I-II, q. 83 a. 3
Ob die Erbsünde den Willen vor den anderen Kräften ansteckt?
Quaestio 83 · Vom Subjekt der Erbsünde
Einwand 1: Es scheint, dass die Erbsünde den Willen nicht vor den anderen Kräften ansteckt. Denn jede Sünde gehört hauptsächlich zu jener Kraft, durch deren Akt sie verursacht wurde. Nun wird die Erbsünde durch einen Akt der Zeugungskraft verursacht. Also scheint sie mehr zur Zeugungskraft zu gehören als zu den anderen.
Einwand 2: Ferner wird die Erbsünde durch den fleischlichen Samen übertragen. Aber die anderen Kräfte der Seele sind dem Fleisch verwandter als der Wille, wie es hinsichtlich aller sinnlichen Kräfte offensichtlich ist, die ein körperliches Organ gebrauchen. Also ist die Erbsünde in ihnen mehr als im Willen.
Einwand 3: Ferner geht der Intellekt dem Willen voraus, denn der Gegenstand des Willens ist nur das erkannte Gute. Wenn also die Erbsünde alle Kräfte der Seele ansteckt, scheint es, dass sie zuallererst den Intellekt anstecken muss, da er den anderen vorausgeht.
Dagegen spricht, dass die ursprüngliche Gerechtigkeit eine vorrangige Beziehung zum Willen hat, weil sie „Rechtschaffenheit des Willens“ ist, wie Anselm feststellt (De Concep. Virg. iii). Also hat auch die Erbsünde, die ihr entgegengesetzt ist, eine vorrangige Beziehung zum Willen.
Ich antworte darauf, dass bei der Ansteckung durch die Erbsünde zwei Dinge betrachtet werden müssen. Erstens ihr Innewohnen im Subjekt; und in dieser Hinsicht betrifft sie zuerst das Wesen der Seele, wie oben dargelegt (Artikel [2]). An zweiter Stelle müssen wir ihre Hinneigung zur Handlung betrachten; und auf diese Weise betrifft sie die Kräfte der Seele. Sie muss daher zuallererst jene Kraft betreffen, in der die erste Neigung, eine Sünde zu begehen, ihren Sitz hat, und dies ist der Wille, wie oben dargelegt (Quaestio [74], Artikel [1], 2). Also betrifft die Erbsünde zuallererst den Willen.
Antwort auf Einwand 1: Die Erbsünde wird im Menschen nicht durch die Zeugungskraft des Kindes verursacht, sondern durch den Akt der elterlichen Zeugungskraft. Folglich folgt daraus nicht, dass die Zeugungskraft des Kindes das Subjekt der Erbsünde ist.
Antwort auf Einwand 2: Die Erbsünde breitet sich auf zwei Wegen aus; vom Fleisch auf die Seele und vom Wesen der Seele auf die Kräfte. Ersteres folgt der Ordnung der Zeugung, letzteres folgt der Ordnung der Vollkommenheit. Daher, obwohl die anderen, nämlich die sinnlichen Kräfte, dem Fleisch verwandter sind, erreicht die Ansteckung der Erbsünde doch den Willen zuerst, da er als die höhere Kraft dem Wesen der Seele verwandter ist.
Antwort auf Einwand 3: Der Intellekt geht dem Willen auf eine Weise voraus, indem er ihm seinen Gegenstand vorlegt. Auf eine andere Weise geht der Wille dem Intellekt voraus, in der Ordnung der Bewegung zur Handlung, welche Bewegung zur Sünde gehört.