Suppl., q. 48 a. 1
Ob der Konsens, der die Ehe begründet, ein Konsens zum fleischlichen Verkehr ist?
Quaestio 48 · Vom Gegenstand der Zustimmung
1. Einwand: Es scheint, dass der Konsens, der eine Ehe begründet, ein Konsens zum fleischlichen Verkehr ist. Denn Hieronymus sagt [die zitierten Worte finden sich implizit bei Augustinus, De Bono Viduit. ix], dass es „für jene, die Jungfräulichkeit gelobt haben, frevelhaft ist, nicht nur zu heiraten, sondern auch heiraten zu wollen.“ Dies wäre aber nicht frevelhaft, wenn es nicht der Jungfräulichkeit entgegengesetzt wäre; und die Ehe ist der Jungfräulichkeit nur aufgrund des fleischlichen Verkehrs entgegengesetzt. Also ist der Willenskonsens in der Ehe ein Konsens zum fleischlichen Verkehr.
2. Einwand: Ferner ist alles, was in der Ehe zwischen Mann und Frau besteht, auch zwischen Bruder und Schwester erlaubt, außer dem fleischlichen Verkehr. Zwischen diesen kann es aber rechtmäßig keinen Konsens zur Ehe geben. Also ist der Ehekonsens ein Konsens zum fleischlichen Verkehr.
3. Einwand: Ferner, wenn die Frau zum Mann sagt: „Ich willige ein, dich zu nehmen, vorausgesetzt jedoch, dass du mich nicht erkennst“, so ist dies kein Ehekonsens, weil er etwas enthält, das gegen das Wesen dieses Konsenses ist. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn der Ehekonsens nicht ein Konsens zum fleischlichen Verkehr wäre. Also usw.
4. Einwand: Ferner entspricht in allen Dingen der Anfang der Vollendung. Nun wird die Ehe durch den fleischlichen Verkehr vollzogen. Da sie also durch den Konsens beginnt, scheint es, dass der Konsens auf den fleischlichen Verkehr gerichtet ist.
Dagegen spricht, dass niemand, der in den fleischlichen Verkehr einwilligt, jungfräulich an Geist und Körper ist. Doch der selige Evangelist Johannes war nach dem Konsens zur Ehe jungfräulich sowohl an Geist als auch an Körper. Also willigte er nicht in den fleischlichen Verkehr ein.
Ferner entspricht die Wirkung ihrer Ursache. Nun ist der Konsens die Ursache der Ehe. Da also der fleischliche Verkehr nicht wesentlich für die Ehe ist, scheint auch der Konsens, der die Ehe verursacht, kein Konsens zum fleischlichen Verkehr zu sein.
Ich antworte darauf, dass der Konsens, der eine Ehe begründet, ein Konsens zur Ehe ist, weil die eigentliche Wirkung des Willens das Gewollte ist. Insofern also der fleischliche Verkehr in Beziehung zur Ehe steht, insofern ist der Konsens, der die Ehe verursacht, ein Konsens zum fleischlichen Verkehr. Nun ist, wie oben dargelegt (Quaestio [44], Artikel [1]; Quaestio [45], Artikel [1], 2), die Ehe ihrem Wesen nach nicht die fleischliche Vereinigung selbst, sondern eine gewisse Verbindung von Mann und Frau, die auf den fleischlichen Verkehr hingeordnet ist, und eine weitere daraus folgende Einheit zwischen Mann und Frau, insofern sie beide Macht übereinander empfangen in Bezug auf den fleischlichen Verkehr; und diese Verbindung wird das Eheband genannt. Daher ist es offensichtlich, dass jene gut sprachen, die behaupteten, dass der Konsens zur Ehe implizit und nicht explizit ein Konsens zum fleischlichen Verkehr ist. Denn der fleischliche Verkehr ist nicht anders zu verstehen, als wie eine Wirkung implizit in ihrer Ursache enthalten ist; denn die Macht zum fleischlichen Verkehr, welche Macht der Gegenstand des Konsenses ist, ist die Ursache des fleischlichen Verkehrs, so wie die Macht, das eigene Eigentum zu nutzen, die Ursache des Gebrauchs ist.
Antwort auf den 1. Einwand: Der Grund, warum der Konsens zur Ehe nach Ablegung des Jungfräulichkeitsgelübdes sündhaft ist, liegt darin, dass dieser Konsens eine Macht verleiht, etwas zu tun, was unerlaubt ist: Ebenso würde ein Mann sündigen, wenn er einem anderen die Macht gäbe, das zu empfangen, was er in Verwahrung hat, und nicht erst dadurch, dass er es ihm tatsächlich übergibt. Was den Konsens der seligen Jungfrau betrifft, so haben wir darüber oben gesprochen (Sent. iv, D, 3; TP, Quaestio [29], Artikel [2]).
Antwort auf den 2. Einwand: Zwischen Bruder und Schwester kann es keine Macht des einen über den anderen in Bezug auf den fleischlichen Verkehr geben, so wie auch der fleischliche Verkehr selbst nicht rechtmäßig sein kann. Folglich beweist das Argument nichts.
Antwort auf den 3. Einwand: Eine solche explizite Bedingung ist nicht nur dem Akt, sondern auch der Macht zum fleischlichen Verkehr entgegengesetzt, und daher ist sie der Ehe entgegengesetzt.
Antwort auf den 4. Einwand: Die begonnene Ehe entspricht der vollzogenen Ehe, wie der Habitus oder die Kraft dem Akt entspricht, welcher die Tätigkeit ist.
Die Argumente der Gegenseite zeigen, dass der Konsens nicht explizit zum fleischlichen Verkehr gegeben wird; und dies ist wahr.