II-II, q. 79 a. 2
Ob die Übertretung eine spezielle Sünde ist?
Quaestio 79 · Von den gleichsam integrierenden Teilen der Gerechtigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass die Übertretung keine spezielle Sünde ist. Denn keine Spezies ist in der Definition ihrer Gattung enthalten. Nun ist die Übertretung in der Definition der Sünde enthalten; weil Ambrosius sagt (De Parad. viii), dass Sünde „eine Übertretung des göttlichen Gesetzes“ ist. Deshalb ist die Übertretung keine Spezies der Sünde.
Einwand 2: Ferner ist keine Spezies umfassender als ihre Gattung. Aber die Übertretung ist umfassender als die Sünde, weil Sünde ein „Wort, eine Tat oder ein Begehren gegen das Gesetz Gottes“ ist, gemäß Augustinus (Contra Faust. xxii, 27), während die Übertretung auch gegen die Natur oder den Brauch ist. Deshalb ist die Übertretung keine Spezies der Sünde.
Einwand 3: Ferner enthält keine Spezies alle Teile, in die ihre Gattung unterteilt ist. Nun erstreckt sich die Sünde der Übertretung auf alle Hauptlaster sowie auf Sünden der Gedanken, Worte und Werke. Deshalb ist die Übertretung keine spezielle Sünde.
Dagegen spricht, dass sie einer speziellen Tugend entgegengesetzt ist, nämlich der Gerechtigkeit.
Ich antworte darauf, Der Begriff Übertretung (transgressio) ist von der körperlichen Bewegung abgeleitet und auf moralische Handlungen angewandt. Nun sagt man, eine Person übertrete in der körperlichen Bewegung, wenn sie über [trans] eine festgesetzte Grenze schreitet [graditur] – und es ist ein verneinendes Gebot (Verbot), das die Grenze festsetzt, die der Mensch in seinen moralischen Handlungen nicht überschreiten darf. Daher bedeutet Übertreten im eigentlichen Sinne, gegen ein verneinendes Gebot zu handeln.
Nun mag dies materiell betrachtet allen Arten der Sünde gemein sein, weil der Mensch durch jede Art von Todsünde ein göttliches Gebot übertritt. Aber wenn wir es formal betrachten, nämlich unter seinem speziellen Aspekt einer Handlung gegen ein verneinendes Gebot, so ist es auf zweifache Weise eine spezielle Sünde. Erstens, insofern sie jenen Arten von Sünde entgegengesetzt ist, die den anderen Tugenden entgegengesetzt sind: denn so wie es eigentlich zur gesetzlichen Gerechtigkeit gehört, ein Gebot als bindend zu betrachten, so gehört es eigentlich zu einer Übertretung, ein Gebot als Gegenstand der Verachtung zu betrachten. Zweitens, insofern sie von der Unterlassung unterschieden ist, welche einem bejahenden Gebot entgegengesetzt ist.
Antwort auf Einwand 1: So wie die gesetzliche Gerechtigkeit „jede Tugend“ ist (Frage 58, Artikel 5) hinsichtlich ihres Subjekts und ihrer Materie, so ist die gesetzliche Ungerechtigkeit materiell „jede Sünde“. Auf diese Weise definierte Ambrosius die Sünde, indem er sie vom Gesichtspunkt der gesetzlichen Ungerechtigkeit aus betrachtete.
Antwort auf Einwand 2: Die natürliche Neigung betrifft die Gebote des Naturgesetzes. Wiederum hat ein lobenswerter Brauch die Kraft eines Gebotes; da, wie Augustinus in einem Brief über das Fasten am Sabbat sagt (Ep. xxxvi), „ein Brauch des Volkes Gottes als Gesetz angesehen werden sollte“. Daher können sowohl Sünde als auch Übertretung gegen einen lobenswerten Brauch und gegen eine natürliche Neigung sein.
Antwort auf Einwand 3: Alle diese Arten von Sünde können die Übertretung einschließen, wenn wir sie nicht unter ihren eigentlichen Aspekten betrachten, sondern unter einem speziellen Aspekt, wie oben dargelegt. Die Unterlassungssünde ist jedoch gänzlich von der Sünde der Übertretung verschieden.