II-II, q. 39 a. 3
Ob Schismatiker irgendeine Gewalt haben?
Quaestio 39 · Vom Schisma
Einwand 1: Es scheint, dass Schismatiker eine gewisse Gewalt haben. Denn Augustinus sagt (Contra Donat. i, 1): „So wie jene, die zur Kirche zurückkehren, nachdem sie getauft wurden, nicht erneut getauft werden, so werden jene, die nach ihrer Weihe zurückkehren, nicht erneut geweiht.“ Nun ist die Weihe eine Art von Gewalt. Also haben Schismatiker eine gewisse Gewalt, da sie ihre Weihen behalten.
Einwand 2: Ferner sagt Augustinus (De Unico Bapt. [*De Bap. contra Donat. vi, 5]): „Einer, der getrennt ist, kann ein Sakrament spenden, so wie er es haben kann.“ Aber die Gewalt, ein Sakrament zu spenden, ist eine sehr große Gewalt. Also haben Schismatiker, die von der Kirche getrennt sind, eine geistliche Gewalt.
Einwand 3: Ferner sagt Papst Urban II. [*Konzil von Piacenza, cap. x; cf. Can. Ordinationes, ix, qu. 1]: „Wir befehlen, dass Personen, die von Bischöfen geweiht wurden, welche selbst nach dem katholischen Ritus geweiht wurden, sich aber durch Schisma von der römischen Kirche getrennt haben, barmherzig aufgenommen werden sollen und dass ihre Weihen anerkannt werden sollen, wenn sie zur Einheit der Kirche zurückkehren, vorausgesetzt, sie sind von lobenswertem Leben und Wissen.“ Aber dies wäre nicht so, wenn nicht eine geistliche Gewalt bei den Schismatikern verbliebe. Also haben Schismatiker geistliche Gewalt.
Dagegen spricht, dass Cyprian in einem Brief sagt (Ep. lii, zitiert vii, qu. 1, can. Novatianus): „Wer weder die Einheit des Geistes noch die Eintracht des Friedens wahrt und sich von den Banden der Kirche und von der Gemeinschaft ihrer Priester trennt, kann weder bischöfliche Gewalt noch Ehre haben.“
Ich antworte darauf, dass die geistliche Gewalt zweifach ist, die eine sakramental, die andere eine Gewalt der Jurisdiktion. Die sakramentale Gewalt ist eine, die durch eine Art von Konsekration übertragen wird. Nun sind alle Konsekrationen der Kirche unbeweglich, solange das geweihte Ding bestehen bleibt: wie sogar bei leblosen Dingen ersichtlich ist, da ein Altar, einmal geweiht, nicht erneut geweiht wird, es sei denn, er wurde zerbrochen. Folglich bleibt eine solche Gewalt wie diese ihrem Wesen nach in dem Menschen, der sie durch Konsekration empfangen hat, solange er lebt, selbst wenn er in Schisma oder Häresie fällt: und dies wird durch die Tatsache bewiesen, dass er, wenn er zur Kirche zurückkehrt, nicht erneut geweiht wird. Da jedoch die niedere Gewalt ihren Akt nicht ausüben sollte, außer insofern sie von der höheren Gewalt bewegt wird, wie auch in der physischen Ordnung zu sehen ist, folgt daraus, dass solche Personen den Gebrauch ihrer Gewalt verlieren, so dass es ihnen nicht erlaubt ist, sie zu gebrauchen. Doch wenn sie sie gebrauchen, hat diese Gewalt ihre Wirkung in sakramentalen Akten, weil darin der Mensch nur als Werkzeug Gottes handelt, so dass sakramentale Wirkungen nicht aufgrund irgendeines Fehlers in der Person, die das Sakrament spendet, ausgeschlossen sind.
Andererseits ist die Gewalt der Jurisdiktion jene, die durch eine bloße menschliche Ernennung übertragen wird. Eine solche Gewalt wie diese haftet dem Empfänger nicht unbeweglich an: so dass sie nicht in Häretikern und Schismatikern verbleibt; und folglich sprechen sie weder los noch exkommunizieren sie, noch gewähren sie Ablass, noch tun sie irgendetwas dergleichen, und wenn sie es tun, ist es ungültig.
Wenn demnach gesagt wird, dass derartige Personen keine geistliche Gewalt haben, so ist dies entweder in Bezug auf die zweite Gewalt zu verstehen, oder wenn es auf die erste Gewalt bezogen wird, nicht in Bezug auf das Wesen der Gewalt, sondern auf ihren erlaubten Gebrauch.
Dies genügt für die Antworten auf die Einwände.