II-II, q. 68 a. 3
Wird eine Anklage durch Verleumdung, Prevarikation oder Tergiversation ungerecht?
Quaestio 68 · Über die ungerechte Anklage
Einwand 1: Es scheint, dass eine Anklage nicht durch Verleumdung, Prevarikation (Kollusion) oder Tergiversation (Ausflucht) ungerecht wird. Denn gemäß Decret. II, qu. iii [*Append. Grat. ad can. Si quem poenituerit.] besteht „Verleumdung darin, jemanden fälschlich eines Verbrechens zu beschuldigen“. Nun klagt manchmal ein Mensch einen anderen fälschlich eines Verbrechens an aufgrund von Unkenntnis der Tatsachen, was ihn entschuldigt. Daher scheint es, dass eine Anklage nicht immer dadurch ungerecht wird, dass sie verleumderisch ist.
Einwand 2: Ferner wird von derselben Autorität festgestellt, dass „Prevarikation darin besteht, die Wahrheit über ein Verbrechen zu verbergen“. Aber scheinbar ist dies nicht unerlaubt, weil man nicht verpflichtet ist, jedes Verbrechen aufzudecken, wie oben gesagt (Artikel [1]; Quaestio [33], Artikel [7]). Daher scheint es, dass eine Anklage durch Prevarikation nicht ungerecht wird.
Einwand 3: Ferner wird von derselben Autorität festgestellt, dass „Tergiversation darin besteht, sich gänzlich von einer Anklage zurückzuziehen“. Aber dies kann ohne Ungerechtigkeit geschehen: denn es heißt dort auch: „Wenn jemand bereut, eine böse Anklage und Inskription* gemacht zu haben in einer Sache, die er nicht beweisen kann, und sich mit der unschuldigen Partei, die er angeklagt hat, verständigt, so sollen sie einander freisprechen.“ [*Der Ankläger war nach römischem Recht verpflichtet, die Anklageschrift zu unterzeichnen (se inscribere). Die Wirkung dieser Inskription war, dass der Ankläger sich verpflichtete, falls er den Beweis der Anklage schuldig bliebe, dieselbe Strafe zu erleiden, die der Angeklagte hätte erleiden müssen, wenn er als schuldig erwiesen worden wäre.] Daher macht Tergiversation eine Anklage nicht ungerecht.
Dagegen spricht, dass von derselben Autorität festgestellt wird: „Die Verwegenheit der Ankläger zeigt sich auf drei Arten. Denn sie machen sich entweder der Verleumdung, der Prevarikation oder der Tergiversation schuldig.“
Ich antworte darauf, dass, wie oben gesagt (Artikel [1]), die Anklage auf das Gemeinwohl hingeordnet ist, welches sie durch die Kenntnis des Verbrechens zu beschaffen sucht. Nun darf kein Mensch einer Person ungerechterweise schaden, um das Gemeinwohl zu fördern. Daher kann ein Mensch auf zwei Arten sündigen, wenn er eine Anklage erhebt: erstens, indem er ungerecht gegen den Angeklagten handelt, indem er ihn fälschlich der Begehung eines Verbrechens beschuldigt, d.h. indem er ihn verleumdet; zweitens von Seiten des Gemeinwesens, dessen Wohl bei einer Anklage hauptsächlich beabsichtigt ist, wenn jemand mit böser Absicht verhindert, dass eine Sünde bestraft wird. Dies geschieht wiederum auf zwei Arten: erstens, indem man bei der Erhebung der Anklage zu Betrug Zuflucht nimmt. Dies gehört zur Prevarikation [Kollusion], denn „wer sich der Prevarikation schuldig macht, ist wie einer, der rittlings sitzt [varicator], weil er der anderen Partei hilft und seine eigene Seite verrät“ [*Append. Grat. ad can. Si quem poenituerit.]. Zweitens, indem man sich gänzlich von der Anklage zurückzieht. Dies ist Tergiversation [Ausflucht], denn indem er von dem ablässt, was er begonnen hatte, scheint er den Rücken zu kehren [tergum vertere].
Antwort auf Einwand 1: Ein Mensch sollte nicht zur Anklage schreiten, außer bezüglich dessen, worüber er ganz sicher ist, wobei Unkenntnis der Tatsachen keinen Platz hat. Doch ist derjenige, der einen anderen fälschlich eines Verbrechens beschuldigt, kein Verleumder, es sei denn, er äußert falsche Anschuldigungen aus Bosheit. Denn es geschieht manchmal, dass ein Mensch aus Leichtfertigkeit des Geistes dazu übergeht, jemanden anzuklagen, weil er zu bereitwillig glaubt, was er hört, und dies gehört zur Verwegenheit; während andererseits manchmal ein Mensch aufgrund eines Irrtums, für den er nicht zu tadeln ist, dazu verleitet wird, eine Anklage zu erheben. All diese Dinge müssen gemäß der Klugheit des Richters abgewogen werden, damit er nicht einen Mann der Verleumdung für schuldig erklärt, der aus Leichtfertigkeit des Geistes oder einem Irrtum, für den er nicht zu tadeln ist, eine falsche Anschuldigung geäußert hat.
Antwort auf Einwand 2: Nicht jeder, der die Wahrheit über ein Verbrechen verbirgt, macht sich der Prevarikation schuldig, sondern nur derjenige, der die Sache, über die er die Anklage erhebt, trügerisch verbirgt, durch Kollusion mit dem Beklagten, indem er seine Beweise verhehlt und falsche Entschuldigungen zulässt.
Antwort auf Einwand 3: Tergiversation besteht darin, sich gänzlich von der Anklage zurückzuziehen, indem man auf die Absicht der Anklage verzichtet, und zwar nicht irgendwie, sondern auf ungeordnete Weise. Es gibt jedoch zwei Arten, auf die ein Mensch rechtmäßig von der Anklage ablassen kann, ohne eine Sünde zu begehen – auf eine Weise im eigentlichen Prozess der Anklage, wenn ihm zur Kenntnis kommt, dass der Gegenstand seiner Anklage falsch ist, und dann der Ankläger und der Beklagte einander im gegenseitigen Einvernehmen freisprechen – auf eine andere Weise, wenn die Anklage durch den Souverän niedergeschlagen wird, dem die Sorge für das Gemeinwohl obliegt, welches durch die Anklage beschafft werden soll.