II-II, q. 68 a. 1
Ist jemand zur Anklage verpflichtet?
Quaestio 68 · Über die ungerechte Anklage
Einwand 1: Es scheint, dass niemand zur Anklage verpflichtet ist. Denn niemand ist aufgrund einer Sünde von der Erfüllung eines göttlichen Gebotes entbunden, da er sonst aus seiner Sünde Vorteil ziehen würde. Doch sind einige aufgrund von Sünde unfähig zur Anklage, wie etwa Exkommunizierte oder solche von schlechtem Ruf, oder jene, die schwerer Verbrechen beschuldigt und noch nicht als unschuldig erwiesen sind [*1 Tim 1,5]. Also ist der Mensch nicht durch ein göttliches Gebot zur Anklage verpflichtet.
Einwand 2: Ferner hängt jede Pflicht von der Nächstenliebe ab, die das „Ziel des Gebotes“ ist [*Can. Definimus, caus. iv, qu. 1; caus. vi, qu. 1]: weshalb geschrieben steht (Röm 13,8): „Seid niemandem etwas schuldig, außer dass ihr euch untereinander liebt.“ Was nun zur Nächstenliebe gehört, ist eine Pflicht, die der Mensch allen schuldet, sowohl Hohen als auch Niedrigen, sowohl Oberen als auch Untergebenen. Da aber Untergebene ihre Oberen nicht anklagen sollen, noch Personen niedrigeren Standes solche höheren Standes, wie in mehreren Kapiteln gezeigt wird (Decret. II, qu. vii), scheint es, dass es niemandes Pflicht ist, anzuklagen.
Einwand 3: Ferner ist niemand verpflichtet, gegen die Treue zu handeln, die er seinem Freund schuldet; denn man soll einem anderen nicht tun, was man nicht will, dass andere einem selbst tun. Jemanden anzuklagen steht aber bisweilen im Widerspruch zur Treue, die man einem Freund schuldet; denn es steht geschrieben (Spr 11,13): „Wer verleumderisch umhergeht, verrät Geheimnisse; wer aber treuen Geistes ist, verbirgt die Sache, die ihm sein Freund anvertraut hat.“ Also ist der Mensch nicht zur Anklage verpflichtet.
Dagegen spricht, dass geschrieben steht (Lev 5,1): „Wenn jemand sündigt, indem er die Stimme eines Schwörenden hört und Zeuge ist, sei es, dass er es selbst gesehen hat oder darum weiß: wenn er es nicht anzeigt, so wird er seine Missetat tragen.“
Ich antworte darauf, dass, wie oben ausgeführt (Quaestio [33], Artikel [6],7; Quaestio [67], Artikel [3], ad 2), der Unterschied zwischen Denunziation (Anzeige) und Anklage darin besteht, dass wir bei der Denunziation auf die Besserung des Bruders abzielen, während wir bei der Anklage die Bestrafung seines Verbrechens beabsichtigen. Nun werden die Strafen dieses Lebens nicht um ihrer selbst willen gesucht, da dies nicht die endgültige Zeit der Vergeltung ist, sondern in ihrer Eigenschaft als Heilmittel, das entweder zur Besserung des Sünders beiträgt oder zum Wohl des Gemeinwesens, dessen Ruhe durch die Bestrafung der Übeltäter gesichert wird. Ersteres ist, wie gesagt, bei der Denunziation beabsichtigt, während das Zweite eigentlich die Anklage betrifft. Daher ist ein Mensch im Falle eines Verbrechens, das zur Schädigung des Gemeinwesens führt, zur Anklage verpflichtet, vorausgesetzt, er kann ausreichenden Beweis erbringen, da es die Pflicht des Anklägers ist, zu beweisen: so zum Beispiel, wenn jemandes Sünde zur körperlichen oder geistigen Verderbnis der Gemeinschaft führt. Wenn die Sünde jedoch nicht derart ist, dass sie die Gemeinschaft betrifft, oder wenn er keinen ausreichenden Beweis erbringen kann, ist ein Mensch nicht verpflichtet, eine Anklage zu versuchen, da niemand verpflichtet ist, das zu tun, was er nicht ordnungsgemäß vollbringen kann.
Antwort auf Einwand 1: Nichts hindert daran, dass ein Mensch durch Sünde davon ausgeschlossen ist, das zu tun, wozu Menschen verpflichtet sind: zum Beispiel, das ewige Leben zu verdienen und die Sakramente der Kirche zu empfangen. Auch zieht der Mensch daraus keinen Vorteil: Vielmehr ist es ein schwerwiegendes Versäumnis, das nicht zu tun, wozu man verpflichtet ist, da tugendhafte Handlungen Vollkommenheiten des Menschen sind.
Antwort auf Einwand 2: Untergebene sind davon ausgeschlossen, ihre Oberen anzuklagen, „wenn es nicht die Zuneigung der Nächstenliebe, sondern ihre eigene Bosheit ist, die sie dazu bringt, den Lebenswandel ihrer Oberen zu diffamieren und herabzuwürdigen“ [*Append. Grat. ad can. Sunt nonnulli, caus. ii, qu. 7] – oder auch, wenn der Untergebene, der seinen Oberen anklagen will, selbst eines Verbrechens schuldig ist [*Decret. II, qu. vii, can. Praesumunt.]. Andernfalls ist es Untergebenen erlaubt, ihre Oberen aus Nächstenliebe anzuklagen, vorausgesetzt, sie sind in anderer Hinsicht zur Anklage befähigt.
Antwort auf Einwand 3: Es widerspricht der Treue, Geheimnisse zum Schaden einer Person bekannt zu machen; nicht aber, wenn sie zum Wohl der Gemeinschaft offenbart werden, welches immer einem privaten Gut vorzuziehen ist. Daher ist es unzulässig, ein Geheimnis zum Nachteil des Gemeinwohls zu empfangen: und doch ist eine Sache kaum ein Geheimnis, wenn es genügend Zeugen gibt, um sie zu beweisen.