I-II, q. 83 a. 2
Ob die Erbsünde eher im Wesen der Seele ist als in den Kräften?
Quaestio 83 · Vom Subjekt der Erbsünde
Einwand 1: Es scheint, dass die Erbsünde nicht eher im Wesen der Seele ist als in den Kräften. Denn die Seele ist von Natur aus geeignet, Subjekt der Sünde zu sein, hinsichtlich jener Teile, die vom Willen bewegt werden können. Nun wird die Seele vom Willen nicht hinsichtlich ihres Wesens bewegt, sondern nur hinsichtlich der Kräfte. Also ist die Erbsünde in der Seele nicht gemäß ihrem Wesen, sondern nur gemäß den Kräften.
Einwand 2: Ferner ist die Erbsünde der ursprünglichen Gerechtigkeit entgegengesetzt. Nun war die ursprüngliche Gerechtigkeit in einer Kraft der Seele, weil die Kraft das Subjekt der Tugend ist. Also ist auch die Erbsünde eher in einer Kraft der Seele als in ihrem Wesen.
Einwand 3: Ferner, so wie die Erbsünde von der Seele wie vom Fleisch abgeleitet wird, so wird sie von den Kräften aus dem Wesen abgeleitet. Aber die Erbsünde ist mehr in der Seele als im Fleisch. Also ist sie mehr in den Kräften als im Wesen der Seele.
Einwand 4: Ferner wird gesagt, die Erbsünde sei die Begierlichkeit, wie dargelegt (Quaestio [82], Artikel [3]). Aber die Begierlichkeit ist in den Kräften der Seele. Also ist es auch die Erbsünde.
Dagegen spricht, dass die Erbsünde die Sünde der Natur genannt wird, wie oben dargelegt (Quaestio [81], Artikel [1]). Nun ist die Seele Form und Natur des Körpers hinsichtlich ihres Wesens und nicht hinsichtlich ihrer Kräfte, wie im ersten Teil dargelegt (Quaestio [76], Artikel [6]). Also ist die Seele hauptsächlich hinsichtlich ihres Wesens das Subjekt der Erbsünde.
Ich antworte darauf, dass das Subjekt einer Sünde hauptsächlich jener Teil der Seele ist, auf den sich die bewegende Ursache jener Sünde primär bezieht: Wenn also die bewegende Ursache einer Sünde das sinnliche Vergnügen ist, welches das Begehrungsvermögen betrifft, da es dessen eigentümlicher Gegenstand ist, so folgt daraus, dass das Begehrungsvermögen das eigentliche Subjekt jener Sünde ist. Nun ist offensichtlich, dass die Erbsünde durch unseren Ursprung verursacht wird. Folglich ist jener Teil der Seele, der zuerst vom Ursprung des Menschen erreicht wird, das primäre Subjekt der Erbsünde. Nun erreicht der Ursprung die Seele als Zielpunkt der Zeugung, insofern sie die Form des Körpers ist: und dies kommt der Seele hinsichtlich ihres Wesens zu, wie im ersten Teil bewiesen wurde (Quaestio [76], Artikel [6]). Also ist die Seele hinsichtlich ihres Wesens das primäre Subjekt der Erbsünde.
Antwort auf Einwand 1: Wie die Bewegung des Willens eines Individuums die Kräfte der Seele erreicht und nicht ihr Wesen, so erreicht die Bewegung des Willens des ersten Erzeugers durch den Kanal der Zeugung zuallererst das Wesen der Seele, wie dargelegt.
Antwort auf Einwand 2: Auch die ursprüngliche Gerechtigkeit gehörte radikal zum Wesen der Seele, weil sie Gottes Gabe an die menschliche Natur war, auf welche das Wesen der Seele vor den Kräften bezogen ist. Denn die Kräfte scheinen die Person zu betreffen, insofern sie die Prinzipien der persönlichen Handlungen sind. Daher sind sie die eigentlichen Subjekte der Tatsünden, welche die Sünden der Person sind.
Antwort auf Einwand 3: Der Körper verhält sich zur Seele wie die Materie zur Form, welche zwar in der Ordnung der Zeugung an zweiter Stelle steht, dennoch aber in der Ordnung der Vollkommenheit und der Natur an erster Stelle kommt. Aber das Wesen der Seele verhält sich zu den Kräften wie ein Subjekt zu seinen eigenen Akzidenzien, die ihrem Subjekt sowohl in der Ordnung der Zeugung als auch in der der Vollkommenheit folgen. Folglich hinkt der Vergleich.
Antwort auf Einwand 4: Die Begierlichkeit nimmt im Verhältnis zur Erbsünde die Stellung der Materie und der Wirkung ein, wie oben dargelegt (Quaestio [82], Artikel [3]).