I-II, q. 83 a. 4
Ob die vorgenannten Kräfte stärker angesteckt sind als die anderen?
Quaestio 83 · Vom Subjekt der Erbsünde
Einwand 1: Es scheint, dass die vorgenannten Kräfte nicht stärker angesteckt sind als die anderen. Denn die Ansteckung der Erbsünde scheint mehr zu jenem Teil der Seele zu gehören, der zuerst das Subjekt der Sünde sein kann. Dies ist nun der vernünftige Teil, und hauptsächlich der Wille. Also ist jene Kraft am meisten von der Erbsünde angesteckt.
Einwand 2: Ferner wird keine Kraft der Seele durch Schuld angesteckt, außer insofern sie der Vernunft gehorchen kann. Nun kann die Zeugungskraft nicht der Vernunft gehorchen, wie in Ethic. i, 13 dargelegt. Also ist die Zeugungskraft nicht am meisten von der Erbsünde angesteckt.
Einwand 3: Ferner ist von allen Sinnen der Gesichtssinn der geistigste und der Vernunft am nächsten, insofern „er uns zeigt, wie viele Dinge sich unterscheiden“ (Metaph. i). Aber die Ansteckung der Schuld ist zuallererst in der Vernunft. Also ist der Gesichtssinn stärker angesteckt als der Tastsinn.
Dagegen spricht, dass Augustinus sagt (De Civ. Dei xiv, 16, ff., 24), dass die Ansteckung der Erbsünde am deutlichsten in den Bewegungen der Zeugungsglieder erscheint, die nicht der Vernunft unterworfen sind. Nun dienen diese Glieder der Zeugungskraft bei der Vereinigung der Geschlechter, worin das Vergnügen des Tastsinns liegt, welches der stärkste Anreiz zur Begierlichkeit ist. Also betrifft die Ansteckung der Erbsünde hauptsächlich diese drei, nämlich die Zeugungskraft, das Begehrungsvermögen und den Tastsinn.
Ich antworte darauf, dass besonders jene Verderbnisse ansteckend genannt werden, die von solcher Natur sind, dass sie von einem Subjekt auf ein anderes übertragen werden: daher werden ansteckende Krankheiten, wie Aussatz und Viehseuche und dergleichen, infektiös genannt. Nun wird die Verderbnis der Erbsünde durch den Akt der Zeugung übertragen, wie oben dargelegt (Quaestio [81], Artikel [1]). Daher werden die Kräfte, die bei diesem Akt zusammenwirken, als hauptsächlich angesteckt bezeichnet. Nun dient dieser Akt der Zeugungskraft, insofern er auf die Zeugung ausgerichtet ist; und er schließt das Vergnügen des Tastsinns ein, welches der stärkste Gegenstand des Begehrungsvermögens ist. Folglich werden, während alle Teile der Seele als durch die Erbsünde verdorben bezeichnet werden, diese drei als besonders verdorben und angesteckt bezeichnet.
Antwort auf Einwand 1: Die Erbsünde gehört, insofern sie zu aktuellen Sünden hinneigt, hauptsächlich zum Willen, wie oben dargelegt (Artikel [3]). Aber insofern sie auf die Nachkommenschaft übertragen wird, gehört sie zu den vorgenannten Kräften unmittelbar, und zum Willen mittelbar.
Antwort auf Einwand 2: Die Ansteckung der Tatsünde gehört nur zu den Kräften, die vom Willen des Sünders bewegt werden. Aber die Ansteckung der Erbsünde wird nicht vom Willen des Empfängers abgeleitet, sondern durch seinen natürlichen Ursprung, der durch die Zeugungskraft bewirkt wird. Daher ist es diese Kraft, die von der Erbsünde angesteckt ist.
Antwort auf Einwand 3: Der Gesichtssinn steht in keiner Beziehung zum Akt der Zeugung, außer hinsichtlich einer entfernten Disposition, insofern die begehrenswerte Gestalt durch den Gesichtssinn gesehen wird. Aber das Vergnügen wird im Tastsinn vollendet. Weshalb die vorgenannte Ansteckung eher dem Tastsinn als dem Gesichtssinn zugeschrieben wird.