Suppl., q. 61 a. 3
Ob die Frau einen anderen Mann nehmen darf, wenn ihr Mann vor dem Vollzug der Ehe in den Orden eingetreten ist?
Quaestio 61 · Vom Ehehindernis aufgrund des feierlichen Gelübdes
Einwand 1: Es scheint, dass die Frau keinen anderen Mann nehmen darf, wenn ihr Mann vor dem Vollzug der Ehe in den Orden eingetreten ist. Denn das, was mit der Ehe vereinbar ist, löst das Eheband nicht auf. Nun bleibt das Eheband zwischen jenen bestehen, die gleichermaßen Ordensgelübde ablegen. Daher wird durch die Tatsache, dass einer in den Orden eintritt, der andere nicht vom Eheband befreit. Solange sie aber durch die Ehe an einen gebunden bleibt, kann sie keinen anderen heiraten. Also usw.
Einwand 2: Ferner kann der Mann nach dem Eintritt in den Orden und vor der Ablegung seiner Profess in die Welt zurückkehren. Wenn also die Frau wieder heiraten kann, wenn ihr Mann in den Orden eintritt, kann auch er wieder heiraten, wenn er in die Welt zurückkehrt: was absurd ist.
Einwand 3: Ferner wird durch ein neues Dekret (cap. Non solum, de regular. et transeunt.) eine Profess, wenn sie vor Ablauf eines Jahres abgelegt wurde, als nichtig angesehen. Wenn er also nach Ablegung einer solchen Profess zu seiner Frau zurückkehrt, ist sie verpflichtet, ihn aufzunehmen. Daher erhält die Frau weder durch den Eintritt ihres Mannes in den Orden noch durch seine Ablegung eines Gelübdes die Befugnis, wieder zu heiraten.
Dagegen spricht, dass niemand einen anderen zu jenen Dingen verpflichten kann, die zur Vollkommenheit gehören. Nun gehört die Enthaltsamkeit zu jenen Dingen, die zur Vollkommenheit gehören. Daher ist eine Frau nicht zur Enthaltsamkeit verpflichtet aufgrund des Eintritts ihres Mannes in den Orden, und folglich kann sie heiraten.
Ich antworte darauf, dass, so wie der leibliche Tod des Mannes das Eheband in der Weise auflöst, dass die Frau heiraten darf, wen sie will, gemäß der Aussage des Apostels (1 Kor 7,39); so kann sie auch nach dem geistlichen Tod des Mannes durch Eintritt in den Orden heiraten, wen sie will.
Antwort auf Einwand 1: Wenn beide Ehegatten ein gleiches Gelübde der Enthaltsamkeit ablegen, verzichtet keiner auf das Eheband, weshalb es weiterhin besteht: wenn aber nur einer das Gelübde ablegt, dann verzichtet er für seinen Teil auf das Eheband, weshalb der andere davon befreit ist.
Antwort auf Einwand 2: Ein Mensch wird durch den Eintritt in den Orden nicht als der Welt gestorben angesehen, bis er seine Profess ablegt, und folglich ist seine Frau verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt auf ihn zu warten.
Antwort auf Einwand 3: Wir müssen über eine Profess, die so vor der gesetzlich festgelegten Zeit abgelegt wurde, wie über ein einfaches Gelübde urteilen. Weshalb, so wie die Frau nicht verpflichtet ist, dem Mann die eheliche Schuld zu leisten, wenn er ein einfaches Gelübde abgelegt hat, und dennoch nicht die Befugnis hat, wieder zu heiraten, so verhält es sich auch in diesem Fall.