I-II, q. 95 a. 4
Ob Isidors Einteilung der menschlichen Gesetze angemessen ist?
Quaestio 95 · Vom menschlichen Gesetz
1. Einwand: Es scheint, dass Isidor die menschlichen Satzungen oder das menschliche Gesetz falsch eingeteilt hat (Etym. v, 4, seqq.). Denn unter diesem Gesetz schließt er das „Völkerrecht“ ein, so genannt, weil, wie er sagt, „fast alle Völker es gebrauchen“. Aber wie er sagt, „ist das Naturgesetz das, was allen Völkern gemeinsam ist“. Daher ist das Völkerrecht nicht unter dem positiven menschlichen Gesetz enthalten, sondern eher unter dem Naturgesetz.
2. Einwand: Ferner scheinen jene Gesetze, die dieselbe Kraft haben, sich nicht formal, sondern nur materiell zu unterscheiden. Aber „Satzungen, Beschlüsse der Bürgerschaft, Senatsbeschlüsse“ und dergleichen, die er erwähnt (Etym. v, 9), haben alle dieselbe Kraft. Daher unterscheiden sie sich nicht, außer materiell. Die Kunst aber nimmt keine Notiz von einer solchen Unterscheidung: da sie bis ins Unendliche gehen könnte. Daher ist diese Einteilung der menschlichen Gesetze nicht angemessen.
3. Einwand: Ferner, so wie es im Staat Fürsten, Priester und Soldaten gibt, so gibt es auch andere menschliche Ämter. Daher scheint es, dass, wie diese Einteilung „Militärrecht“ und „öffentliches Recht“ einschließt, was sich auf Priester und Magistrate bezieht; so sollte sie auch andere Gesetze einschließen, die zu anderen Ämtern des Staates gehören.
4. Einwand: Ferner sollten jene Dinge, die akzidentell sind, übergangen werden. Aber es ist dem Gesetz akzidentell, dass es von diesem oder jenem Mann verfasst wird. Daher ist es unvernünftig, Gesetze nach den Namen der Gesetzgeber einzuteilen, so dass eines das „Cornelische“ Gesetz genannt wird, ein anderes das „Falcidische“ Gesetz usw.
Dagegen spricht, dass die Autorität Isidors (Einwand [1]) genügt.
Ich antworte darauf, dass ein Ding an sich in Bezug auf etwas eingeteilt werden kann, das im Begriff dieses Dinges enthalten ist. So ist eine Seele, entweder vernünftig oder unvernünftig, im Begriff des Lebewesens enthalten: und daher wird das Lebewesen eigentlich und an sich in Bezug darauf eingeteilt, dass es vernünftig oder unvernünftig ist; aber nicht in dem Punkt, dass es weiß oder schwarz ist, was gänzlich außerhalb des Begriffs des Lebewesens liegt. Nun sind im Begriff des menschlichen Gesetzes viele Dinge enthalten, in Bezug auf welche das menschliche Gesetz eigentlich und an sich eingeteilt werden kann. Denn erstens gehört es zum Begriff des menschlichen Gesetzes, vom Gesetz der Natur abgeleitet zu sein, wie oben erklärt (Artikel [2]). In dieser Hinsicht wird das positive Gesetz in das „Völkerrecht“ und das „Zivilrecht“ eingeteilt, gemäß den zwei Wegen, auf die etwas vom Gesetz der Natur abgeleitet werden kann, wie oben gesagt (Artikel [2]). Denn zum Völkerrecht gehören jene Dinge, die vom Gesetz der Natur als Schlussfolgerungen aus Prämissen abgeleitet sind, z.B. gerechte Käufe und Verkäufe und dergleichen, ohne die Menschen nicht zusammenleben können, was ein Punkt des Gesetzes der Natur ist, da der Mensch von Natur aus ein gesellschaftliches Tier ist, wie in Polit. i, 2 bewiesen wird. Aber jene Dinge, die vom Gesetz der Natur durch Art einer besonderen Näherbestimmung abgeleitet sind, gehören zum Zivilrecht, je nachdem, wie jeder Staat entscheidet, was für ihn das Beste ist.
Zweitens gehört es zum Begriff des menschlichen Gesetzes, auf das Gemeinwohl des Staates hingeordnet zu sein. In dieser Hinsicht kann das menschliche Gesetz gemäß den verschiedenen Arten von Menschen eingeteilt werden, die in besonderer Weise für das Gemeinwohl arbeiten: z.B. Priester, indem sie zu Gott für das Volk beten; Fürsten, indem sie das Volk regieren; Soldaten, indem sie für die Sicherheit des Volkes kämpfen. Weshalb gewisse besondere Arten von Gesetzen an diese Menschen angepasst sind.
Drittens gehört es zum Begriff des menschlichen Gesetzes, von jenem verfasst zu sein, der die Gemeinschaft des Staates regiert, wie oben gezeigt (Frage [90], Artikel [3]). In dieser Hinsicht gibt es verschiedene menschliche Gesetze gemäß den verschiedenen Regierungsformen. Von diesen ist gemäß dem Philosophen (Polit. iii, 10) eine die „Monarchie“, d.h. wenn der Staat von einem regiert wird; und dann haben wir „Königliche Verordnungen“. Eine andere Form ist die „Aristokratie“, d.h. Regierung durch die besten Männer oder Männer von höchstem Rang; und dann haben wir die „Antworten der Rechtsgelehrten“ [Responsa Prudentum] und „Senatsbeschlüsse“ [Senatus consulta]. Eine andere Form ist die „Oligarchie“, d.h. Regierung durch wenige reiche und mächtige Männer; und dann haben wir das „Prätorische“, auch „Honorarisches“ Recht genannt. Eine andere Regierungsform ist die des Volkes, welche „Demokratie“ genannt wird, und dort haben wir „Volksbeschlüsse“ [Plebiscita]. Es gibt auch die tyrannische Regierung, die gänzlich verdorben ist, welche daher kein entsprechendes Gesetz hat. Schließlich gibt es eine Regierungsform, die aus all diesen zusammengesetzt ist und welche die beste ist: und in dieser Hinsicht haben wir das Gesetz, das von den „Lords und Gemeinen“ sanktioniert ist, wie von Isidor dargelegt (Etym. v, 4, seqq.).
Viertens gehört es zum Begriff des menschlichen Gesetzes, menschliche Handlungen zu lenken. In dieser Hinsicht gibt es gemäß den verschiedenen Materien, von denen das Gesetz handelt, verschiedene Arten von Gesetzen, die manchmal nach ihren Urhebern benannt sind: so haben wir die „Lex Julia“ über Ehebruch, die „Lex Cornelia“ betreffend Meuchelmörder, und so weiter, die auf diese Weise unterschieden werden, nicht wegen der Urheber, sondern wegen der Materien, auf die sie sich beziehen.
Antwort auf den 1. Einwand: Das Völkerrecht ist dem Menschen in gewisser Weise insofern natürlich, als er ein vernünftiges Wesen ist, weil es vom Naturgesetz durch Art einer Schlussfolgerung abgeleitet ist, die nicht sehr weit von ihren Prämissen entfernt ist. Weshalb die Menschen dem leicht zustimmten. Dennoch ist es vom Naturgesetz unterschieden, besonders ist es von dem Naturgesetz unterschieden, das allen Tieren gemeinsam ist.
Die Antworten auf die anderen Einwände sind aus dem Gesagten ersichtlich.