II-II, q. 51 a. 1
Ob die Eubulia (Wohlberatenheit) eine Tugend ist?
Quaestio 51 · Von den mit der Klugheit verbundenen Tugenden
Einwand 1: Es scheint, dass die Eubulia (Wohlberatenheit) keine Tugend ist. Denn nach Augustinus (De Lib. Arb. ii, 18,19) „macht niemand von der Tugend schlechten Gebrauch.“ Manche aber machen schlechten Gebrauch von der Eubulia (Wohlberatenheit) oder dem guten Rat, sei es, indem sie listige Pläne ersinnen, um böse Ziele zu erreichen, oder indem sie sündigen, um gute Ziele zu erreichen, wie jene, die rauben, um Almosen zu geben. Also ist die Eubulia (Wohlberatenheit) keine Tugend.
Einwand 2: Ferner ist die Tugend eine Vollkommenheit, wie es in Phys. vii heißt. Die Eubulia (Wohlberatenheit) aber befasst sich mit der Beratung, welche Zweifel und Nachforschung einschließt, und dies sind Zeichen der Unvollkommenheit. Also ist die Eubulia (Wohlberatenheit) keine Tugend.
Einwand 3: Ferner hängen die Tugenden untereinander zusammen, wie oben dargelegt wurde (FS, Frage [65]). Die Eubulia (Wohlberatenheit) aber ist nicht mit den anderen Tugenden verknüpft, da viele Sünder guten Rat pflegen und viele fromme Menschen langsam im Beraten sind. Also ist die Eubulia (Wohlberatenheit) keine Tugend.
Dagegen spricht, dass nach dem Philosophen (Ethic. vi, 9) die Eubulia (Wohlberatenheit) „eine rechte Beratung“ ist. Die Vollkommenheit der Tugend aber besteht in der rechten Vernunft. Also ist die Eubulia (Wohlberatenheit) eine Tugend.
Ich antworte darauf, dass, wie oben dargelegt (Frage [47], Artikel [4]), das Wesen einer menschlichen Tugend darin besteht, eine menschliche Handlung gut zu machen. Nun ist es unter den Handlungen des Menschen diesem eigen, Rat zu pflegen, da dies eine Nachforschung der Vernunft über die auszuführenden Handlungen bezeichnet, worin das menschliche Leben besteht; denn das spekulative Leben steht über dem Menschen, wie in Ethic. x gesagt wird. Die Eubulia (Wohlberatenheit) aber bezeichnet die Güte des Rates, denn sie leitet sich ab von eu, gut, und boule, Rat, und ist somit „ein guter Rat“ oder vielmehr „eine Disposition, guten Rat zu pflegen“. Daher ist es offensichtlich, dass die Eubulia (Wohlberatenheit) eine menschliche Tugend ist.
Antwort auf Einwand 1: Es gibt keinen guten Rat, wenn man zu einem bösen Zweck berät oder wenn man böse Mittel entdeckt, um einen guten Zweck zu erreichen; ebenso wie es in spekulativen Dingen kein gutes Schließen gibt, wenn man zu einer falschen Schlussfolgerung kommt oder wenn man durch Verwendung eines ungeeigneten Mittelbegriffs von falschen Prämissen zu einer wahren Schlussfolgerung gelangt. Daher sind beide genannten Vorgehensweisen der Eubulia (Wohlberatenheit) entgegengesetzt, wie der Philosoph erklärt (Ethic. vi, 9).
Antwort auf Einwand 2: Obwohl die Tugend wesentlich eine Vollkommenheit ist, folgt daraus nicht, dass alles, was Materie einer Tugend ist, Vollkommenheit impliziert. Denn der Mensch bedarf der Vervollkommnung durch Tugenden in all seinen Teilen, und dies nicht nur hinsichtlich der Akte der Vernunft, zu denen die Beratung gehört, sondern auch hinsichtlich der Leidenschaften des sinnlichen Begehrens, die noch unvollkommener sind.
Man kann auch antworten, dass die menschliche Tugend eine Vollkommenheit gemäß der Weise des Menschen ist, der nicht fähig ist, durch einfache Einsicht die Wahrheit der Dinge mit Gewissheit zu erfassen, besonders in Handlungssachen, die kontingent sind.
Antwort auf Einwand 3: In keinem Sünder als solchem findet sich die Eubulia (Wohlberatenheit): da jede Sünde dem Fassen eines guten Rates entgegensteht. Denn guter Rat erfordert nicht nur die Entdeckung oder das Ersinnen geeigneter Mittel für den Zweck, sondern auch andere Umstände. Solche sind die geeignete Zeit, damit man weder zu langsam noch zu schnell im Beraten sei, und die Art und Weise des Beratens, damit man fest im gefassten Rat sei, und andere ähnliche geschuldete Umstände, welche die Sünder nicht beachten, wenn sie sündigen. Andererseits pflegt jeder tugendhafte Mensch guten Rat in jenen Dingen, die auf das Ziel der Tugend gerichtet sind, wenngleich er vielleicht in anderen partikularen Angelegenheiten keinen guten Rat pflegt, zum Beispiel in Angelegenheiten des Handels oder der Kriegsführung oder dergleichen.