I-II, q. 90 a. 2
Ob das Gesetz immer auf das Gemeinwohl hingeordnet ist?
Quaestio 90 · Vom Wesen des Gesetzes
Einwand 1: Es scheint, dass das Gesetz nicht immer auf das Gemeinwohl als sein Ziel hingeordnet ist. Denn es kommt dem Gesetz zu, zu befehlen und zu verbieten. Aber Befehle sind auf bestimmte Einzelgüter gerichtet. Also ist das Ziel des Gesetzes nicht immer das Gemeinwohl.
Einwand 2: Ferner leitet das Gesetz den Menschen in seinen Handlungen. Aber menschliche Handlungen befassen sich mit Einzeldingen. Also ist das Gesetz auf irgendein partikulares Gut gerichtet.
Einwand 3: Ferner sagt Isidor (Etym. v, 3): „Wenn das Gesetz auf der Vernunft beruht, wird alles, was auf der Vernunft beruht, ein Gesetz sein.“ Aber die Vernunft ist nicht nur die Grundlage dessen, was auf das Gemeinwohl hingeordnet ist, sondern auch dessen, was auf das private Gut gerichtet ist. Also ist das Gesetz nicht nur auf das Wohl aller gerichtet, sondern auch auf das private Wohl eines Einzelnen.
Dagegen spricht, dass Isidor sagt (Etym. v, 21), dass „Gesetze zu keinem privaten Nutzen, sondern zum allgemeinen Vorteil der Bürger erlassen werden“.
Ich antworte darauf, dass, wie oben gesagt (Artikel [1]), das Gesetz zu dem gehört, was ein Prinzip menschlicher Handlungen ist, weil es deren Regel und Maß ist. Wie nun die Vernunft ein Prinzip menschlicher Handlungen ist, so gibt es in der Vernunft selbst etwas, das das Prinzip in Bezug auf alles Übrige ist: weshalb das Gesetz notwendigerweise hauptsächlich und vornehmlich auf dieses Prinzip bezogen werden muss. Nun ist das erste Prinzip in praktischen Dingen, welche Gegenstand der praktischen Vernunft sind, das letzte Ziel: und das letzte Ziel des menschlichen Lebens ist die Glückseligkeit oder das Glück, wie oben gesagt wurde (Quaestio [2], Artikel [7]; Quaestio [3], Artikel [1]). Folglich muss das Gesetz notwendigerweise vornehmlich die Beziehung zur Glückseligkeit berücksichtigen. Überdies, da jeder Teil auf das Ganze hingeordnet ist, wie das Unvollkommene auf das Vollkommene; und da ein Mensch ein Teil der vollkommenen Gemeinschaft ist, muss das Gesetz notwendigerweise eigentlich die Beziehung zur allgemeinen Glückseligkeit berücksichtigen. Daher erwähnt der Philosoph in der obigen Definition der rechtlichen Dinge sowohl das Glück als auch den Staat: denn er sagt (Ethic. v, 1), dass wir jene rechtlichen Dinge „gerecht nennen, die geeignet sind, das Glück und seine Teile für den Staat hervorzubringen und zu bewahren“: da der Staat eine vollkommene Gemeinschaft ist, wie er in Polit. i, 1 sagt.
Nun ist in jeder Gattung das, was ihr hauptsächlich zukommt, das Prinzip der anderen, und die anderen gehören zu jener Gattung in Unterordnung unter jenes Ding: so ist das Feuer, das unter den heißen Dingen das vornehmste ist, die Ursache der Hitze in gemischten Körpern, und diese werden heiß genannt, insofern sie einen Anteil am Feuer haben. Folglich, da das Gesetz vornehmlich auf das Gemeinwohl hingeordnet ist, muss jede andere Vorschrift in Bezug auf irgendein individuelles Werk der Natur eines Gesetzes ermangeln, außer insofern sie das Gemeinwohl betrifft. Daher ist jedes Gesetz auf das Gemeinwohl hingeordnet.
Antwort auf Einwand 1: Ein Befehl bezeichnet eine Anwendung eines Gesetzes auf Dinge, die durch das Gesetz geregelt werden. Nun ist die Hinordnung auf das Gemeinwohl, auf welche das Gesetz abzielt, auf partikulare Ziele anwendbar. Und auf diese Weise werden Befehle auch bezüglich partikularer Angelegenheiten gegeben.
Antwort auf Einwand 2: Handlungen befassen sich zwar mit Einzeldingen: aber jene Einzeldinge sind auf das Gemeinwohl beziehbar, nicht wie auf eine gemeinsame Gattung oder Art, sondern wie auf eine gemeinsame Finalursache, insofern das Gemeinwohl das gemeinsame Ziel genannt wird.
Antwort auf Einwand 3: So wie in Bezug auf die spekulative Vernunft nichts feststeht, außer dem, was auf die ersten unbeweisbaren Prinzipien zurückgeführt wird, so steht in Bezug auf die praktische Vernunft nichts fest, es sei denn, es ist auf das letzte Ziel, welches das Gemeinwohl ist, gerichtet: und was auch immer in diesem Sinne vernünftig ist, hat die Natur eines Gesetzes.