Suppl., q. 61 a. 2
Ob ein Ehegatte vor vollzogener Ehe ohne Zustimmung des anderen in den Orden eintreten kann?
Quaestio 61 · Vom Ehehindernis aufgrund des feierlichen Gelübdes
Einwand 1: Es scheint, dass ein Ehegatte auch vor vollzogener Ehe nicht ohne Zustimmung des anderen in den Orden eintreten kann. Denn die Unauflöslichkeit der Ehe gehört zum Sakrament der Ehe, insofern sie nämlich die Vereinigung Christi mit der Kirche bezeichnet. Nun ist die Ehe ein wahres Sakrament vor ihrem Vollzug und nachdem die Zustimmung durch Worte der Gegenwart ausgedrückt wurde. Daher kann sie nicht dadurch aufgelöst werden, dass einer von ihnen in den Orden eintritt.
Einwand 2: Ferner hat kraft der durch Worte der Gegenwart ausgedrückten Zustimmung der eine Ehegatte dem anderen Gewalt über seinen Leib gegeben. Daher kann der eine sogleich die eheliche Schuld einfordern, und der andere ist verpflichtet, sie zu leisten: und so kann der eine nicht ohne Zustimmung des anderen in den Orden eintreten.
Einwand 3: Ferner heißt es (Mt 19,6): „Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen.“ Aber die Verbindung, die dem ehelichen Verkehr vorausgeht, wurde von Gott gemacht. Daher kann sie nicht durch den Willen des Menschen aufgelöst werden.
Dagegen spricht, dass unser Herr gemäß Hieronymus [*Prolog. in Joan.] Johannes von seiner Hochzeit wegrief.
Ich antworte darauf, dass vor dem ehelichen Verkehr nur ein geistliches Band zwischen Mann und Frau besteht, danach aber ein fleischliches Band zwischen ihnen ist. Daher wird, so wie nach dem ehelichen Verkehr die Ehe durch den leiblichen Tod aufgelöst wird, durch den Eintritt in den Orden das Band, das vor dem Vollzug der Ehe besteht, aufgelöst, weil das Ordensleben eine Art geistlicher Tod ist, wodurch ein Mensch der Welt stirbt und für Gott lebt.
Antwort auf Einwand 1: Vor dem Vollzug bezeichnet die Ehe die Vereinigung Christi mit der Seele durch die Gnade, welche durch eine entgegengesetzte geistliche Disposition, nämlich die Todsünde, aufgelöst wird. Aber nach dem Vollzug bezeichnet sie die Vereinigung Christi mit der Kirche hinsichtlich der Annahme der menschlichen Natur in die Einheit der Person, welche Vereinigung gänzlich unauflöslich ist.
Antwort auf Einwand 2: Vor dem Vollzug ist der Leib des einen Ehegatten nicht unbedingt in die Gewalt des anderen übergeben, sondern bedingt, vorausgesetzt, dass keiner der Ehegatten inzwischen die Frucht eines besseren Lebens sucht. Aber durch den ehelichen Verkehr wird die besagte Übergabe vollendet, weil dann jeder von ihnen in den leiblichen Besitz der ihm übertragenen Gewalt tritt. Weshalb sie auch vor dem Vollzug nicht verpflichtet sind, die eheliche Schuld sogleich nach der Eheschließung durch Worte der Gegenwart zu leisten, sondern ihnen wird aus drei Gründen eine Frist von zwei Monaten gewährt. Erstens, damit sie inzwischen über den Eintritt in den Orden beraten können; zweitens, um das Notwendige für die Feierlichkeit der Hochzeit vorzubereiten; drittens, damit der Mann nicht gering von einer Gabe denke, nach deren Besitz er sich nicht gesehnt hat (cap. Institutum, caus. xxvi, qu. ii).
Antwort auf Einwand 3: Die eheliche Verbindung ist vor dem Vollzug zwar vollkommen hinsichtlich ihres primären Seins, aber nicht endgültig vollkommen hinsichtlich ihres zweiten Aktes, welcher die Wirkung ist. Sie ist wie der leibliche Besitz und folglich nicht gänzlich unauflöslich.