I-II, q. 104 a. 4
Ob es möglich ist, eine klare Einteilung der Rechtsvorschriften anzugeben?
Quaestio 104 · Von den gerichtlichen Vorschriften
Einwand 1: Es scheint, dass es unmöglich ist, eine klare Einteilung der Rechtsvorschriften anzugeben. Denn die Rechtsvorschriften ordnen die Menschen in ihren Beziehungen zueinander. Aber jene Dinge, die der Ordnung bedürfen, da sie zur Beziehung zwischen Mensch und Mensch gehören und von Menschen genutzt werden, unterliegen keiner Einteilung, da sie unendlich an der Zahl sind. Daher ist es nicht möglich, eine klare Einteilung der Rechtsvorschriften anzugeben.
Einwand 2: Ferner sind die Rechtsvorschriften Entscheidungen in sittlichen Angelegenheiten. Aber sittliche Vorschriften scheinen keiner Einteilung fähig zu sein, außer insofern sie auf die Gebote des Dekalogs zurückführbar sind. Daher gibt es keine klare Einteilung der Rechtsvorschriften.
Einwand 3: Ferner, weil es eine klare Einteilung der Zeremonialvorschriften gibt, spielt das Gesetz auf diese Einteilung an, indem es einige als „Opfer“, andere als „Bräuche“ beschreibt. Aber das Gesetz enthält keine Anspielung auf eine Einteilung der Rechtsvorschriften. Daher scheint es, dass sie keine klare Einteilung haben.
Dagegen spricht, dass überall dort, wo Ordnung ist, notwendigerweise Einteilung sein muss. Aber der Begriff der Ordnung ist hauptsächlich auf die Rechtsvorschriften anwendbar, da durch sie jenes Volk geordnet wurde. Daher ist es höchst notwendig, dass sie eine klare Einteilung haben.
Ich antworte darauf, dass, da das Gesetz gleichsam die Kunst ist, das Leben des Menschen zu leiten oder zu ordnen, so wie es in jeder Kunst eine klare Einteilung in den Regeln der Kunst gibt, so muss es auch in jedem Gesetz eine klare Einteilung der Vorschriften geben: sonst würde das Gesetz durch Verwirrung nutzlos gemacht. Wir müssen daher sagen, dass die Rechtsvorschriften des Alten Gesetzes, durch die die Menschen in ihren Beziehungen zueinander geordnet wurden, der Einteilung unterliegen gemäß den verschiedenen Weisen, in denen der Mensch geordnet wird.
Nun ist in jedem Volk eine vierfache Ordnung zu finden: eine des Herrschers des Volkes zu seinen Untertanen; eine zweite der Untertanen untereinander; eine dritte der Bürger zu den Fremden; eine vierte der Mitglieder desselben Haushalts, wie etwa die Ordnung des Vaters zu seinem Sohn; der Frau zu ihrem Ehemann; des Herrn zu seinem Knecht: und gemäß diesen vier Ordnungen können wir verschiedene Arten von Rechtsvorschriften im Alten Gesetz unterscheiden. Denn gewisse Vorschriften sind festgelegt bezüglich der Einsetzung des Herrschers und in Bezug auf sein Amt und über den ihm geschuldeten Respekt: dies ist ein Teil der Rechtsvorschriften. Wiederum sind gewisse Vorschriften gegeben in Bezug auf einen Menschen zu seinen Mitbürgern: zum Beispiel über Kauf und Verkauf, Gerichte und Strafen: dies ist der zweite Teil der Rechtsvorschriften. Wiederum sind gewisse Vorschriften auferlegt im Hinblick auf Fremde: zum Beispiel über Kriege, die gegen ihre Feinde geführt werden, und über die Art, Reisende und Fremde aufzunehmen: dies ist der dritte Teil der Rechtsvorschriften. Schließlich sind gewisse Vorschriften gegeben, die sich auf das häusliche Leben beziehen: zum Beispiel über Knechte, Ehefrauen und Kinder: dies ist der vierte Teil der Rechtsvorschriften.
Zu Einwand 1: Dinge, die zur Ordnung der Beziehungen zwischen einem Menschen und einem anderen gehören, sind in der Tat unendlich an der Zahl: doch sind sie auf gewisse klare Hauptpunkte zurückführbar, gemäß den verschiedenen Beziehungen, in denen ein Mensch zu einem anderen steht, wie oben dargelegt.
Zu Einwand 2: Die Vorschriften des Dekalogs nahmen den ersten Platz in der sittlichen Ordnung ein, wie oben dargelegt (Frage [100], Artikel [3]): und folglich ist es angemessen, dass andere sittliche Vorschriften in Beziehung zu ihnen unterschieden werden sollten. Aber die Rechts- und Zeremonialvorschriften haben eine andere verpflichtende Kraft, die nicht von der natürlichen Vernunft, sondern allein von ihrer Einsetzung herrührt. Daher gibt es einen eigenen Grund, sie zu unterscheiden.
Zu Einwand 3: Das Gesetz spielt auf die Einteilung der Rechtsvorschriften in eben den Dingen selbst an, die durch die Rechtsvorschriften des Gesetzes vorgeschrieben sind.