II-II, q. 18 a. 1
Ob die Hoffnung im Willen als ihrem Subjekt ist?
Quaestio 18 · Vom Subjekt der Hoffnung
Einwand 1: Es scheint, dass die Hoffnung nicht im Willen als ihrem Subjekt ist. Denn der Gegenstand der Hoffnung ist ein schwieriges Gut, wie oben dargelegt wurde (Frage [17], Artikel [1]; FS, Frage [40], Artikel [1]). Das Schwierige aber ist nicht Gegenstand des Willens, sondern des Zornvermögens. Also ist die Hoffnung nicht im Willen, sondern im Zornvermögen.
Einwand 2: Ferner, wo eines genügt, ist es überflüssig, ein anderes hinzuzufügen. Nun genügt die Liebe zur Vervollkommnung des Willens, da sie die vollkommenste der Tugenden ist. Also ist die Hoffnung nicht im Willen.
Einwand 3: Ferner kann ein und dasselbe Vermögen nicht zwei Akte zur gleichen Zeit vollziehen; so kann der Verstand nicht viele Dinge gleichzeitig verstehen. Der Akt der Hoffnung kann jedoch zur gleichen Zeit wie ein Akt der Liebe bestehen. Da nun der Akt der Liebe offensichtlich zum Willen gehört, folgt daraus, dass der Akt der Hoffnung nicht zu diesem Vermögen gehört: so dass also die Hoffnung nicht im Willen ist.
Dagegen spricht, dass die Seele Gott nur gemäß dem Geist erfasst, in welchem Gedächtnis, Verstand und Wille sind, wie Augustinus erklärt (De Trin. xiv, 3,6). Nun ist die Hoffnung eine theologische Tugend, die Gott zum Gegenstand hat. Da sie also weder im Gedächtnis noch im Verstand ist, welche zum Erkenntnisvermögen gehören, folgt, dass sie im Willen als ihrem Subjekt ist.
Ich antworte darauf, Wie oben gezeigt wurde (FP, Frage [87], Artikel [2]), werden Haltungen (habitus) durch ihre Akte erkannt. Nun ist der Akt der Hoffnung eine Bewegung des Strebevermögens, da sein Gegenstand ein Gut ist. Und da es im Menschen ein zweifaches Strebevermögen gibt, nämlich das sinnliche, welches in das Zornvermögen und das Begehrungsvermögen unterteilt wird, und das geistige Strebevermögen, das Wille genannt wird, wie in der FP, Frage [82], Artikel [5] dargelegt, so geschehen jene Bewegungen, die im niederen Strebevermögen auftreten, mit Leidenschaft, während jene im höheren Strebevermögen ohne Leidenschaft sind, wie oben gezeigt wurde (FP, Frage [87], Artikel [2], zu 1; FS, Frage [22], Artikel [3], zu 3). Nun kann der Akt der Tugend der Hoffnung nicht zum sinnlichen Strebevermögen gehören, da das Gut, welches der Hauptgegenstand dieser Tugend ist, kein sinnliches, sondern ein göttliches Gut ist. Daher hat die Hoffnung ihren Sitz im höheren Strebevermögen, das Wille genannt wird, und nicht im niederen Strebevermögen, von dem das Zornvermögen ein Teil ist.
Antwort auf Einwand 1: Der Gegenstand des Zornvermögens ist ein schwieriges Sinnliches: wohingegen der Gegenstand der Tugend der Hoffnung ein schwieriges Intelligibles, oder vielmehr Überintelligibles ist.
Antwort auf Einwand 2: Die Liebe vervollkommnet den Willen hinreichend in Bezug auf einen Akt, nämlich den Akt des Liebens: aber eine andere Tugend ist erforderlich, um ihn in Bezug auf seinen anderen Akt zu vervollkommnen, welcher der des Hoffens ist.
Antwort auf Einwand 3: Die Bewegung der Hoffnung und die Bewegung der Liebe sind wechselseitig aufeinander bezogen, wie oben gezeigt wurde (Frage [17], Artikel [8]). Daher gibt es keinen Grund, warum nicht beide Bewegungen zur gleichen Zeit demselben Vermögen angehören sollten: ebenso wie der Verstand viele Dinge zur gleichen Zeit verstehen kann, wenn sie aufeinander bezogen sind, wie in der FP, Frage [85], Artikel [4] dargelegt.