II-II, q. 155 a. 3
Ob das Subjekt der Enthaltsamkeit das Begehrungsvermögen ist?
Quaestio 155 · Von der Enthaltsamkeit
Einwand 1: Es scheint, dass das Subjekt der Enthaltsamkeit das Begehrungsvermögen [vis concupiscibilis] ist. Denn das Subjekt einer Tugend sollte der Materie der Tugend angemessen sein. Nun sind die Materie der Enthaltsamkeit, wie gesagt (Artikel [2]), die Begierden nach Tastgenüssen, welche zum Begehrungsvermögen gehören. Also ist die Enthaltsamkeit im Begehrungsvermögen.
Einwand 2: Ferner: „Gegensätze beziehen sich auf ein und dasselbe Ding“ [*Categ. viii]. Aber die Unenthaltsamkeit ist im Begehrlichen, dessen Leidenschaften die Vernunft überwinden, denn Andronicus sagt [*De Affectibus], dass „Unenthaltsamkeit die böse Neigung des Begehrlichen ist, durch deren Befolgung es schlechte Genüsse im Ungehorsam gegen die Vernunft wählt“. Also ist die Enthaltsamkeit ebenfalls im Begehrlichen.
Einwand 3: Ferner ist das Subjekt einer menschlichen Tugend entweder die Vernunft oder das strebende Vermögen, welches in den Willen, das Begehrliche und das Zornmütige unterteilt wird. Nun ist die Enthaltsamkeit nicht in der Vernunft, denn dann wäre sie eine intellektuelle Tugend; noch ist sie im Willen, da die Enthaltsamkeit von den Leidenschaften handelt, die nicht im Willen sind; noch wiederum ist sie im Zornmütigen, weil sie nicht eigentlich von den Leidenschaften des Zornmütigen handelt, wie oben gesagt (Artikel [2], zu 2). Also folgt, dass sie im Begehrlichen ist.
Dagegen spricht, dass jede Tugend, die in einem gewissen Vermögen wohnt, den schlechten Akt dieses Vermögens beseitigt. Aber die Enthaltsamkeit beseitigt nicht den schlechten Akt des Begehrlichen: da „der Enthaltsame böse Begierden hat“, gemäß dem Philosophen (Ethic. vii, 9). Also ist die Enthaltsamkeit nicht im Begehrungsvermögen.
Ich antworte darauf, dass jede Tugend, während sie in einem Subjekt wohnt, bewirkt, dass dieses Subjekt eine andere Disposition hat als jene, die es hat, während es dem entgegengesetzten Laster unterworfen ist. Nun hat das Begehrliche dieselbe Disposition in einem, der enthaltsam ist, und in einem, der unenthaltsam ist, da es in beiden in heftige böse Begierden ausbricht. Daher ist es offenkundig, dass die Enthaltsamkeit nicht im Begehrlichen als ihrem Subjekt ist. Wiederum hat die Vernunft in beiden dieselbe Disposition, da sowohl der Enthaltsame als auch der Unenthaltsame die rechte Vernunft haben, und jeder von ihnen, solange er nicht von Leidenschaft gestört wird, sich vornimmt, seinen unerlaubten Begierden nicht zu folgen. Nun ist der primäre Unterschied zwischen ihnen in ihrer Wahl zu finden: da der enthaltsame Mensch, obwohl er heftigen Begierden unterworfen ist, wählt, ihnen nicht zu folgen, aufgrund seiner Vernunft; wohingegen der unenthaltsame Mensch wählt, ihnen zu folgen, obwohl seine Vernunft es verbietet. Daher muss die Enthaltsamkeit notwendigerweise in jenem Vermögen der Seele wohnen, dessen Akt es ist zu wählen; und das ist der Wille, wie oben gesagt (FS, Quaestio [13], Artikel [1]).
Zu Einwand 1: Die Enthaltsamkeit hat als ihre Materie die Begierden nach Tastgenüssen, nicht um sie zu mäßigen (dies gehört zur Mäßigkeit, die im Begehrlichen ist), sondern ihre Aufgabe mit ihnen ist es, ihnen zu widerstehen. Aus diesem Grund muss sie in einem anderen Vermögen sein, da der Widerstand von einem Ding gegen ein anderes ist.
Zu Einwand 2: Der Wille steht zwischen der Vernunft und dem Begehrlichen und kann von beiden bewegt werden. Im enthaltsamen Menschen wird er von der Vernunft bewegt, im unenthaltsamen Menschen wird er vom Begehrlichen bewegt. Daher kann die Enthaltsamkeit der Vernunft als ihrem ersten Beweger zugeschrieben werden, und die Unenthaltsamkeit dem Begehrungsvermögen: obwohl beide unmittelbar zum Willen als ihrem eigentlichen Subjekt gehören.
Zu Einwand 3: Obwohl die Leidenschaften nicht im Willen als ihrem Subjekt sind, so steht es doch in der Macht des Willens, ihnen zu widerstehen: so kommt es, dass der Wille des enthaltsamen Menschen den Begierden widersteht.