II-II, q. 57 a. 3
Ob das Völkerrecht dasselbe ist wie das natürliche Recht?
Quaestio 57 · Vom Recht
Einwand 1: Es scheint, dass das Völkerrecht [jus gentium] dasselbe ist wie das natürliche Recht. Denn alle Menschen stimmen nur in dem überein, was ihnen natürlich ist. Nun stimmen alle Menschen im Völkerrecht überein; denn der Jurist [*Ulpian: Digest. i, 1; De Just. et Jure i] sagt: „Das Völkerrecht ist das, was bei allen Völkern in Gebrauch ist.“ Also ist das Völkerrecht das natürliche Recht.
Einwand 2: Ferner ist die Sklaverei unter Menschen natürlich, denn einige sind von Natur aus Sklaven gemäß dem Philosophen (Polit. i, 2). Nun gehört „Sklaverei zum Völkerrecht“, wie Isidor feststellt (Etym. v, 4). Also ist das Völkerrecht ein natürliches Recht.
Einwand 3: Ferner wird das Recht, wie oben gesagt (Artikel [2]), in natürliches und positives eingeteilt. Nun ist das Völkerrecht kein positives Recht, da niemals alle Völker übereinkamen, etwas durch gemeinsame Übereinkunft zu beschließen. Also ist das Völkerrecht ein natürliches Recht.
Dagegen spricht, dass Isidor sagt (Etym. v, 4), das „Recht sei entweder natürlich, oder zivil, oder Völkerrecht“, und folglich ist das Völkerrecht vom natürlichen Recht verschieden.
Ich antworte darauf, dass, wie oben gesagt (Artikel [2]), das natürliche Recht oder das Gerechte das ist, was durch seine Natur selbst einer anderen Person angeglichen oder angemessen ist. Dies kann nun auf zwei Arten geschehen: erstens, insofern es absolut betrachtet wird: so ist das Männliche durch seine Natur dem Weiblichen angemessen, um Nachkommen durch sie zu zeugen, und ein Elternteil ist dem Nachkommen angemessen, um ihn zu ernähren. Zweitens ist eine Sache einer anderen Person natürlich angemessen, nicht insofern sie absolut betrachtet wird, sondern gemäß etwas, das aus ihr folgt, zum Beispiel der Besitz von Eigentum. Denn wenn ein bestimmtes Stück Land absolut betrachtet wird, enthält es keinen Grund, warum es dem einen Menschen mehr gehören sollte als dem anderen; wenn es aber in Bezug auf seine Eignung zur Bebauung und die ungestörte Nutzung des Landes betrachtet wird, hat es eine gewisse Angemessenheit, Eigentum des einen und nicht des anderen Menschen zu sein, wie der Philosoph zeigt (Polit. ii, 2).
Nun kommt es nicht nur dem Menschen, sondern auch anderen Tieren zu, eine Sache absolut zu erfassen: weshalb das Recht, das wir natürlich nennen, uns und anderen Tieren gemäß der ersten Art der Angemessenheit gemeinsam ist. Aber das Völkerrecht bleibt hinter dem natürlichen Recht in diesem Sinne zurück, wie der Jurist [*Digest. i, 1; De Just. et Jure i] sagt, weil „letzteres allen Tieren gemeinsam ist, während ersteres nur den Menschen gemeinsam ist“. Andererseits ist es der Vernunft eigen, eine Sache zu betrachten, indem man sie mit dem vergleicht, was aus ihr folgt, weshalb ebendies dem Menschen natürlich ist in Bezug auf die natürliche Vernunft, die dies diktiert. Daher sagt der Jurist Gaius (Digest. i, 1; De Just. et Jure i, 9): „Was die natürliche Vernunft unter allen Menschen festsetzt, wird von allen gleichermaßen befolgt und Völkerrecht genannt.“ Dies genügt für die Antwort auf den ersten Einwand.
Antwort auf Einwand 2: Absolut betrachtet, gründet die Tatsache, dass dieser bestimmte Mensch eher ein Sklave sein sollte als ein anderer, nicht auf der natürlichen Vernunft, sondern auf einem daraus folgenden Nutzen, insofern es für diesen Menschen nützlich ist, von einem Weiseren regiert zu werden, und für letzteren, von ersterem unterstützt zu werden, wie der Philosoph feststellt (Polit. i, 2). Weshalb die Sklaverei, die zum Völkerrecht gehört, auf die zweite Weise natürlich ist, nicht aber auf die erste.
Antwort auf Einwand 3: Da die natürliche Vernunft Dinge diktiert, die dem Völkerrecht entsprechen, da sie eine nahe liegende Gleichheit implizieren, folgt daraus, dass sie keiner besonderen Einsetzung bedürfen, denn sie sind durch die natürliche Vernunft selbst eingesetzt, wie von der oben zitierten Autorität festgestellt wurde.