II-II, q. 59 a. 3
Ob wir freiwillig Unrecht erleiden können?
Quaestio 59 · Von der Ungerechtigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass man freiwillig Unrecht erleiden kann. Denn Ungerechtigkeit ist Ungleichheit, wie oben dargelegt (Artikel [2]). Nun weicht ein Mensch, indem er sich selbst schädigt, von der Gleichheit ab, ebenso wie indem er einen anderen schädigt. Daher kann ein Mensch sich selbst Unrecht tun, ebenso wie einem anderen. Aber wer sich selbst Unrecht tut, tut dies nicht unfreiwillig. Daher kann ein Mensch freiwillig Unrecht erleiden, besonders wenn es von ihm selbst zugefügt wird.
Einwand 2: Ferner wird kein Mensch durch das bürgerliche Gesetz bestraft, außer dafür, irgendeine Ungerechtigkeit begangen zu haben. Nun wurden Selbstmörder früher gemäß dem Gesetz des Staates dadurch bestraft, dass ihnen ein ehrenvolles Begräbnis verweigert wurde, wie der Philosoph erklärt (Ethic. v, 11). Daher kann ein Mensch sich selbst Unrecht tun, und folglich kann es geschehen, dass ein Mensch freiwillig Unrecht erleidet.
Einwand 3: Ferner tut kein Mensch ein Unrecht, außer an einem, der dieses Unrecht erleidet. Aber es kann geschehen, dass ein Mensch einem Unrecht tut, der es wünscht, zum Beispiel wenn er ihm eine Sache für mehr verkauft, als sie wert ist. Daher kann es geschehen, dass ein Mensch freiwillig ein Unrecht erleidet.
Dagegen spricht, dass Unrecht erleiden und Unrecht tun Gegensätze sind. Nun tut kein Mensch ein Unrecht gegen seinen Willen. Daher erleidet andererseits kein Mensch ein Unrecht außer gegen seinen Willen.
Ich antworte darauf, dass das Handeln seiner Natur nach von einem Agens ausgeht, wohingegen das Erleiden als solches von einem anderen kommt: weshalb dasselbe Ding in derselben Hinsicht nicht zugleich Agens und Patiens sein kann, wie in Phys. iii, 1; viii, 5 dargelegt ist. Nun ist das eigentliche Prinzip des Handelns im Menschen der Wille, weshalb der Mensch eigentlich und wesentlich das tut, was er freiwillig tut, und andererseits ein Mensch eigentlich das erleidet, was er gegen seinen Willen erleidet, da er, insofern er willens ist, ein Prinzip in sich selbst ist, und so, auf diese Weise betrachtet, eher aktiv als passiv ist. Dementsprechend müssen wir folgern, dass eigentlich und streng gesprochen kein Mensch ein Unrecht tun kann außer freiwillig, noch ein Unrecht erleiden kann außer unfreiwillig; dass es aber akzidentell und materiell sozusagen möglich ist, dass das, was an sich ungerecht ist, entweder unfreiwillig getan wird (wie wenn ein Mensch etwas unbeabsichtigt tut) oder freiwillig erlitten wird (wie wenn ein Mensch einem anderen freiwillig mehr gibt, als er ihm schuldet).
Antwort auf Einwand 1: Wenn ein Mensch einem anderen freiwillig das gibt, was er ihm nicht schuldet, verursacht er weder Ungerechtigkeit noch Ungleichheit. Denn das Eigentum eines Menschen hängt von seinem Willen ab, so dass kein Missverhältnis besteht, wenn er etwas aus eigenem freien Willen einbüßt, sei es durch seine eigene oder durch die Handlung eines anderen.
Antwort auf Einwand 2: Eine einzelne Person kann auf zwei Arten betrachtet werden. Erstens in Bezug auf sich selbst; und so, wenn sie sich selbst eine Verletzung zufügt, kann dies unter die Rubrik einer anderen Art von Sünde fallen, Unmäßigkeit zum Beispiel oder Unklugheit, aber nicht Ungerechtigkeit; weil Ungerechtigkeit nicht weniger als Gerechtigkeit immer auf eine andere Person bezogen ist. Zweitens kann dieser oder jener Mensch betrachtet werden als zum Staat gehörig als Teil desselben, oder als zu Gott gehörig, als Sein Geschöpf und Ebenbild; und so tut ein Mensch, der sich selbst tötet, zwar nicht sich selbst, wohl aber dem Staat und Gott ein Unrecht. Weshalb er in Übereinstimmung mit sowohl göttlichem als auch menschlichem Gesetz bestraft wird, so wie der Apostel in Bezug auf den Unzüchtigen erklärt (1 Kor 3,17): „Wenn jemand den Tempel Gottes verdirbt, den wird Gott verderben.“
Antwort auf Einwand 3: Das Erleiden ist die Wirkung äußerer Handlung. Nun ist im Punkt des Unrechttuns und Unrechterleidens das materielle Element das, was äußerlich getan wird, an sich betrachtet, wie oben dargelegt (Artikel [2]), und das formale und wesentliche Element liegt auf Seiten des Willens von Agens und Patiens, wie oben dargelegt (Artikel [2]). Dementsprechend müssen wir antworten, dass von einem Menschen erlittenes Unrecht und von einem anderen Menschen getaness Unrecht im materiellen Sinne immer einander begleiten. Aber wenn wir im formalen Sinne sprechen, kann ein Mensch ein Unrecht tun mit der Absicht, ein Unrecht zu tun, und doch erleidet der andere Mensch kein Unrecht, weil er es freiwillig erleidet; und andererseits kann ein Mensch ein Unrecht erleiden, wenn er ein Unrecht gegen seinen Willen erleidet, während der Mensch, der die Verletzung unwissentlich zufügt, ein Unrecht tut, nicht formal, sondern nur materiell.