Suppl., q. 68 a. 2
Ob Kinder dadurch, dass sie illegitim sind, einen Nachteil erleiden sollen?
Quaestio 68 · Von den unehelichen Kindern
Einwand 1: Es scheint, dass Kinder keinen Nachteil erleiden sollten, weil sie illegitim sind. Denn ein Kind sollte nicht wegen der Sünde seines Vaters bestraft werden, gemäß dem Wort des Herrn (Ez 18,20). Aber es ist nicht seine eigene, sondern seines Vaters Schuld, dass es aus einer unrechtmäßigen Verbindung geboren ist. Daher sollte es aus diesem Grund keinen Nachteil erleiden.
Einwand 2: Ferner ist die menschliche Gerechtigkeit ein Abbild der göttlichen. Gott aber verleiht legitimen und illegitimen Kindern gleichermaßen natürliche Güter. Daher sollten illegitime Kinder nach menschlichen Gesetzen den legitimen gleichgestellt werden.
Dagegen spricht, dass es heißt (Gen 25,5.6): „Abraham gab all seinen Besitz dem Isaak, den Kindern der Nebenfrauen aber gab er Geschenke“: und doch waren letztere nicht aus einem unrechtmäßigen Verkehr geboren. Umso mehr also sollten jene, die aus einem unrechtmäßigen Verkehr geboren sind, einen Nachteil erleiden, indem sie das Eigentum ihres Vaters nicht erben.
Ich antworte darauf, dass man von einer Person auf zweierlei Weise sagt, sie erleide aus einem Grund einen Nachteil: Erstens, weil sie dessen beraubt wird, was ihr gebührt, und so erleidet ein illegitimes Kind keinen Nachteil. Zweitens, weil ihm etwas nicht gebührt, was ihm andernfalls hätte gebühren können, und so erleidet ein illegitimer Sohn einen zweifachen Nachteil. Erstens, weil er von legitimen Akten wie Ämtern und Würden ausgeschlossen ist, die eine gewisse Ehrbarkeit bei jenen erfordern, die sie ausüben. Zweitens erleidet er einen Nachteil, indem er nicht die Erbschaft seines Vaters antritt. Dennoch können natürliche Söhne nur ein Sechstel erben, während unechte Kinder (spurii) gar keinen Anteil erben können, obwohl ihre Eltern nach dem Naturgesetz verpflichtet sind, für ihre Bedürfnisse zu sorgen. Daher gehört es zur Sorge eines Bischofs, beide Elternteile zu zwingen, für sie zu sorgen.
Antwort auf Einwand 1: Einen Nachteil auf diese zweite Weise zu erleiden, ist keine Strafe. Daher sagen wir nicht, dass eine Person bestraft wird, indem sie nicht auf den Thron nachfolgt, weil sie nicht der Sohn des Königs ist. In gleicher Weise ist es für ein illegitimes Kind keine Strafe, dass es kein Recht auf das hat, was den legitimen Kindern gehört.
Antwort auf Einwand 2: Der illegitime Verkehr ist gegen das Gesetz, nicht als ein Akt der Zeugungskraft, sondern als aus einem bösen Willen hervorgehend. Daher erleidet ein illegitimer Sohn einen Nachteil, nicht in jenen Dingen, die ihm durch seinen natürlichen Ursprung zukommen, sondern in jenen Dingen, die vom Willen abhängen, um getan oder besessen zu werden.