Suppl., q. 48 a. 2
Ob eine Ehe zustande kommen kann durch den Konsens einer Person, die eine andere aus einem niedrigen Beweggrund nimmt?
Quaestio 48 · Vom Gegenstand der Zustimmung
1. Einwand: Es scheint, dass eine Ehe nicht durch den Konsens einer Person zustande kommen kann, die eine andere aus einem niedrigen Beweggrund nimmt. Denn für eine Sache gibt es nur einen Grund. Nun ist die Ehe ein einziges Sakrament. Daher kann sie nicht aus der Absicht auf irgendeinen anderen Zweck resultieren als jenen, für den sie von Gott eingesetzt wurde; nämlich die Zeugung von Nachkommenschaft.
2. Einwand: Ferner ist die eheliche Verbindung von Gott, gemäß Mt 19,6: „Was ... Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen.“ Aber eine Verbindung, die aus unmoralischen Beweggründen geschlossen wird, ist nicht von Gott. Also ist sie keine Ehe.
3. Einwand: Ferner ist in den anderen Sakramenten das Sakrament ungültig, wenn die Intention der Kirche nicht beachtet wird. Nun ist die Intention der Kirche im Sakrament der Ehe nicht auf einen niedrigen Zweck gerichtet. Wenn also eine Ehe zu einem niedrigen Zweck geschlossen wird, wird sie keine gültige Ehe sein.
4. Einwand: Ferner ist gemäß Boethius (De Diff., Topic. ii) „ein Ding gut, wenn sein Zweck gut ist.“ Die Ehe aber ist immer gut. Also ist es keine Ehe, wenn sie zu einem bösen Zweck geschieht.
5. Einwand: Ferner bezeichnet die Ehe die Verbindung Christi mit der Kirche; und in dieser kann nichts Niedriges sein. Daher kann auch die Ehe nicht aus einem niedrigen Beweggrund geschlossen werden.
Dagegen spricht, dass derjenige, der einen anderen um des Gewinnes willen tauft, gültig tauft. Wenn also ein Mann eine Frau zum Zwecke des Gewinnes heiratet, ist es eine gültige Ehe.
Ferner wird dieselbe Schlussfolgerung durch die im Text (Sent. iv, D, 30) angeführten Beispiele und Autoritäten bewiesen.
Ich antworte darauf, dass die Zweckursache der Ehe als zweifach angenommen werden kann, nämlich als wesentlich und als akzidentell. Die wesentliche Ursache der Ehe ist der Zweck, auf den sie ihrer Natur nach hingeordnet ist, und dieser ist immer gut, nämlich die Zeugung von Nachkommenschaft und die Vermeidung der Unzucht. Die akzidentelle Zweckursache derselben aber ist das, was die Kontrahierenden als Ergebnis der Ehe beabsichtigen. Und da das, was als Ergebnis der Ehe beabsichtigt wird, der Ehe nachfolgt, und da das, was zuerst kommt, nicht durch das verändert wird, was danach kommt, sondern umgekehrt, so wird die Ehe nicht gut oder böse aufgrund jener Ursache, wohl aber die Kontrahierenden, für die diese Ursache der wesentliche Zweck ist. Und da die akzidentellen Ursachen unendlich an der Zahl sind, folgt daraus, dass es unendlich viele solcher Ursachen in der Ehe geben kann, von denen einige gut und einige schlecht sind.
Antwort auf den 1. Einwand: Dies gilt für die wesentliche und hauptsächliche Ursache; aber das, was einen wesentlichen und hauptsächlichen Zweck hat, kann mehrere sekundäre wesentliche Zwecke und eine unendliche Anzahl akzidenteller Zwecke haben.
Antwort auf den 2. Einwand: Das Verbinden kann für die Beziehung selbst genommen werden, welche die Ehe ist, und diese ist immer von Gott und ist gut, was auch immer ihre Ursache sei; oder für die Handlung derer, die verbunden werden, und so ist sie manchmal böse und nicht schlechthin von Gott. Auch ist es nicht unvernünftig, dass eine Wirkung von Gott ist, deren Ursache böse ist, wie etwa ein im Ehebruch gezeugtes Kind; denn es ist nicht von jener Ursache, insofern sie böse ist, sondern insofern sie etwas Gutes hat, soweit es von Gott ist, wenngleich es nicht schlechthin von Gott ist.
Antwort auf den 3. Einwand: Die Intention der Kirche, durch die sie beabsichtigt, ein Sakrament zu spenden, ist wesentlich für jedes Sakrament, so dass, wenn sie nicht beachtet wird, alle Sakramente nichtig sind. Aber die Intention der Kirche, durch die sie einen aus dem Sakrament resultierenden Vorteil beabsichtigt, gehört zum Wohlsein (bene esse) und nicht zum Wesen eines Sakraments; weshalb das Sakrament, wenn diese nicht beachtet wird, nichtsdestoweniger gültig ist. Doch derjenige, der diese Intention unterlässt, sündigt; zum Beispiel, wenn jemand bei der Taufe nicht die Heilung des Geistes beabsichtigt, welche die Kirche beabsichtigt. In gleicher Weise schließt derjenige, der zu heiraten beabsichtigt, auch wenn er es unterlässt, dies auf den Zweck zu richten, den die Kirche beabsichtigt, dennoch eine gültige Ehe.
Antwort auf den 4. Einwand: Dieses Übel, das beabsichtigt wird, ist nicht der Zweck der Ehe, sondern der Kontrahierenden.
Antwort auf den 5. Einwand: Die Verbindung selbst, und nicht die Handlung derer, die verbunden werden, ist das Zeichen der Verbindung Christi mit der Kirche: weshalb die Schlussfolgerung nicht folgt.