Suppl., q. 7 a. 2
Ob die Beichte ein Akt der Tugend ist?
Quaestio 7 · Vom Wesen der Beichte
Einwand 1: Es scheint, dass die Beichte kein Akt der Tugend ist. Denn jeder Akt der Tugend gehört zum Naturgesetz, da "wir von Natur aus zur Tugend fähig sind", wie der Philosoph sagt (Ethic. ii, 1). Aber die Beichte gehört nicht zum Naturgesetz. Daher ist sie kein Akt der Tugend.
Einwand 2: Ferner ziemt ein Akt der Tugend eher einem Unschuldigen als einem, der gesündigt hat. Aber das Bekenntnis einer Sünde, welches die Beichte ist, von der wir jetzt sprechen, kann einem unschuldigen Menschen nicht ziemen. Daher ist es kein Akt der Tugend.
Einwand 3: Ferner unterscheidet sich die Gnade, die in den Sakramenten ist, etwas von der Gnade, die in den Tugenden und Gaben ist. Aber die Beichte ist Teil eines Sakraments. Daher ist sie kein Akt der Tugend.
Dagegen spricht, dass die Gebote des Gesetzes sich auf Akte der Tugend beziehen. Aber die Beichte fällt unter ein Gebot. Daher ist sie ein Akt der Tugend.
Ferner verdienen wir nicht außer durch Akte der Tugend. Aber die Beichte ist verdienstvoll, denn "sie öffnet die Pforte des Himmels", wie der Magister sagt (Sent. iv, D, 17). Daher scheint es, dass sie ein Akt der Tugend ist.
Ich antworte darauf, dass, wie oben dargelegt (FS, Frage [18], Artikel [6],7; SS, Frage [80]; SS, Frage [85], Artikel [3]; SS, Frage [109], Artikel [3]), damit ein Akt zu einer Tugend gehört, es genügt, dass er von solcher Natur ist, dass er eine Bedingung impliziert, die zur Tugend gehört. Nun schließt die Beichte zwar nicht alles ein, was für die Tugend erforderlich ist, doch impliziert schon ihr Name die Offenbarung dessen, was ein Mensch auf seinem Gewissen hat: denn so stimmen seine Lippen und sein Herz überein. Denn wenn ein Mensch mit den Lippen bekennt, was er nicht im Herzen trägt, ist es keine Beichte, sondern eine Fiktion. Nun ist es eine Bedingung der Tugend, in Worten auszudrücken, was man in seinen Gedanken hat; und folglich ist die Beichte der Gattung nach etwas Gutes und ein Akt der Tugend: doch kann sie schlecht ausgeführt werden, wenn sie anderer gebührender Umstände ermangelt.
Antwort auf Einwand 1: Die natürliche Vernunft neigt den Menschen auf allgemeine Weise dazu, die Beichte auf die richtige Weise abzulegen, zu beichten, wie er soll, was er soll und wann er soll, und auf diese Weise gehört die Beichte zum Naturgesetz. Aber es gehört zum göttlichen Gesetz, die Umstände zu bestimmen, wann, wie, was und wem gegenüber, in Bezug auf die Beichte, von der wir jetzt sprechen. Dementsprechend ist es offensichtlich, dass das Naturgesetz den Menschen zur Beichte neigt, mittels des göttlichen Gesetzes, welches die Umstände bestimmt, wie es bei allen Angelegenheiten der Fall ist, die zum positiven Gesetz gehören.
Antwort auf Einwand 2: Obwohl ein unschuldiger Mensch den Habitus der Tugend haben mag, deren Objekt eine bereits begangene Sünde ist, hat er nicht den Akt, solange er unschuldig bleibt. Daher ziemt das Bekenntnis der Sünden, von welcher Beichte wir jetzt sprechen, einem unschuldigen Menschen nicht, obwohl es ein Akt der Tugend ist.
Antwort auf Einwand 3: Obwohl die Gnade der Sakramente sich von der Gnade der Tugenden unterscheidet, sind sie nicht gegensätzlich, sondern disparat; daher hindert nichts daran, dass das, was ein Akt der Tugend ist, insofern es aus dem durch die Gnade belebten freien Willen hervorgeht, ein Sakrament oder Teil eines Sakraments ist, insofern es als Heilmittel für die Sünde angeordnet ist.