I-II, q. 15 a. 4
Ob die Zustimmung zur Handlung nur dem höheren Teil der Seele zukommt?
Quaestio 15 · Über die Zustimmung, die ein Akt des Willens in Bezug auf die Mittel ist.
Einwand 1: Es scheint, dass die Zustimmung zur Handlung nicht immer der höheren Vernunft zukommt. Denn "die Lust folgt der Handlung und vollendet sie, wie die Schönheit die Jugend vollendet" (Ethic. x, 4). Aber die Zustimmung zur Lust gehört zur niederen Vernunft, wie Augustinus sagt (De Trin. xii, 12). Also gehört die Zustimmung zur Handlung nicht nur der höheren Vernunft.
Einwand 2: Ferner wird eine Handlung, der wir zustimmen, freiwillig genannt. Aber es kommt vielen Kräften zu, freiwillige Handlungen hervorzubringen. Also ist die höhere Vernunft nicht allein darin, der Handlung zuzustimmen.
Einwand 3: Ferner ist "die höhere Vernunft jene, die auf die Betrachtung und Beratung der ewigen Dinge gerichtet ist", wie Augustinus sagt (De Trin. xii, 7). Aber der Mensch stimmt oft einer Handlung zu, nicht aus ewigen, sondern aus zeitlichen Gründen oder sogar aufgrund irgendeiner Leidenschaft der Seele. Also gehört die Zustimmung zu einer Handlung nicht der höheren Vernunft allein.
Dagegen spricht, dass Augustinus sagt (De Trin. xii, 12): "Es ist unmöglich, dass der Mensch sich entschließt, eine Sünde zu begehen, wenn nicht jene geistige Fähigkeit, welche die höchste Macht hat, seine Glieder zur Handlung zu treiben oder davon abzuhalten, der bösen Tat nachgibt und ihr Sklave wird."
Ich antworte darauf, Die endgültige Entscheidung kommt demjenigen zu, der den höchsten Platz einnimmt und dem es zukommt, über die anderen zu urteilen; denn solange das Urteil über eine Angelegenheit noch gefällt werden muss, ist die endgültige Entscheidung noch nicht gegeben. Nun ist es offensichtlich, dass es der höheren Vernunft zukommt, über alles zu urteilen: da wir durch die Vernunft über sinnliche Dinge urteilen; und über Dinge, die zu den menschlichen Prinzipien gehören, urteilen wir gemäß den göttlichen Prinzipien, was die Funktion der höheren Vernunft ist. Weshalb, solange ein Mensch unsicher ist, ob er widersteht oder nicht, gemäß den göttlichen Prinzipien, kein Urteil der Vernunft als endgültige Entscheidung betrachtet werden kann. Nun ist die endgültige Entscheidung dessen, was getan werden soll, die Zustimmung zur Handlung. Daher gehört die Zustimmung zur Handlung der höheren Vernunft; aber in jenem Sinne, in dem die Vernunft den Willen einschließt, wie oben gesagt wurde (Art. 1, ad 1).
Antwort auf Einwand 1: Die Zustimmung zur Lust am vollbrachten Werk gehört zur höheren Vernunft, wie auch die Zustimmung zum Werk; aber die Zustimmung zur Lust am Gedanken gehört zur niederen Vernunft, so wie es der niederen Vernunft zukommt, zu denken. Dennoch übt die höhere Vernunft das Urteil über die Tatsache des Denkens oder Nicht-Denkens aus, betrachtet als eine Handlung; und in gleicher Weise über die Lust, die daraus resultiert. Aber insofern der Akt des Denkens als auf einen weiteren Akt hingeordnet betrachtet wird, gehört er zur niederen Vernunft. Denn dasjenige, was auf etwas anderes hingeordnet ist, gehört zu einer niedrigeren Kunst oder Kraft als das Ziel, auf welches es hingeordnet ist: daher wird die Kunst, die sich mit dem Ziel befasst, die meisterliche oder hauptsächliche Kunst genannt.
Antwort auf Einwand 2: Da Handlungen dadurch freiwillig genannt werden, dass wir ihnen zustimmen, folgt daraus nicht, dass Zustimmung ein Akt jeder Kraft ist, sondern des Willens, der in der Vernunft ist, wie oben gesagt wurde (Art. 1, ad 1), und von dem die freiwillige Handlung benannt wird.
Antwort auf Einwand 3: Der höheren Vernunft wird die Zustimmung nicht nur deshalb zugeschrieben, weil sie immer gemäß den ewigen Gründen zur Handlung bewegt; sondern auch, weil sie es unterlässt, gemäß denselben Gründen zu widersprechen.