio 12 · Von der Genugtuung ihrem Wesen nach
Einwand 1: Es scheint, dass die Genugtuung weder eine Tugend noch ein Akt der Tugend ist. Denn jeder Akt der Tugend ist verdienstlich; die Genugtuung aber scheint dies nicht zu sein, da das Verdienst etwas Unentgeltliches ist, die Genugtuung aber einer Schuldigkeit entspricht. Also ist die Genugtuung kein Akt der Tugend.
Einwand 2: Ferner ist jeder Akt der Tugend freiwillig. Manchmal aber muss ein Mensch gegen seinen Willen Genugtuung leisten, wie wenn jemand vom Richter für ein Vergehen gegen einen anderen bestraft wird. Also ist die Genugtuung kein Akt der Tugend.
Einwand 3: Ferner nimmt nach dem Philosophen (Ethic. viii, 13) „die Wahl den vornehmsten Platz in der sittlichen Tugend ein“. Die Genugtuung aber ist kein Akt der Wahl, sondern betrifft hauptsächlich äußere Werke. Also ist sie kein Akt der Tugend.
Dagegen spricht, dass die Genugtuung zur Buße gehört. Die Buße aber ist eine Tugend. Also ist auch die Genugtuung ein Akt der Tugend.
Ferner hat nichts außer einem Akt der Tugend die Wirkung, Sünde zu tilgen, denn ein Gegenteil wird durch das andere zerstört. Nun zerstört die Genugtuung die Sünde gänzlich. Also ist sie ein Akt der Tugend.
Ich antworte darauf, dass ein Akt auf zweifache Weise Akt einer Tugend genannt wird. Erstens materiell; und so kann jeder Akt, der keine Bosheit oder keinen Mangel an einem geschuldeten Umstand einschließt, ein Akt der Tugend genannt werden, weil die Tugend jeden solchen Akt für ihr Ziel gebrauchen kann, z. B. gehen, sprechen und dergleichen. Zweitens wird gesagt, dass ein Akt formell zu einer Tugend gehört, weil schon sein Name die Form und Natur der Tugend einschließt; so ist tapferes Erdulden ein Akt der Tapferkeit. Nun ist das formelle Element in jeder sittlichen Tugend die Einhaltung einer Mitte. Weshalb jeder Akt, der die Einhaltung einer Mitte einschließt, formell ein Akt der Tugend ist. Und da Gleichheit die Mitte ist, die im Namen der Genugtuung eingeschlossen ist (denn von einer Sache wird gesagt, ihr sei Genüge getan aufgrund einer gleichen Proportion zu etwas), so ist offensichtlich, dass auch die Genugtuung formell ein Akt der Tugend ist.
Antwort auf Einwand 1: Obwohl Genugtuung zu leisten an sich geschuldet ist, so wird es doch, insofern die Tat freiwillig von demjenigen vollbracht wird, der Genugtuung anbietet, zu etwas Unentgeltlichem seitens des Handelnden, so dass er aus der Not eine Tugend macht. Denn die Schuldigkeit vermindert das Verdienst dadurch, dass sie notwendig ist und folglich gegen den Willen, so dass, wenn der Wille der Notwendigkeit zustimmt, das Element des Verdienstes nicht eingebüßt wird.
Antwort auf Einwand 2: Ein Akt der Tugend verlangt Freiwilligkeit nicht im Leidenden, sondern im Handelnden, denn es ist sein Akt. Da folglich derjenige, an dem der Richter Rache übt, hinsichtlich der Genugtuung der Leidende und nicht der Handelnde ist, folgt daraus, dass die Genugtuung nicht in ihm, sondern im Richter als dem Handelnden freiwillig sein muss.
Antwort auf Einwand 3: Das Hauptelement der Tugend kann auf zweifache Weise verstanden werden. Erstens als das Hauptelement der Tugend als Tugend, und so bezeichnet das Hauptelement der Tugend alles, was zur Natur der Tugend gehört oder ihr am nächsten verwandt ist; so nehmen die Wahl und andere innere Akte den Hauptplatz in der Tugend ein. Zweitens kann das Hauptelement der Tugend so verstanden werden, dass es das bezeichnet, was in dieser oder jener Tugend den ersten Platz einnimmt; und dann gebührt der erste Platz demjenigen, das ihre Bestimmung gibt. Nun wird der innere Akt bei gewissen Tugenden durch einen äußeren Akt bestimmt, da die Wahl, die allen Tugenden gemeinsam ist, dadurch dieser oder jener Tugend eigen wird, dass sie auf diesen oder jenen Akt gerichtet ist. So kommt es, dass äußere Akte in gewissen Tugenden den Hauptplatz einnehmen; und dies ist bei der Genugtuung der Fall.