Suppl., q. 51 a. 1
Erster Artikel. Ob der Irrtum zu Recht als Ehehindernis gerechnet wird?
Quaestio 51 · Vom Hindernis des Irrtums
Einwand 1: Es scheint, dass der Irrtum an sich nicht als Ehehindernis gerechnet werden sollte. Denn der Konsens, welcher die Wirkursache der Ehe ist, wird auf dieselbe Weise gehindert wie das Freiwillige. Nun kann das Freiwillige nach dem Philosophen (Ethic. iii, 1) durch Unwissenheit gehindert werden. Unwissenheit ist aber nicht dasselbe wie Irrtum, da Unwissenheit das Wissen gänzlich ausschließt, der Irrtum aber nicht, da „Irrtum heißt, das Falsche gutzuheißen, als ob es wahr wäre“, gemäß Augustinus (De Trin. ix, 11). Daher hätte eher die Unwissenheit als der Irrtum hier als Ehehindernis gerechnet werden müssen.
Einwand 2: Ferner steht das, was seiner Natur nach ein Hindernis für die Ehe sein kann, im Gegensatz zum Gut der Ehe. Der Irrtum ist aber kein Ding dieser Art. Also ist der Irrtum seiner Natur nach kein Ehehindernis.
Einwand 3: Ferner, wie für die Ehe der Konsens erforderlich ist, so ist für die Taufe die Intention erforderlich. Wenn nun jemand Johannes taufen wollte, in der Meinung, er taufe Petrus, so wäre Johannes dennoch getauft. Also macht der Irrtum die Ehe nicht ungültig.
Einwand 4: Ferner bestand zwischen Lea und Jakob eine wahre Ehe, und doch lag in diesem Fall ein Irrtum vor. Also macht der Irrtum eine Ehe nicht ungültig.
Dagegen spricht, was in den Digesten gesagt wird (Si per errorem, ff. De jurisdic. omn. judic.): „Was ist dem Konsens mehr entgegengesetzt als der Irrtum?“ Nun ist der Konsens für die Ehe erforderlich. Also ist der Irrtum ein Ehehindernis.
Ferner bezeichnet der Konsens etwas Freiwilliges. Der Irrtum aber ist ein Hindernis für das Freiwillige, da „das Freiwillige“, gemäß dem Philosophen (Ethic. iii, 1), Damascenus (De Fide Orth. ii, 24) und Gregor von Nyssa (De Nat. Hom. xxxii), „das ist, dessen Prinzip in einem ist, der Wissen um die Einzeldinge hat, welche die Materie der Handlungen sind.“ Dies trifft aber auf den Irrenden nicht zu. Also ist der Irrtum ein Ehehindernis.
Ich antworte darauf, dass alles, was eine Ursache hindert, seiner Natur nach gleichermaßen die Wirkung hindert. Nun ist der Konsens die Ursache der Ehe, wie oben dargelegt (Quaestio 45, Artikel 1). Daher macht alles, was den Konsens aufhebt, die Ehe ungültig. Nun ist der Konsens ein Akt des Willens, der einen Akt des Intellekts voraussetzt; und wenn der erste fehlt, muss notwendigerweise auch der zweite fehlen. Wenn daher der Irrtum die Erkenntnis hindert, folgt daraus auch ein Mangel im Konsens und folglich in der Ehe. Daher ist es gemäß dem Naturgesetz möglich, dass der Irrtum die Ehe ungültig macht.
Antwort auf Einwand 1: Einfach gesprochen unterscheidet sich die Unwissenheit vom Irrtum, weil die Unwissenheit ihrer Natur nach keinen Akt des Wissens impliziert, während der Irrtum ein falsches Urteil der Vernunft über etwas voraussetzt. In Bezug darauf jedoch, ein Hindernis für das Freiwillige zu sein, macht es keinen Unterschied, ob wir es Unwissenheit oder Irrtum nennen, da keine Unwissenheit ein Hindernis für das Freiwillige sein kann, es sei denn, sie habe den Irrtum mit sich verbunden; denn der Willensakt setzt eine Einschätzung oder ein Urteil über etwas voraus, das Gegenstand des Willens ist. Weshalb, wenn Unwissenheit vorliegt, notwendigerweise auch Irrtum vorliegen muss; und aus diesem Grund wird der Irrtum als die nächste Ursache festgesetzt.
Antwort auf Einwand 2: Obwohl der Irrtum nicht an sich der Ehe entgegengesetzt ist, so ist er ihr doch in Bezug auf die Ursache der Ehe entgegengesetzt.
Antwort auf Einwand 3: Der Charakter der Taufe wird nicht direkt durch die Intention des Taufenden verursacht, sondern durch das äußerlich angewandte materielle Element; und die Intention ist nur insoweit wirksam, als sie das materielle Element auf seine Wirkung hinrichtet; wohingegen das Eheband direkt durch den Konsens verursacht wird. Daher hinkt der Vergleich.
Antwort auf Einwand 4: Gemäß dem Meister (Sent. iv, D, 30) wurde die Ehe zwischen Lea und Jakob nicht durch ihr Zusammenkommen bewirkt, welches durch einen Irrtum geschah, sondern durch ihren Konsens, der danach folgte. Dennoch sind beide eindeutig von Sünde zu entschuldigen (Sent. iv, D, 30).