II-II, q. 101 a. 2
Ob die Pietät für den Unterhalt der Eltern sorgt?
Quaestio 101 · Von der Frömmigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass die Pietät nicht für den Unterhalt der Eltern sorgt. Denn anscheinend gehört das Gebot des Dekalogs „Ehre deinen Vater und deine Mutter“ zur Pietät. Dies schreibt aber nur das Erweisen von Ehre vor. Also gehört es nicht zur Pietät, für den Unterhalt der Eltern zu sorgen.
Einwand 2: Ferner ist ein Mensch verpflichtet, für jene Rücklagen zu bilden, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist. Nun sollen aber gemäß dem Apostel (2 Kor. 12,14) „nicht die Kinder für die Eltern Schätze sammeln“. Also verpflichtet die Pietät sie nicht, ihre Eltern zu unterhalten.
Einwand 3: Ferner erstreckt sich die Pietät nicht nur auf die Eltern, sondern auch auf andere Verwandte und auf die Mitbürger, wie oben gesagt wurde (Artikel [1]). Man ist aber nicht verpflichtet, alle seine Verwandten und Mitbürger zu unterhalten. Also ist man auch nicht verpflichtet, seine Eltern zu unterhalten.
Dagegen spricht, dass unser Herr (Mt. 15,3-6) die Pharisäer tadelte, weil sie die Kinder daran hinderten, ihre Eltern zu unterhalten.
Ich antworte darauf, dass wir unseren Eltern auf zweifache Weise etwas schulden: nämlich sowohl wesentlich als auch akzidentell. Wesentlich schulden wir ihnen das, was einem Vater als solchem gebührt: Und da er durch sein Prinzip-Sein des Seins der Vorgesetzte seines Sohnes ist, schuldet dieser ihm Ehrfurcht und Dienst. Akzidentell ist das einem Vater geschuldet, was zu empfangen ihm im Hinblick auf etwas ihm Akzidentelles ziemt, zum Beispiel, wenn er krank ist, ziemt es sich, dass seine Kinder ihn besuchen und für seine Heilung sorgen; wenn er arm ist, ziemt es sich, dass sie ihn unterhalten; und so weiter in ähnlichen Fällen, die alle unter den Begriff des geschuldeten Dienstes fallen. Daher sagt Tullius (De Invent. Rhet. ii), dass „die Pietät sowohl Pflicht als auch Huldigung gewährt“: „Pflicht“ bezieht sich auf den Dienst, und „Huldigung“ auf die Ehrfurcht oder Ehre, weil, wie Augustinus sagt (De Civ. Dei x), „wir denjenigen Huldigung erweisen, deren Andenken oder Gegenwart wir ehren.“
Antwort auf Einwand 1: Gemäß der Auslegung unseres Herrn (Mt. 15,3-6) schließt die den Eltern geschuldete Ehre jeglichen Unterhalt ein, den wir ihnen schulden; und der Grund dafür ist, dass der Unterhalt dem Vater gegeben wird, weil er ihm als einem Höherstehenden gebührt.
Antwort auf Einwand 2: Da ein Vater in der Beziehung des Prinzips steht und sein Sohn in der Beziehung dessen, was von einem Prinzip stammt, ziemt es sich wesentlich für einen Vater, seinen Sohn zu unterhalten: und folglich ist er verpflichtet, ihn nicht nur für eine Zeit, sondern für sein ganzes Leben zu unterhalten, und dies bedeutet, Rücklagen zu bilden. Andererseits ist es für den Sohn akzidentell, dem Vater etwas zu gewähren, was aus einer augenblicklichen Notwendigkeit entsteht, worin er verpflichtet ist, ihn zu unterhalten, aber nicht, wie für eine lange Zeit im Voraus Rücklagen zu bilden, weil von Natur aus nicht die Eltern die Nachfolger ihrer Kinder sind, sondern die Kinder die ihrer Eltern.
Antwort auf Einwand 3: Wie Tullius sagt (De Invent. Rhet. ii), „erweisen wir allen unseren Verwandten und den Wohlgesinnten unseres Vaterlandes Huldigung und Pflicht“; jedoch nicht allen gleichermaßen, sondern hauptsächlich unseren Eltern und anderen gemäß unseren Mitteln und ihren persönlichen Ansprüchen.