Suppl., q. 17 a. 2
Ob der Schlüssel die Gewalt des Bindens und Lösens ist usw.?
Quaestio 17 · Von der Schlüsselgewalt
Einwand 1: Es scheint, dass der Schlüssel nicht die Gewalt des Bindens und Lösens ist, wodurch "der kirchliche Richter die Würdigen zum Reich zulassen und die Unwürdigen davon ausschließen muss", wie im Text (Sent. iv, D, 16) dargelegt wird. Denn die geistliche Gewalt, die in einem Sakrament verliehen wird, ist dasselbe wie der Charakter (das Prägemal). Aber der Schlüssel und der Charakter scheinen nicht dasselbe zu sein, da der Mensch durch den Charakter auf Gott hingeordnet wird, während er durch den Schlüssel auf seine Untergebenen hingeordnet wird. Daher ist der Schlüssel keine Gewalt.
Einwand 2: Ferner ist ein kirchlicher Richter nur derjenige, der Jurisdiktion hat, welche nicht zur gleichen Zeit wie die Weihe gegeben wird. Aber die Schlüssel werden bei der Spendung der Weihe gegeben. Daher hätte in der Definition der Schlüssel keine Erwähnung des kirchlichen Richters erfolgen sollen.
Einwand 3: Ferner, wenn ein Mensch etwas aus sich selbst hat, braucht er nicht durch eine aktive Kraft zum Akt geführt zu werden. Nun wird ein Mensch allein durch die Tatsache zum Reich zugelassen, dass er würdig ist. Daher betrifft es nicht die Schlüsselgewalt, die Würdigen zum Reich zuzulassen.
Einwand 4: Ferner sind Sünder des Reiches unwürdig. Aber die Kirche betet für die Sünder, dass sie in den Himmel kommen mögen. Daher schließt sie die Unwürdigen nicht aus, sondern lässt sie zu, soweit es an ihr liegt.
Einwand 5: Ferner gehört in jeder geordneten Reihe von Wirkursachen das letzte Ziel dem Haupt- und nicht dem Werkzeug-Wirkenden. Aber der Hauptwirkende im Hinblick auf das Heil des Menschen ist Gott. Daher gehört die Zulassung zum Reich, welches das letzte Ziel ist, Ihm zu und nicht jenen, die die Schlüssel haben, welche wie werkzeugliche oder dienende Wirkursachen sind.
Ich antworte darauf, dass gemäß dem Philosophen (De Anima ii, text. 33) "Kräfte von ihren Akten her definiert werden". Da also der Schlüssel eine Art Macht ist, muss er von seinem Akt oder Gebrauch her definiert werden, und der Bezug auf den Akt sollte sein Objekt einschließen, von dem er seine Spezies nimmt, und die Art des Handelns, wodurch sich zeigt, dass die Macht wohlgeordnet ist. Nun ist der Akt der geistlichen Macht, den Himmel zu öffnen, nicht schlechthin, da er bereits offen ist, wie oben gesagt (Art. 1, ad 1), sondern für diesen oder jenen Menschen; und dies kann nicht in geordneter Weise geschehen ohne gebührende Berücksichtigung der Würdigkeit dessen, der in den Himmel zugelassen werden soll. Daher gibt die genannte Definition des Schlüssels die Gattung an, nämlich "Gewalt", das Subjekt der Gewalt, nämlich den "kirchlichen Richter", und den Akt, nämlich "des Ausschließens oder Zulassens", entsprechend den zwei Akten eines materiellen Schlüssels, die öffnen und schließen sind; auf das Objekt dieses Aktes wird in den Worten "vom Königreich" Bezug genommen, und auf die Art und Weise in den Worten "würdig" und "unwürdig", weil der Würdigkeit oder Unwürdigkeit derer Rechnung getragen wird, an denen der Akt vollzogen wird.
Antwort auf Einwand 1: Dieselbe Kraft ist auf zwei Dinge gerichtet, von denen das eine die Ursache des anderen ist, wie Hitze im Feuer darauf gerichtet ist, ein Ding heiß zu machen und es zu schmelzen. Und da jede Gnade und Vergebung in einem mystischen Leib von seinem Haupt her zu ihm kommt, scheint es, dass es wesenhaft dieselbe Gewalt ist, durch die ein Priester konsekrieren kann und durch die er lösen und binden kann, wenn er Jurisdiktion hat, und dass es nur einen logischen Unterschied gibt, je nachdem sie auf verschiedene Wirkungen bezogen wird, so wie Feuer in einer Hinsicht die Kraft des Erhitzens und in einer anderen die Kraft des Schmelzens zugesprochen wird. Und weil der Charakter der Priesterweihe nichts anderes ist als die Macht, jenen Akt auszuüben, auf den die Priesterweihe hauptsächlich hingeordnet ist (wenn wir behaupten, dass es dasselbe wie eine geistliche Gewalt ist), deshalb sind der Charakter, die Konsekrationsgewalt und die Schlüsselgewalt wesenhaft ein und dasselbe, unterscheiden sich aber logisch.
Antwort auf Einwand 2: Alle geistliche Gewalt wird durch eine Art Konsekration verliehen. Daher wird der Schlüssel zusammen mit der Weihe gegeben: doch der Gebrauch des Schlüssels erfordert eine gebührende Materie, d.h. ein durch Jurisdiktion unterworfenes Volk, sodass der Priester, bis er Jurisdiktion hat, zwar die Schlüssel besitzt, aber den Akt der Schlüssel nicht ausüben kann. Und da der Schlüssel von seinem Akt her definiert wird, enthält seine Definition einen Bezug auf die Jurisdiktion.
Antwort auf Einwand 3: Eine Person kann auf zwei Arten würdig sein, etwas zu haben: entweder so, dass sie ein Recht hat, es zu besitzen, und so steht demjenigen, der würdig ist, der Himmel bereits offen – oder so, dass es angemessen ist, dass sie es empfange, und so lässt die Schlüsselgewalt jene zu, die würdig sind, denen aber der Himmel noch nicht gänzlich geöffnet ist.
Antwort auf Einwand 4: So wie Gott nicht verhärtet, indem Er Bosheit mitteilt, sondern indem Er Gnade vorenthält, so wird von einem Priester gesagt, dass er ausschließt, nicht als ob er ein Hindernis für den Eintritt setzte, sondern weil er ein Hindernis, das da ist, nicht beseitigt, da er es nicht beseitigen kann, wenn Gott es nicht bereits beseitigt hat. [*St. Thomas folgt hier der Meinung des Petrus Lombardus und antwortet verneinend. Später im Leben änderte er seine Meinung. Vgl. S.Th. III, q. 62, a. 1; III, q. 64, a. 1; III, q. 86, a. 6.] Daher wird zu Gott gebetet, dass Er absolvieren möge, damit Raum für die Absolution des Priesters sei.
Antwort auf Einwand 5: Der Akt des Priesters bezieht sich nicht unmittelbar auf das Reich, sondern auf die Sakramente, mittels derer der Mensch zum Reich gelangt.