Suppl., q. 5 a. 2
Ob die Reue die Strafschuld gänzlich hinwegnehmen kann?
Quaestio 5 · Von der Wirkung der Reue
Einwand 1: Es scheint, dass die Reue die Strafschuld nicht gänzlich hinwegnehmen kann. Denn Genugtuung und Beichte sind dazu angeordnet, den Menschen von der Strafschuld zu befreien. Nun ist kein Mensch so vollkommen reuig, dass er nicht zu Beichte und Genugtuung verpflichtet wäre. Also ist die Reue niemals so groß, dass sie die gesamte Strafschuld tilgt.
Einwand 2: Ferner sollte in der Buße die Strafe in gewisser Weise die Sünde kompensieren. Nun werden einige Sünden durch Glieder des Leibes vollbracht. Da es also der gebührenden Kompensation für die Sünde entspricht, dass „womit jemand sündigt, damit er auch gepeinigt wird“ (Weish 11,17), scheint es, dass die Strafe für derartige Sünden niemals durch Reue erlassen werden kann.
Einwand 3: Ferner ist der Schmerz der Reue endlich. Nun ist für einige, nämlich Todsünden, eine unendliche Strafe geschuldet. Also kann die Reue niemals so groß sein, dass sie die ganze Strafe erlässt.
Dagegen spricht: Die Regungen des Herzens sind Gott angenehmer als äußere Handlungen. Nun wird der Mensch sowohl von Strafe als auch von Schuld durch äußere Handlungen losgesprochen; und deshalb ist er es auch durch die Regungen des Herzens, wie es die Reue ist.
Ferner haben wir ein Beispiel dafür an dem Schächer, zu dem gesagt wurde (Lk 23,43): „Heute wirst du mit mir im Paradies sein“, aufgrund seines einen Aktes der Reue.
Was die Frage betrifft, ob die gesamte Strafschuld immer durch die Reue hinweggenommen wird, so wurde dies bereits oben betrachtet (Sent. iv, D, 14, Q. 2, A. 1,2; TP, Q. 86, A. 4), wo dieselbe Frage in Bezug auf die Buße aufgeworfen wurde.
Ich antworte darauf, dass die Intensität der Reue auf zweifache Weise betrachtet werden kann. Erstens von Seiten der Liebe (Caritas), welche das Missfallen verursacht, und auf diese Weise kann es geschehen, dass der Akt der Liebe so intensiv ist, dass die daraus resultierende Reue nicht nur die Tilgung der Schuld, sondern auch den Erlass aller Strafe verdient. Zweitens von Seiten des sinnlichen Schmerzes, den der Wille in der Reue erregt; und da dieser Schmerz auch eine Art Strafe ist, kann er so intensiv sein, dass er für den Erlass sowohl der Schuld als auch der Strafe ausreicht.
Antwort auf Einwand 1: Ein Mensch kann nicht sicher sein, dass seine Reue für den Erlass sowohl der Strafe als auch der Schuld ausreicht; weshalb er verpflichtet ist zu beichten und Genugtuung zu leisten, zumal seine Reue keine wahre Reue wäre, wenn er nicht den Vorsatz zu beichten damit verbunden hätte; welcher Vorsatz auch ausgeführt werden muss, aufgrund des Gebotes bezüglich der Beichte.
Antwort auf Einwand 2: So wie die innere Freude auf die äußeren Teile des Körpers überströmt, so zeigt sich der innere Schmerz in den äußeren Gliedern; weshalb geschrieben steht (Spr 17,22): „Ein betrübter Geist vertrocknet das Gebein.“
Antwort auf Einwand 3: Obwohl der Schmerz der Reue in seiner Intensität endlich ist, so wie auch die für die Todsünde geschuldete Strafe endlich ist, so bezieht er doch unendliche Kraft aus der Liebe, durch die er belebt wird, und so nützt er zum Erlass sowohl der Schuld als auch der Strafe.