II-II, q. 61 a. 1
Ob man passend zwei Arten der Gerechtigkeit annimmt, nämlich die austeilende und die ausgleichende?
Quaestio 61 · Von den Teilen der Gerechtigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass die zwei Arten der Gerechtigkeit unpassend eingeteilt werden, nämlich in die austeilende und die ausgleichende. Was der Menge schädlich ist, kann keine Art der Gerechtigkeit sein, da die Gerechtigkeit auf das Gemeinwohl ausgerichtet ist. Nun ist es aber dem Gemeinwohl der Menge schädlich, wenn die Güter der Gemeinschaft unter viele verteilt werden; sowohl weil die Güter der Gemeinschaft erschöpft würden, als auch weil die Sitten der Menschen verdürben. Denn Cicero sagt (De Offic. ii, 15): „Wer empfängt, wird schlechter und bereitwilliger, erneut zu erwarten, dass er empfange.“ Deshalb gehört die Verteilung zu keiner Art der Gerechtigkeit.
Einwand 2: Ferner ist es der Akt der Gerechtigkeit, jedem das Seine zu geben, wie oben gesagt wurde (Frage [58], Artikel [2]). Wenn aber Dinge verteilt werden, empfängt ein Mensch nicht das, was sein war, sondern er gelangt in den Besitz von etwas, das der Gemeinschaft gehörte. Deshalb gehört dies nicht zur Gerechtigkeit.
Einwand 3: Ferner ist die Gerechtigkeit nicht nur im Herrscher, sondern auch im Untertan, wie oben gesagt wurde (Frage [58], Artikel [6]). Das Verteilen aber kommt ausschließlich dem Herrscher zu. Deshalb gehört die Verteilung nicht immer zur Gerechtigkeit.
Einwand 4: Ferner: „Die austeilende Gerechtigkeit betrifft die gemeinsamen Güter“ (Ethic. v, 4). Angelegenheiten, welche die Gemeinschaft betreffen, gehören aber zur gesetzlichen Gerechtigkeit. Deshalb ist die austeilende Gerechtigkeit kein Teil der partikularen, sondern der gesetzlichen Gerechtigkeit.
Einwand 5: Ferner ändern Einheit oder Vielheit nicht die Art einer Tugend. Die ausgleichende Gerechtigkeit besteht nun darin, einer einzelnen Person etwas zu geben, während die austeilende Gerechtigkeit darin besteht, vielen etwas zu geben. Deshalb sind sie keine verschiedenen Arten der Gerechtigkeit.
Dagegen spricht, dass der Philosoph der Gerechtigkeit zwei Teile zuweist und sagt (Ethic. v, 2), dass „die eine die Verteilungen ordnet, die andere die Austauschhandlungen.“
Ich antworte darauf, dass, wie oben gesagt wurde (Frage [58], Artikel [7], 8), die partikulare Gerechtigkeit auf die Privatperson gerichtet ist, die sich zur Gemeinschaft verhält wie ein Teil zum Ganzen. Nun kann eine zweifache Ordnung in Bezug auf einen Teil betrachtet werden. Erstens gibt es die Ordnung eines Teils zum anderen, welcher die Ordnung einer Privatperson zur anderen entspricht. Diese Ordnung wird durch die ausgleichende Gerechtigkeit geregelt, die sich mit den gegenseitigen Geschäften zwischen zwei Personen befasst. Zweitens gibt es die Ordnung des Ganzen zu den Teilen, welcher die Ordnung dessen entspricht, was der Gemeinschaft gehört, in Beziehung zu jeder einzelnen Person. Diese Ordnung wird durch die austeilende Gerechtigkeit geregelt, welche die gemeinsamen Güter verhältnismäßig verteilt. Daher gibt es zwei Arten der Gerechtigkeit: die austeilende und die ausgleichende.
Antwort auf Einwand 1: So wie eine Privatperson für das Maßhalten in ihrer Freigebigkeit gelobt und für den Exzess darin getadelt wird, so muss auch bei der Verteilung der gemeinsamen Güter Maß gehalten werden, worin die austeilende Gerechtigkeit leitet.
Antwort auf Einwand 2: So wie Teil und Ganzes gewissermaßen dasselbe sind, so gehört auch das, was das Ganze betrifft, gewissermaßen auch zum Teil: Wenn also die Güter der Gemeinschaft unter eine Anzahl von Individuen verteilt werden, empfängt jeder das, was auf gewisse Weise sein Eigenes ist.
Antwort auf Einwand 3: Der Akt des Verteilens der Gemeinschaftsgüter kommt niemandem zu außer jenen, die Autorität über diese Güter ausüben; und doch ist die austeilende Gerechtigkeit auch in den Untertanen, denen diese Güter verteilt werden, insofern sie durch eine gerechte Verteilung zufrieden sind. Zudem geschieht die Verteilung gemeinsamer Güter manchmal nicht an den Staat, sondern an die Mitglieder einer Familie, und eine solche Verteilung kann durch die Autorität einer Privatperson erfolgen.
Antwort auf Einwand 4: Die Bewegung erhält ihre Art vom Zielpunkt (terminus ad quem). Daher kommt es der gesetzlichen Gerechtigkeit zu, jene Angelegenheiten, die Privatpersonen betreffen, auf das Gemeinwohl zu ordnen; wohingegen es im Gegenteil der partikularen Gerechtigkeit zukommt, das Gemeinwohl durch Verteilung auf die einzelnen Individuen zu ordnen.
Antwort auf Einwand 5: Die austeilende und die ausgleichende Gerechtigkeit unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich Einheit und Vielheit, sondern auch hinsichtlich der verschiedenen Art des Geschuldeten: Denn gemeinsames Eigentum wird einem Individuum auf eine Weise geschuldet, sein persönliches Eigentum aber auf eine andere Weise.