I-II, q. 15 a. 1
Ob die Zustimmung ein Akt der strebenden oder der erkennenden Kraft ist?
Quaestio 15 · Über die Zustimmung, die ein Akt des Willens in Bezug auf die Mittel ist.
Einwand 1: Es scheint, dass die Zustimmung (consensus) nur dem erkennenden Teil der Seele zukommt. Denn Augustinus (De Trin. xii, 12) schreibt die Zustimmung der höheren Vernunft zu. Die Vernunft aber ist eine erkennende Kraft. Also gehört die Zustimmung zu einer erkennenden Kraft.
Einwand 2: Ferner ist Zustimmung (consentire) ein "Mit-Empfinden" (sentire cum). Der Sinn (sensus) aber ist eine erkennende Kraft. Also ist die Zustimmung der Akt einer erkennenden Kraft.
Einwand 3: Ferner, wie das Fürwahrhalten (assensus) eine Anwendung des Intellekts auf etwas ist, so ist es auch die Zustimmung. Das Fürwahrhalten aber gehört zum Intellekt, welcher eine erkennende Kraft ist. Also gehört auch die Zustimmung zu einer erkennenden Kraft.
Dagegen spricht, dass Damascenus sagt (De Fide Orth. ii, 22): "Wenn ein Mensch urteilt ohne Zuneigung zu dem, worüber er urteilt, so ist dies kein Urteilsspruch", d.h. keine Zustimmung. Die Zuneigung aber gehört zur strebenden Kraft. Also tut dies auch die Zustimmung.
Ich antworte darauf, Zustimmung besagt die Anwendung des Sinnes auf etwas. Nun ist es dem Sinn eigen, gegenwärtige Dinge zur Kenntnis zu nehmen; denn die Einbildungskraft erfasst das Abbild körperlicher Dinge, selbst bei Abwesenheit der Dinge, deren Abbild sie tragen; der Intellekt hingegen erfasst allgemeine Ideen, die er unterschiedslos erfassen kann, ob die Einzeldinge nun anwesend oder abwesend sind. Und da der Akt einer strebenden Kraft eine Art Neigung zur Sache selbst ist, erhält die Anwendung der strebenden Kraft auf die Sache, insofern sie ihr anhängt, durch eine Art Ähnlichkeit den Namen "Sinn" (sensus), da sie gleichsam eine unmittelbare Kenntnis der Sache erlangt, der sie anhängt, insofern sie Wohlgefallen an ihr findet. Daher steht geschrieben (Weish. 1,1): "Denket an den Herrn in Güte" [Sentite de Domino in bonitate]. Und aus diesen Gründen ist die Zustimmung ein Akt der strebenden Kraft.
Antwort auf Einwand 1: Wie in De Anima iii, 9 gesagt wird, "ist der Wille in der Vernunft". Wenn daher Augustinus die Zustimmung der Vernunft zuschreibt, so fasst er die Vernunft so auf, dass sie den Willen einschließt.
Antwort auf Einwand 2: Der Sinn gehört eigentlich zum erkennenden Vermögen; aber aufgrund einer Ähnlichkeit, insofern er das Suchen nach Bekanntschaft impliziert, gehört er zur strebenden Kraft, wie oben gesagt wurde.
Antwort auf Einwand 3: "Zustimmen" (assentire) heißt sozusagen "auf etwas hin fühlen" (ad aliud sentire); und so impliziert es einen gewissen Abstand zu dem, dem zugestimmt wird. Aber "einwilligen" oder "konsentieren" (consentire) heißt "mit-fühlen" (sentire cum), und dies impliziert eine gewisse Vereinigung mit dem Objekt der Zustimmung. Daher sagt man vom Willen, dem es zukommt, zur Sache selbst zu tendieren, eigentlicher, dass er "konsentiert" (zustimmt): wohingegen vom Intellekt, dessen Akt nicht in einer Bewegung zur Sache hin besteht, sondern eher umgekehrt, wie wir im ersten Teil gesagt haben (Q. 16, Art. 1; Q. 27, Art. 4; Q. 59, Art. 2), eigentlicher gesagt wird, dass er "assentiert" (beipflichtet/für wahr hält): wenngleich das eine Wort gewöhnlich für das andere gebraucht wird. Wir können auch sagen, dass der Intellekt insofern beipflichtet, als er vom Willen bewegt wird.