II-II, q. 63 a. 4
Ob beim richterlichen Urteil die Sünde des Ansehens der Person stattfindet?
Quaestio 63 · Vom Ansehen der Person
Einwand 1: Es scheint, dass beim richterlichen Urteil die Sünde des Ansehens der Person nicht stattfindet. Denn das Ansehen der Person steht der austeilenden Gerechtigkeit entgegen, wie oben gesagt (Artikel 1): Richterliche Urteile aber scheinen hauptsächlich zur ausgleichenden Gerechtigkeit zu gehören. Also findet das Ansehen der Person bei richterlichen Urteilen nicht statt.
Einwand 2: Ferner werden Strafen gemäß einem Urteil verhängt. Nun ist es keine Sünde, bei der Verkündung von Strafen die Person anzusehen, da eine schwerere Strafe über den verhängt wird, der die Person eines Fürsten verletzt, als über den, der die Person anderer verletzt. Also findet das Ansehen der Person bei richterlichen Urteilen nicht statt.
Einwand 3: Ferner steht geschrieben (Sir 4,10): „Sei beim Richten den Waisen gnädig.“ Dies aber scheint das Ansehen der Person des Bedürftigen zu implizieren. Also ist beim richterlichen Urteil das Ansehen der Person keine Sünde.
Dagegen spricht, was geschrieben steht (Spr 18,5): „Es ist nicht gut, im Gericht die Person anzusehen [Vulg.: Es ist nicht gut, die Person des Gottlosen anzusehen, um von der Wahrheit des Gerichts abzuweichen].“
Ich antworte darauf, dass, wie oben gesagt (Quaestio 60, Artikel 1), das Richten ein Akt der Gerechtigkeit ist, insofern der Richter jene Dinge zur Gleichheit der Gerechtigkeit zurückführt, die eine entgegengesetzte Ungleichheit verursachen können. Nun beinhaltet das Ansehen der Person eine gewisse Ungleichheit, insofern einer Person etwas außerhalb jenes Verhältnisses zu ihr zugeteilt wird, worin die Gleichheit der Gerechtigkeit besteht. Daher ist es offensichtlich, dass das Urteil durch das Ansehen der Person verdorben wird.
Antwort auf Einwand 1: Ein Urteil kann auf zwei Arten betrachtet werden. Erstens im Hinblick auf die beurteilte Sache, und auf diese Weise ist das Urteil der ausgleichenden und der austeilenden Gerechtigkeit gemeinsam: weil durch Urteil entschieden werden kann, wie ein gemeinsames Gut unter viele verteilt werden soll und wie eine Person einer anderen zurückerstatten soll, was sie ihr genommen hat. Zweitens kann es im Hinblick auf die Form des Urteils betrachtet werden, insofern der Richter, selbst in der ausgleichenden Gerechtigkeit, dem einen nimmt und dem anderen gibt, und dies gehört zur austeilenden Gerechtigkeit. Auf diese Weise kann bei jedem Urteil Ansehen der Person stattfinden.
Antwort auf Einwand 2: Wenn eine Person wegen eines gegen eine höhere Person begangenen Verbrechens strenger bestraft wird, liegt kein Ansehen der Person vor, weil gerade der Unterschied der Personen in diesem Fall eine Verschiedenheit der Sachen bewirkt, wie oben gesagt (Quaestio 58, Artikel 10, ad 3; Quaestio 61, Artikel 2, ad 3).
Antwort auf Einwand 3: Bei der Urteilsverkündung soll man dem Bedürftigen so weit wie möglich zu Hilfe kommen, jedoch ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit: sonst würde das Wort von Ex 23,3 gelten: „Auch den Armen sollst du im Gericht nicht begünstigen.“