I-II, q. 76 a. 3
Ob Unwissenheit gänzlich von der Sünde entschuldigt?
Quaestio 76 · Von den Ursachen der Sünde im Besonderen.
Einwand 1: Es scheint, dass Unwissenheit gänzlich von der Sünde entschuldigt. Denn wie Augustinus sagt (Retract. i, 9), ist jede Sünde freiwillig. Nun verursacht Unwissenheit Unfreiwilligkeit, wie oben dargelegt wurde (Frage [6], Artikel [8]). Daher entschuldigt Unwissenheit gänzlich von der Sünde.
Einwand 2: Ferner geschieht das, was neben der Absicht geschieht, akzidentell. Nun kann die Absicht nicht auf das gerichtet sein, was unbekannt ist. Daher ist das, was ein Mensch aus Unwissenheit tut, bei menschlichen Handlungen akzidentell. Aber was akzidentell ist, verleiht nicht die Spezies. Daher sollte nichts, was in menschlichen Handlungen aus Unwissenheit geschieht, als sündhaft oder tugendhaft erachtet werden.
Einwand 3: Ferner ist der Mensch das Subjekt von Tugend und Sünde, insofern er der Vernunft teilhaftig ist. Nun schließt Unwissenheit das Wissen aus, welches die Vernunft vervollkommnet. Daher entschuldigt Unwissenheit gänzlich von der Sünde.
Dagegen spricht, dass Augustinus sagt (De Lib. Arb. iii, 18), dass „einige Dinge, die aus Unwissenheit geschehen, zu Recht getadelt werden“. Nun werden jene Dinge allein zu Recht getadelt, welche Sünden sind. Daher sind einige Dinge, die aus Unwissenheit geschehen, Sünden. Daher entschuldigt Unwissenheit nicht gänzlich von der Sünde.
Ich antworte darauf, dass Unwissenheit durch ihre eigentliche Natur die Handlung, die sie verursacht, unfreiwillig macht. Nun wurde bereits dargelegt (Artikel [1], 2), dass von Unwissenheit gesagt wird, sie verursache die Handlung, welche das gegenteilige Wissen verhindert hätte; sodass diese Handlung, wäre das Wissen vorhanden, gegen den Willen wäre, was die Bedeutung des Wortes unfreiwillig ist. Wenn jedoch das Wissen, welches durch Unwissenheit beseitigt ist, die Handlung nicht verhindert hätte, aufgrund der Neigung des Willens dazu, so macht der Mangel dieses Wissens jenen Menschen nicht unwillig, sondern nicht wollend, wie in Ethic. iii, 1 dargelegt wird: und eine derartige Unwissenheit, die nicht die Ursache der sündhaften Handlung ist, wie bereits dargelegt, entschuldigt nicht von der Sünde, da sie die Handlung nicht unfreiwillig macht. Dasselbe gilt für jede Unwissenheit, die nicht verursacht, sondern der sündhaften Handlung folgt oder sie begleitet.
Andererseits entschuldigt Unwissenheit, welche die Ursache der Handlung ist, da sie diese unfreiwillig macht, ihrer eigentlichen Natur nach von der Sünde, weil Freiwilligkeit wesentlich für die Sünde ist. Aber sie kann verfehlen, gänzlich von der Sünde zu entschuldigen, und dies aus zwei Gründen. Erstens, seitens der Sache selbst, die nicht bekannt ist. Denn Unwissenheit entschuldigt von der Sünde, insofern etwas nicht als Sünde erkannt wird. Nun kann es geschehen, dass eine Person einen Umstand einer Sünde nicht kennt, wobei das Wissen um diesen Umstand sie vom Sündigen abhalten würde, ob er nun zur Substanz der Sünde gehört oder nicht; und dennoch ist ihr Wissen ausreichend, damit sie sich bewusst ist, dass die Handlung sündhaft ist; zum Beispiel, wenn ein Mann jemanden schlägt, wissend, dass es ein Mensch ist (was ausreicht, damit es sündhaft ist), und doch unwissend über die Tatsache ist, dass es sein Vater ist (was ein Umstand ist, der eine andere Spezies der Sünde begründet); oder angenommen, dass er sich nicht bewusst ist, dass dieser Mann sich verteidigen und zurückschlagen wird, und dass er, wenn er dies gewusst hätte, nicht geschlagen hätte (was die Sündhaftigkeit der Handlung nicht berührt). Weshalb, obwohl dieser Mann aus Unwissenheit sündigt, er doch nicht gänzlich entschuldigt ist, weil er nichtsdestoweniger Wissen um die Sünde hat. Zweitens kann dies seitens der Unwissenheit selbst geschehen, weil nämlich diese Unwissenheit freiwillig ist, entweder direkt, wie wenn ein Mensch absichtlich über gewisse Dinge unwissend sein will, damit er umso freier sündigen kann; oder indirekt, wie wenn ein Mensch durch Arbeitsdruck oder andere Beschäftigungen vernachlässigt, das Wissen zu erwerben, welches ihn von der Sünde zurückhalten würde. Denn eine derartige Nachlässigkeit macht die Unwissenheit selbst freiwillig und sündhaft, vorausgesetzt sie betrifft Angelegenheiten, die man zu wissen verpflichtet und fähig ist. Folglich entschuldigt diese Unwissenheit nicht gänzlich von der Sünde. Wenn jedoch die Unwissenheit derart ist, dass sie gänzlich unfreiwillig ist, entweder weil sie unüberwindlich ist oder weil sie Angelegenheiten betrifft, die man nicht zu wissen verpflichtet ist, dann entschuldigt eine derartige Unwissenheit gänzlich von der Sünde.
Antwort auf Einwand 1: Nicht jede Unwissenheit verursacht Unfreiwilligkeit, wie oben dargelegt wurde (Frage [6], Artikel [8]). Daher entschuldigt nicht jede Unwissenheit gänzlich von der Sünde.
Antwort auf Einwand 2: Soweit Freiwilligkeit in der unwissenden Person verbleibt, verbleibt die Absicht zur Sünde in ihr: sodass in dieser Hinsicht ihre Sünde nicht akzidentell ist.
Antwort auf Einwand 3: Wenn die Unwissenheit derart ist, dass sie den Gebrauch der Vernunft gänzlich ausschließt, entschuldigt sie gänzlich von der Sünde, wie es bei Wahnsinnigen und Schwachsinnigen der Fall ist: aber derart ist nicht immer die Unwissenheit, welche die Sünde verursacht; und so entschuldigt sie nicht immer gänzlich von der Sünde.