I-II, q. 15 a. 3
Ob die Zustimmung auf das Ziel oder auf die Mittel gerichtet ist?
Quaestio 15 · Über die Zustimmung, die ein Akt des Willens in Bezug auf die Mittel ist.
Einwand 1: Es scheint, dass die Zustimmung auf das Ziel gerichtet ist. Denn dasjenige, weswegen ein Ding so beschaffen ist, ist selbst noch mehr so beschaffen. Wir stimmen aber den Mitteln wegen des Zieles zu. Also stimmen wir noch mehr dem Ziel zu.
Einwand 2: Ferner ist die Handlung des Unmäßigen sein Ziel, so wie die Handlung des Tugendhaften sein Ziel ist. Der Unmäßige aber stimmt seiner eigenen Handlung zu. Also kann die Zustimmung auf das Ziel gerichtet sein.
Einwand 3: Ferner ist das Begehren der Mittel die Wahl, wie oben gesagt wurde (Q. 13, Art. 1). Wenn daher die Zustimmung nur auf die Mittel gerichtet wäre, würde sie sich in keiner Weise von der Wahl unterscheiden. Und dies wird als falsch erwiesen durch die Autorität des Damascenus, der sagt (De Fide Orth. ii, 22), dass "nach der Billigung", die er den "Urteilsspruch" nennt, "die Wahl kommt". Also ist die Zustimmung nicht nur auf die Mittel gerichtet.
Dagegen spricht, dass Damascenus sagt (De Fide Orth. ii, 22), dass der "Urteilsspruch", d.h. die Zustimmung, stattfindet, "wenn ein Mensch das Urteil seiner Beratung billigt und sich zu eigen macht". Beratung aber bezieht sich nur auf die Mittel. Also gilt dasselbe für die Zustimmung.
Ich antworte darauf, Zustimmung ist die Anwendung der strebenden Bewegung auf etwas, das bereits in der Macht dessen steht, der die Anwendung bewirkt. Nun ist die Ordnung des Handelns diese: Zuerst gibt es die Erfassung des Ziels; dann das Begehren des Ziels; dann die Beratung über die Mittel; dann das Begehren der Mittel. Nun tendiert das Streben von Natur aus zum letzten Ziel: weshalb die Anwendung der strebenden Bewegung auf das erfasste Ziel nicht die Natur der Zustimmung hat, sondern des einfachen Wollens. Was aber jene Dinge betrifft, die nach dem letzten Ziel in Betracht kommen, insofern sie auf das Ziel hingeordnet sind, so fallen sie unter die Beratung: und so kann die Beratung auf sie angewendet werden, insofern die strebende Bewegung auf das aus der Beratung resultierende Urteil angewendet wird. Aber die strebende Bewegung zum Ziel wird nicht auf die Beratung angewendet: vielmehr wird die Beratung auf sie angewendet, weil die Beratung das Begehren des Ziels voraussetzt. Andererseits setzt das Begehren der Mittel die Entscheidung der Beratung voraus. Und daher ist die Anwendung der strebenden Bewegung auf die Entscheidung der Beratung die Zustimmung im eigentlichen Sinne. Folglich, da die Beratung nur über die Mittel ist, bezieht sich die Zustimmung im eigentlichen Sinne auf nichts anderes als auf die Mittel.
Antwort auf Einwand 1: So wie die Erkenntnis der Schlussfolgerungen durch die Prinzipien Wissenschaft ist, wohingegen die Erkenntnis der Prinzipien nicht Wissenschaft ist, sondern etwas Höheres, nämlich Einsicht (intellectus); so stimmen wir den Mitteln zu wegen des Ziels, in Bezug auf welches unser Akt nicht Zustimmung ist, sondern etwas Größeres, nämlich Wollen.
Antwort auf Einwand 2: Die Lust an seiner Handlung, eher als die Handlung selbst, ist das Ziel des Unmäßigen, und um dieser Lust willen stimmt er jener Handlung zu.
Antwort auf Einwand 3: Die Wahl schließt etwas ein, was die Zustimmung nicht hat, nämlich eine gewisse Beziehung zu etwas, dem etwas anderes vorgezogen wird: und daher bleibt nach der Zustimmung noch eine Wahl. Denn es kann geschehen, dass durch Hilfe der Beratung mehrere Mittel gefunden wurden, die dem Ziel dienlich sind, und da jedes von diesen auf Billigung stößt, jedem die Zustimmung gegeben wurde: aber nachdem wir viele gebilligt haben, geben wir einem den Vorzug, indem wir es wählen. Wenn aber nur eines auf Billigung stößt, dann unterscheiden sich Zustimmung und Wahl nicht in der Realität, sondern nur in unserer Betrachtungsweise; so dass wir es Zustimmung nennen, insofern wir das Tun jener Sache billigen; aber Wahl, insofern wir es jenen vorziehen, die nicht auf unsere Billigung stoßen.