II-II, q. 57 a. 2
Ob das Recht passend in natürliches Recht und positives Recht eingeteilt wird?
Quaestio 57 · Vom Recht
Einwand 1: Es scheint, dass das Recht nicht passend in natürliches Recht und positives Recht eingeteilt wird. Denn das, was natürlich ist, ist unveränderlich und für alle gleich. Nun ist dergleichen in menschlichen Angelegenheiten nicht zu finden, da alle Regeln des menschlichen Rechts in bestimmten Fällen versagen und auch nicht überall Geltung haben. Also gibt es so etwas wie natürliches Recht nicht.
Einwand 2: Ferner wird eine Sache „positiv“ genannt, wenn sie aus dem menschlichen Willen hervorgeht. Eine Sache ist aber nicht gerecht, bloß weil sie aus dem menschlichen Willen hervorgeht, sonst könnte der Wille eines Menschen nicht ungerecht sein. Da also das „Gerechte“ und das „Recht“ dasselbe sind, scheint es, dass es kein positives Recht gibt.
Einwand 3: Ferner ist das göttliche Recht kein natürliches Recht, da es die menschliche Natur übersteigt. Ebenso ist es auch kein positives Recht, da es nicht auf menschlicher, sondern auf göttlicher Autorität beruht. Also wird das Recht unpassend in natürliches und positives eingeteilt.
Dagegen spricht, dass der Philosoph sagt (Ethic. v, 7), die „politische Gerechtigkeit sei teils natürlich und teils gesetzlich“, d. h. durch Gesetz festgelegt.
Ich antworte darauf, dass, wie oben gesagt (Artikel [1]), das „Recht“ oder das „Gerechte“ ein Werk ist, das einer anderen Person gemäß einer Art von Gleichheit angeglichen ist. Nun kann eine Sache einem Menschen auf zwei Arten angeglichen sein: erstens durch ihre Natur selbst, wie wenn ein Mensch so viel gibt, um einen gleichen Wert zurückzuerhalten, und dies wird „natürliches Recht“ genannt. Auf eine andere Weise ist eine Sache einer anderen Person angeglichen oder angemessen durch Übereinkunft oder durch gemeinsamen Konsens, wenn nämlich ein Mensch sich zufrieden gibt, wenn er so viel erhält. Dies kann auf zwei Arten geschehen: erstens durch private Übereinkunft, wie das, was durch einen Vertrag zwischen Privatpersonen bestätigt wird; zweitens durch öffentliche Übereinkunft, wie wenn die ganze Gemeinschaft übereinkommt, dass etwas als einer anderen Person angeglichen und angemessen gelten soll, oder wenn dies durch den Fürsten verordnet wird, der über das Volk gesetzt ist und an dessen Stelle handelt; und dies wird „positives Recht“ genannt.
Antwort auf Einwand 1: Das, was für jemanden natürlich ist, dessen Natur unveränderlich ist, muss immer und überall so sein. Aber die Natur des Menschen ist veränderlich, weshalb das, was dem Menschen natürlich ist, manchmal versagen kann. So entspricht die Rückgabe eines Pfandes an den Hinterleger der natürlichen Gleichheit, und wenn die menschliche Natur immer recht wäre, müsste dies immer beachtet werden; da es aber manchmal vorkommt, dass der Wille des Menschen ungerecht ist, gibt es Fälle, in denen ein Pfand nicht zurückgegeben werden sollte, damit ein Mensch mit ungerechtem Willen das Hinterlegte nicht zum Bösen gebrauche: wie wenn ein Wahnsinniger oder ein Feind des Gemeinwohls die Rückgabe seiner Waffen verlangt.
Antwort auf Einwand 2: Der menschliche Wille kann durch gemeinsame Übereinkunft eine Sache zu etwas Gerechtem machen, vorausgesetzt, sie ist an sich nicht der natürlichen Gerechtigkeit entgegengesetzt, und in solchen Angelegenheiten hat das positive Recht seinen Platz. Daher sagt der Philosoph (Ethic. v, 7), dass es „beim gesetzlichen Gerechten anfangs keinen Unterschied macht, ob es so oder anders ist, wohl aber, wenn es einmal festgelegt ist“. Wenn jedoch eine Sache an sich dem natürlichen Recht entgegengesetzt ist, kann der menschliche Wille sie nicht gerecht machen, zum Beispiel durch die Verordnung, dass es erlaubt sei zu stehlen oder Ehebruch zu begehen. Daher steht geschrieben (Jes 10,1): „Wehe denen, die böse Gesetze machen.“
Antwort auf Einwand 3: Das göttliche Recht ist das, was von Gott verkündet wird. Solche Dinge sind teils jene, die von Natur aus gerecht sind, deren Gerechtigkeit jedoch dem Menschen verborgen ist, und teils werden sie durch Gottes Anordnung gerecht gemacht. Daher kann auch das göttliche Recht in Bezug auf diese zwei Dinge eingeteilt werden, so wie das menschliche Recht. Denn das göttliche Gesetz befiehlt bestimmte Dinge, weil sie gut sind, und verbietet andere, weil sie böse sind, während andere gut sind, weil sie vorgeschrieben sind, und wieder andere böse, weil sie verboten sind.