II-II, q. 65 a. 2
Ob es Eltern erlaubt ist, ihre Kinder, oder Herren ihre Sklaven zu schlagen?
Quaestio 65 · Von den Verletzungen, die an der Person begangen werden.
Einwand 1: Es scheint unerlaubt zu sein, dass Eltern ihre Kinder oder Herren ihre Sklaven schlagen. Denn der Apostel sagt (Eph 6,4): „Ihr Väter, reizt eure Kinder nicht zum Zorn“; und weiter (Eph 6,9): „Und ihr Herren, tut dasselbe ihnen [Vulg.: ‚euren Sklaven‘] gegenüber und lasst das Drohen.“ Nun werden einige durch Schläge zum Zorn gereizt und werden lästiger, wenn man ihnen droht. Daher sollten weder Eltern ihre Kinder noch Herren ihre Sklaven schlagen.
Einwand 2: Ferner sagt der Philosoph (Ethic. x, 9), dass „die Worte eines Vaters ermahnend und nicht zwingend sind.“ Nun sind Schläge eine Art von Zwang. Daher ist es für Eltern unerlaubt, ihre Kinder zu schlagen.
Einwand 3: Ferner ist es jedem erlaubt, Zurechtweisung zu erteilen, denn dies gehört zu den geistlichen Almosen, wie oben dargelegt (Quaestio [32], Artikel [2]). Wenn es also Eltern erlaubt ist, ihre Kinder um der Zurechtweisung willen zu schlagen, wird es aus demselben Grund für jede Person erlaubt sein, jeden zu schlagen, was offensichtlich falsch ist. Daher folgt dieselbe Schlussfolgerung.
Dagegen spricht, dass geschrieben steht (Spr 13,24): „Wer die Rute spart, hasst seinen Sohn“, und weiter (Spr 23,13): „Entziehe dem Knaben nicht die Züchtigung; denn wenn du ihn mit der Rute schlägst, wird er nicht sterben. Du sollst ihn mit der Rute schlagen und seine Seele vor der Hölle erretten.“ Wiederum steht geschrieben (Sir 33,28): „Folter und Fesseln sind für einen bösartigen Sklaven.“
Ich antworte darauf, Einem Körper wird durch Schlagen Schaden zugefügt, jedoch nicht so, wie wenn er verstümmelt wird: denn Verstümmelung zerstört die Unversehrtheit des Körpers, während ein Schlag lediglich den Sinn mit Schmerz affiziert, weshalb er viel weniger Schaden verursacht als das Abschneiden eines Gliedes. Nun ist es unerlaubt, einer Person einen Schaden zuzufügen, außer im Wege der Bestrafung um der Gerechtigkeit willen. Wiederum bestraft kein Mensch einen anderen gerecht, außer einem, der seiner Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Daher ist es einem Menschen nicht erlaubt, einen anderen zu schlagen, es sei denn, er habe eine gewisse Gewalt über denjenigen, den er schlägt. Und da das Kind der Gewalt der Eltern und der Sklave der Gewalt seines Herrn unterworfen ist, kann ein Elternteil sein Kind und ein Herr seinen Sklaven rechtmäßig schlagen, damit die Unterweisung durch Züchtigung durchgesetzt werde.
Antwort auf Einwand 1: Da Zorn ein Verlangen nach Rache ist, wird er hauptsächlich dann erweckt, wenn ein Mensch sich ungerecht verletzt glaubt, wie der Philosoph feststellt (Rhet. ii). Wenn daher Eltern verboten wird, ihre Kinder zum Zorn zu reizen, so ist es ihnen nicht untersagt, ihre Kinder zum Zwecke der Züchtigung zu schlagen, sondern ihnen Schläge ohne Maß zuzufügen. Das Gebot, dass Herren das Drohen gegenüber ihren Sklaven unterlassen sollen, kann auf zwei Arten verstanden werden. Erstens, dass sie langsam sein sollten zu drohen, und dies gehört zur Mäßigung der Züchtigung; zweitens, dass sie ihre Drohungen nicht immer ausführen sollten, das heißt, dass sie manchmal durch eine barmherzige Vergebung das Urteil mildern sollten, mit dem sie Strafe androhten.
Antwort auf Einwand 2: Die größere Gewalt sollte den größeren Zwang ausüben. Nun hat, so wie eine Stadt eine vollkommene Gemeinschaft ist, der Regente einer Stadt vollkommene Zwangsgewalt: weshalb er irreparable Strafen wie Tod und Verstümmelung verhängen kann. Andererseits haben der Vater und der Herr, die dem familiären Haushalt vorstehen, welcher eine unvollkommene Gemeinschaft ist, eine unvollkommene Zwangsgewalt, die durch die Verhängung geringerer Strafen ausgeübt wird, zum Beispiel durch Schläge, die keinen irreparablen Schaden zufügen.
Antwort auf Einwand 3: Es ist jedem erlaubt, einem willigen Subjekt Zurechtweisung zu erteilen. Aber sie einem unwilligen Subjekt zu erteilen, steht nur jenen zu, die die Aufsicht über ihn haben. Hierzu gehört die Züchtigung durch Schläge.