I-II, q. 11 a. 1
Ob das Genießen ein Akt des Begehrungsvermögens ist?
Quaestio 11 · Vom Genuss, der ein Akt des Willens ist
Einwand 1: Es scheint, dass das Genießen nicht nur dem Begehrungsvermögen zukommt. Denn Genießen scheint nichts anderes zu sein, als die Frucht zu empfangen. Es ist aber der Intellekt, in dessen Akt die Glückseligkeit besteht, wie oben gezeigt wurde (Quaestio [3], Artikel [4]), der die Frucht des menschlichen Lebens empfängt, welche die Glückseligkeit ist. Also ist das Genießen kein Akt des Begehrungsvermögens, sondern des Intellekts.
Einwand 2: Ferner hat jedes Vermögen sein eigenes Ziel, welches seine Vollendung ist: so ist das Ziel des Sehens, das Sichtbare zu erkennen; das des Hörens, Töne wahrzunehmen; und so weiter. Das Ziel eines Dinges ist aber seine Frucht. Also kommt das Genießen jedem Vermögen zu und nicht nur dem Begehrungsvermögen.
Einwand 3: Ferner impliziert Genuss eine gewisse Ergötzung. Die sinnliche Ergötzung aber gehört zum Sinn, der sich an seinem Gegenstand ergötzt: und aus demselben Grund gehört die intellektuelle Ergötzung zum Intellekt. Also gehört das Genießen zum Erkenntnisvermögen und nicht zum Begehrungsvermögen.
Dagegen spricht, dass Augustinus sagt (De Doctr. Christ. i, 4; und De Trin. x, 10,11): „Genießen heißt, einer Sache um ihrer selbst willen liebend anzuhangen.“ Die Liebe aber gehört zum Begehrungsvermögen. Also ist auch das Genießen ein Akt des Begehrungsvermögens.
Ich antworte darauf, dass „Fruitio“ [Genießen] und „fructus“ [Frucht] sich auf dasselbe zu beziehen scheinen, wobei das eine vom anderen abgeleitet ist; welches von welchem, ist für unseren Zweck unerheblich; wenngleich es wahrscheinlich scheint, dass jenes, welches deutlicher bekannt ist, zuerst benannt wurde. Nun sind uns jene Dinge am offenkundigsten, die am meisten die Sinne ansprechen: weshalb es scheint, dass das Wort „Fruition“ [Genuss] von den sinnlichen Früchten abgeleitet ist. Die sinnliche Frucht aber ist das, was wir vom Baum als Letztes zu produzieren erwarten und worin eine gewisse Süße wahrzunehmen ist. Daher scheint der Genuss eine Beziehung zur Liebe zu haben oder zu der Ergötzung, die man bei der Verwirklichung des ersehnten Zieles hat, welches das Ende ist. Nun sind das Ziel und das Gute Gegenstand des Begehrungsvermögens. Daher ist es offensichtlich, dass der Genuss der Akt des Begehrungsvermögens ist.
Antwort auf Einwand 1: Nichts hindert daran, dass ein und dasselbe Ding unter verschiedenen Aspekten zu verschiedenen Vermögen gehört. Dementsprechend ist die Schau Gottes, als Schau, ein Akt des Intellekts, aber als ein Gut und ein Ziel ist sie Gegenstand des Willens. Und als solches ist sie dessen Genuss: so dass der Intellekt dieses Ziel als ausführendes Vermögen erreicht, der Wille aber als bewegendes Vermögen, welches (die Vermögen) zum Ziel hinbewegt und das erreichte Ziel genießt.
Antwort auf Einwand 2: Die Vollendung und das Ziel jedes anderen Vermögens ist im Gegenstand des Begehrungsvermögens enthalten, wie das Eigene im Allgemeinen enthalten ist, wie oben dargelegt wurde (Quaestio [9], Artikel [1]). Daher gehört die Vollendung und das Ziel jedes Vermögens, insofern es ein Gut ist, zum Begehrungsvermögen. Deshalb bewegt das Begehrungsvermögen die anderen Vermögen zu ihren Zielen; und es selbst verwirklicht das Ziel, wenn jedes von ihnen das Ziel erreicht.
Antwort auf Einwand 3: In der Ergötzung gibt es zwei Dinge: die Wahrnehmung dessen, was angemessen ist; und dies gehört zum Erkenntnisvermögen; und das Wohlgefallen an dem, was als angemessen dargeboten wird: und dies gehört zum Begehrungsvermögen, in welchem Vermögen die Ergötzung formal vollendet wird.