II-II, q. 67 a. 1
Ob jemand gerecht über einen urteilen kann, der seiner Gerichtsbarkeit nicht untersteht?
Quaestio 67 · Von der Ungerechtigkeit des Richters im Richten
1. Einwand: Es scheint, dass jemand gerecht über einen urteilen kann, der seiner Gerichtsbarkeit nicht untersteht. Denn es heißt (Dan 13), dass Daniel die Ältesten verurteilte, die des falschen Zeugnisses überführt waren. Diese Ältesten aber waren Daniel nicht unterstellt; vielmehr waren sie Richter des Volkes. Also kann jemand rechtmäßig über einen urteilen, der seiner Gerichtsbarkeit nicht untersteht.
2. Einwand: Ferner war Christus niemandes Untertan, ja Er war „König der Könige und Herr der Herren“ (Offb 19,16). Dennoch unterwarf Er sich dem Urteil eines Menschen. Daher scheint es, dass ein Mensch rechtmäßig über jemanden urteilen darf, der seiner Gerichtsbarkeit nicht untersteht.
3. Einwand: Ferner wird gemäß dem Recht [*Cap. Licet ratione, de Foro Comp.] ein Mensch vor diesem oder jenem Gericht entsprechend der Art seines Vergehens verurteilt. Nun ist der Angeklagte manchmal nicht der Untertan dessen, dem es obliegt, an jenem bestimmten Ort zu richten, zum Beispiel wenn der Angeklagte einer anderen Diözese angehört oder exemt ist. Daher scheint es, dass jemand über einen urteilen kann, der nicht sein Untertan ist.
Dagegen spricht, dass Gregor [*Regist. xi, epist. 64] im Kommentar zu Dtn 23,25 („Wenn du in das Kornfeld deines Nächsten gehst“ usw.) sagt: „Du darfst nicht die Sichel des Gerichts an die Ernte legen, die einem anderen anvertraut ist.“
Ich antworte darauf, dass das Urteil eines Richters wie ein besonderes Gesetz in Bezug auf eine bestimmte Tatsache ist. Deshalb muss, so wie ein allgemeines Gesetz Zwangsgewalt haben sollte, wie der Philosoph sagt (Ethic. x, 9), auch das Urteil des Richters Zwangsgewalt haben, durch welche die eine oder andere Partei gezwungen wird, dem Urteil des Richters Folge zu leisten; andernfalls wäre das Gericht wirkungslos. Nun wird Zwangsgewalt in menschlichen Angelegenheiten nur von denen ausgeübt, die öffentliche Autorität innehaben: und jene, die diese Autorität besitzen, gelten als Vorgesetzte derer, denen sie vorstehen, sei es durch ordentliche oder durch delegierte Gewalt. Daher ist es offensichtlich, dass niemand über andere als seine Untertanen urteilen kann, und dies entweder kraft delegierter oder ordentlicher Gewalt.
Antwort auf den 1. Einwand: Als Daniel jene Ältesten richtete, übte er eine Autorität aus, die ihm durch göttliche Eingebung übertragen war. Dies wird dort angedeutet, wo es heißt (Dan 13,45), dass „der Herr den ... Geist eines jungen Knaben erweckte“.
Antwort auf den 2. Einwand: In menschlichen Angelegenheiten kann sich jemand aus eigenem Antrieb dem Urteil anderer unterwerfen, auch wenn diese nicht seine Vorgesetzten sind; ein Beispiel hierfür ist, wenn Parteien einer Schlichtung durch Schiedsrichter zustimmen. Deshalb ist es notwendig, dass der Schiedsspruch durch eine Strafe gestützt wird, da die Schiedsrichter, weil sie in dem Fall keine Autorität ausüben, aus sich heraus keine volle Zwangsgewalt haben. Dementsprechend unterwarf sich Christus auf diese Weise aus eigenem Antrieb dem menschlichen Urteil: und so unterwarf sich auch Papst Leo [*Leo IV.] dem Urteil des Kaisers [*Can. Nos si incompetenter, caus. ii, qu. 7].
Antwort auf den 3. Einwand: Der Bischof der Diözese des Angeklagten wird dessen Vorgesetzter in Bezug auf das begangene Vergehen, selbst wenn jener exemt ist: es sei denn, der Angeklagte vergeht sich in einer Angelegenheit, die der Autorität des Bischofs entzogen ist, zum Beispiel bei der Verwaltung des Eigentums eines exemten Klosters. Wenn aber eine exemte Person einen Diebstahl oder einen Mord oder dergleichen begeht, kann sie zu Recht vom Ordinarius verurteilt werden.