I-II, q. 104 a. 1
Ob die Rechtsvorschriften jene waren, die den Menschen in Bezug auf seinen Nächsten ordneten?
Quaestio 104 · Von den gerichtlichen Vorschriften
Einwand 1: Es scheint, dass die Rechtsvorschriften nicht jene waren, die den Menschen in seinen Beziehungen zu seinem Nächsten ordneten. Denn die Rechtsvorschriften [praecepta judicialia] haben ihren Namen vom „Gericht“ [iudicium]. Es gibt aber viele Dinge, die den Menschen in Bezug auf seinen Nächsten ordnen, die nicht dem Gericht untergeordnet sind. Daher waren die Rechtsvorschriften nicht jene, die den Menschen in seinen Beziehungen zu seinem Nächsten ordneten.
Einwand 2: Ferner unterscheiden sich die Rechtsvorschriften von den sittlichen Vorschriften, wie oben dargelegt wurde (Frage [99], Artikel [4]). Es gibt aber viele sittliche Vorschriften, die den Menschen in Bezug auf seinen Nächsten ordnen, wie es offensichtlich bei den sieben Geboten der zweiten Tafel der Fall ist. Daher werden die Rechtsvorschriften nicht so genannt, weil sie den Menschen in Bezug auf seinen Nächsten ordnen.
Einwand 3: Ferner, wie sich die Zeremonialvorschriften auf Gott beziehen, so beziehen sich die Rechtsvorschriften auf den Nächsten, wie oben dargelegt wurde (Frage [99], Artikel [4]; Frage [101], Artikel [1]). Unter den Zeremonialvorschriften gibt es aber einige, die den Menschen selbst betreffen, wie etwa die Vorschriften bezüglich Speise und Kleidung, von denen wir bereits gesprochen haben (Frage [102], Artikel [6], zu 1,6). Daher werden die Rechtsvorschriften nicht so genannt, weil sie den Menschen in Bezug auf seinen Nächsten ordnen.
Dagegen spricht, dass es (Ez 18,8) unter anderen Werken eines guten und gerechten Mannes dazu gerechnet wird, dass er „wahres Gericht geübt hat zwischen Mann und Mann“. Die Rechtsvorschriften aber werden so genannt vom „Gericht“. Daher scheint es, dass die Rechtsvorschriften jene waren, die die Beziehungen zwischen Mann und Mann ordneten.
Ich antworte darauf, dass, wie aus dem ersichtlich ist, was wir oben dargelegt haben (Frage [95], Artikel [2]; Frage [99], Artikel [4]), in jedem Gesetz einige Vorschriften ihre verpflichtende Kraft aus dem Diktat der Vernunft selbst beziehen, weil die natürliche Vernunft diktiert, dass etwas getan oder gemieden werden muss. Diese werden „sittliche“ Vorschriften genannt: da die menschlichen Sitten auf der Vernunft gründen. Gleichzeitig gibt es andere Vorschriften, die ihre verpflichtende Kraft nicht aus dem bloßen Diktat der Vernunft beziehen (weil sie, an sich betrachtet, keine Verpflichtung zu etwas Geschuldetem oder Ungeschuldetem implizieren), sondern aus einer gewissen Einsetzung, sei sie göttlich oder menschlich: und solche sind gewisse Bestimmungen der sittlichen Vorschriften. Wenn daher die sittlichen Vorschriften durch göttliche Einsetzung in Dingen festgelegt werden, die sich auf die Unterordnung des Menschen unter Gott beziehen, werden sie „Zeremonialvorschriften“ genannt; wenn sie sich aber auf die Beziehungen des Menschen zu anderen Menschen beziehen, werden sie „Rechtsvorschriften“ [praecepta judicialia] genannt. Daher sind zwei Bedingungen mit den Rechtsvorschriften verknüpft: nämlich erstens, dass sie sich auf die Beziehungen des Menschen zu anderen Menschen beziehen; zweitens, dass sie ihre verpflichtende Kraft nicht aus der Vernunft allein, sondern kraft ihrer Einsetzung beziehen.
Zu Einwand 1: Gerichte gehen durch den offiziellen Ausspruch gewisser Männer hervor, die an der Spitze der Angelegenheiten stehen und denen die richterliche Gewalt übertragen ist. Nun kommt es jenen zu, die an der Spitze der Angelegenheiten stehen, nicht nur streitige Angelegenheiten zu regeln, sondern auch freiwillige Verträge, die zwischen Mann und Mann geschlossen werden, und alle Angelegenheiten, die die Gemeinschaft im Ganzen und deren Regierung betreffen. Folglich sind die Rechtsvorschriften nicht nur jene, die gerichtliche Klagen betreffen, sondern auch all jene, die auf die Ordnung des einen Menschen in Beziehung zum anderen gerichtet sind, welche Ordnung der Leitung des Herrschers als oberstem Richter untersteht.
Zu Einwand 2: Dieses Argument gilt in Bezug auf jene Vorschriften, die den Menschen in seinen Beziehungen zu seinem Nächsten ordnen und ihre verpflichtende Kraft aus dem bloßen Diktat der Vernunft beziehen.
Zu Einwand 3: Auch unter jenen Vorschriften, die uns auf Gott hinordnen, sind einige sittliche Vorschriften, die die Vernunft selbst diktiert, wenn sie durch den Glauben belebt ist; wie etwa, dass Gott geliebt und verehrt werden muss. Es gibt auch Zeremonialvorschriften, die keine verpflichtende Kraft haben außer kraft ihrer göttlichen Einsetzung. Nun ist Gott nicht nur an den Opfern gelegen, die Ihm dargebracht werden, sondern auch an allem, was sich auf die Eignung derer bezieht, die Ihm Opfer darbringen und Ihn verehren. Denn die Menschen sind auf Gott hingeordnet als auf ihr Ziel; weshalb es Gott betrifft und folglich eine Angelegenheit der Zeremonialvorschrift ist, dass der Mensch eine gewisse Eignung für den göttlichen Kultus zeigen sollte. Andererseits ist der Mensch nicht auf seinen Nächsten als auf sein Ziel hingeordnet, so dass er in sich selbst in Bezug auf seinen Nächsten disponiert sein müsste, denn dies ist das Verhältnis eines Sklaven zu seinem Herrn, da ein Sklave „seines Herrn ist in allem, was er ist“, wie der Philosoph sagt (Polit. i, 2). Daher gibt es keine Rechtsvorschriften, die den Menschen in sich selbst ordnen; alle solchen Vorschriften sind sittlich: weil die Vernunft, die in sittlichen Dingen das Prinzip ist, im Menschen in Bezug auf die Dinge, die ihn betreffen, dieselbe Position einnimmt wie ein Fürst oder Richter im Staate. Dennoch müssen wir beachten, dass, da die Beziehungen des Menschen zu seinem Nächsten mehr der Vernunft unterliegen als die Beziehungen des Menschen zu Gott, es mehr Vorschriften gibt, durch die der Mensch in seinen Beziehungen zu seinem Nächsten geordnet wird, als solche, durch die er auf Gott hin geordnet wird. Aus demselben Grund musste es im Gesetz mehr Zeremonial- als Rechtsvorschriften geben.