II-II, q. 76 a. 4
Ist Verfluchen eine schwerere Sünde als üble Nachrede?
Quaestio 76 · Von der Verfluchung
1. Einwand: Es scheint, dass Verfluchen eine schwerere Sünde ist als üble Nachrede. Verfluchen scheint eine Art von Blasphemie zu sein, wie es im kanonischen Brief des Judas (Vers 9) angedeutet wird, wo gesagt wird, dass „als der Erzengel Michael mit dem Teufel stritt und über den Leichnam des Mose verhandelte, er es nicht wagte, ein Urteil der Lästerung [Vulgata: 'iudicium blasphemiae'] gegen ihn vorzubringen“, wobei Blasphemie für Verfluchen steht, gemäß einer Glosse. Nun ist Blasphemie eine schwerere Sünde als üble Nachrede. Also ist Verfluchen eine schwerere Sünde als üble Nachrede.
2. Einwand: Ferner ist Mord schwerwiegender als üble Nachrede, wie oben gesagt wurde (Frage 73, Artikel 3). Aber Verfluchen steht auf einer Stufe mit der Sünde des Mordes; denn Chrysostomus sagt (Hom. 19 über Matthäus): „Wenn du sagst: ‚Verfluch ihn mitsamt seinem Haus, weg mit allem‘, bist du nicht besser als ein Mörder.“ Also ist Verfluchen schwerer als üble Nachrede.
3. Einwand: Ferner ist das Verursachen einer Sache mehr als das Bezeichnen derselben. Aber der Fluchende verursacht Übel, indem er es befiehlt, wohingegen der üble Nachredner lediglich ein bereits existierendes Übel bezeichnet. Also sündigt der Fluchende schwerer als der üble Nachredner.
Dagegen spricht: Es ist unmöglich, bei der üblen Nachrede gut zu handeln, wohingegen Verfluchen entweder eine gute oder eine böse Tat sein kann, wie aus dem Gesagten hervorgeht (Artikel 1). Also ist üble Nachrede schwerer als Verfluchen.
Ich antworte darauf, dass, wie im ersten Teil (FP, Frage 48, Artikel 5) gesagt wurde, das Übel zweifach ist: das Übel der Schuld und das Übel der Strafe; und von den beiden ist das Übel der Schuld das schlimmere (FP, Frage 48, Artikel 6). Daher ist es schlimmer, Übles der Schuld zu reden, als Übles der Strafe zu reden, vorausgesetzt, die Art des Redens ist dieselbe. Dementsprechend kommt es dem Schmäher, dem Ohrenbläser, dem üblen Nachredner und dem Spötter zu, Übles der Schuld zu reden, wohingegen es dem Übelredner, wie wir es hier verstehen, zukommt, Übles der Strafe zu reden, und nicht Übles der Schuld, außer unter dem Aspekt der Strafe. Aber die Art des Redens ist nicht dieselbe, denn im Falle der vier oben genannten Laster wird das Übel der Schuld nach Art einer Behauptung ausgesprochen, wohingegen im Falle des Verfluchens das Übel der Strafe ausgesprochen wird, entweder indem man es in Form eines Befehls verursacht oder indem man es wünscht. Nun ist die Äußerung der Schuld einer Person selbst eine Sünde, insofern sie dem Nächsten eine Verletzung zufügt, und es ist schwerwiegender, eine Verletzung zuzufügen, als den Wunsch zu haben, sie zuzufügen, wenn alles andere gleich ist.
Daher ist üble Nachrede, in ihrem allgemeinen Aspekt betrachtet, eine schwerere Sünde als das Verfluchen, das ein bloßes Begehren ausdrückt; während das Verfluchen, das nach Art eines Befehls ausgedrückt wird, da es den Aspekt einer Ursache hat, mehr oder weniger schwerwiegend sein wird als üble Nachrede, je nachdem, ob es eine Verletzung zufügt, die mehr oder weniger schwer ist als die Schwärzung des guten Namens eines Menschen. Zudem muss dies so verstanden werden, dass es auf diese Laster in ihren wesentlichen Aspekten zutrifft: denn andere akzidentelle Punkte könnten in Betracht gezogen werden, welche die genannten Laster erschweren oder mildern würden.
Antwort auf den 1. Einwand: Ein Geschöpf als solches zu verfluchen, fällt auf Gott zurück, und so hat es akzidentell den Charakter der Blasphemie; nicht so, wenn man ein Geschöpf wegen seiner Schuld verflucht: und dasselbe gilt für die üble Nachrede.
Antwort auf den 2. Einwand: Wie oben gesagt (Artikel 3), schließt das Verfluchen in einer Weise das Begehren nach Übel ein; wenn also der Fluchende das Übel eines gewaltsamen Todes eines anderen begehrt, unterscheidet er sich im Begehren nicht von einem Mörder, aber er unterscheidet sich von ihm insofern, als der äußere Akt etwas zum Akt des Willens hinzufügt.
Antwort auf den 3. Einwand: Dieses Argument betrachtet das Verfluchen nach Art des Befehls.