Suppl., q. 13 a. 2
Ob ein Mensch für einen anderen eine Genugtuungsstrafe verbüßen kann?
Quaestio 13 · Von der Möglichkeit der Genugtuung
Einwand 1: Es scheint, dass ein Mensch nicht für einen anderen eine Genugtuungsstrafe verbüßen kann. Denn für die Genugtuung ist Verdienst erforderlich. Nun kann ein Mensch nicht für einen anderen verdienen oder missverdienen, da geschrieben steht (Ps 61,13): „Du wirst jedem vergelten nach seinen Werken.“ Daher kann ein Mensch nicht für einen anderen Genugtuung leisten.
Einwand 2: Ferner wird die Genugtuung zusammen mit der Reue und der Beichte eingeteilt. Aber ein Mensch kann nicht für einen anderen bereuen oder beichten. Daher kann auch keiner für einen anderen Genugtuung leisten.
Einwand 3: Ferner, wer für einen anderen betet, verdient auch für sich selbst. Wenn also ein Mensch für einen anderen Genugtuung leisten kann, leistet er für sich selbst Genugtuung, indem er für einen anderen genugtut, so dass, wenn ein Mensch für einen anderen genugtut, er für seine eigenen Sünden keine Genugtuung leisten müsste.
Einwand 4: Ferner, wenn einer für einen anderen genugtun kann, so ist dieser andere von seiner Schuld befreit, sobald jener die Strafschuld auf sich nimmt. Daher wird letzterer direkt in den Himmel kommen, wenn er stirbt, nachdem seine gesamte Strafschuld von einem anderen übernommen wurde; andernfalls, wenn er trotzdem bestraft wird, würde eine doppelte Strafe für dieselbe Sünde gezahlt, nämlich von dem, der begonnen hat, Genugtuung zu leisten, und von dem, der im Fegefeuer bestraft wird.
Dagegen spricht, was geschrieben steht (Gal 6,2): „Einer trage des anderen Last.“ Daher scheint es, dass einer die Last der Strafe tragen kann, die einem anderen auferlegt ist.
Ferner vermag die Liebe vor Gott mehr als vor dem Menschen. Nun kann vor dem Menschen einer die Schuld eines anderen aus Liebe zu ihm bezahlen. Umso mehr kann dies also vor dem Richterstuhl Gottes geschehen.
Ich antworte darauf, dass die Genugtuungsstrafe einen doppelten Zweck hat, nämlich die Schuld zu bezahlen und als Heilmittel zur Vermeidung von Sünde zu dienen. Dementsprechend nützt als Heilmittel gegen künftige Sünde die Genugtuung des einen dem anderen nicht, denn das Fleisch des einen Menschen wird nicht durch das Fasten eines anderen gezähmt; noch erwirbt ein Mensch die Gewohnheit des Guthandelns durch die Handlungen eines anderen, außer akzidentell, insofern ein Mensch durch seine guten Handlungen eine Zunahme der Gnade für einen anderen verdienen kann, da die Gnade das wirksamste Heilmittel zur Vermeidung der Sünde ist. Dies geschieht jedoch eher auf dem Wege des Verdienstes als der Genugtuung. Was andererseits die Bezahlung der Schuld betrifft, so kann ein Mensch für einen anderen genugtun, vorausgesetzt, er befindet sich im Stand der Liebe, so dass seine Werke zur Genugtuung taugen. Auch ist es nicht notwendig, dass derjenige, der für einen anderen genugtut, eine größere Strafe erleidet, als der Hauptschuldige hätte erleiden müssen (wie einige behaupten, die argumentieren, dass ein Mensch mehr durch seine eigene Strafe profitiert als durch die eines anderen), denn die Strafe bezieht ihre Kraft zur Genugtuung hauptsächlich aus der Liebe, durch die der Mensch sie erträgt. Und da eine größere Liebe dadurch bewiesen wird, dass ein Mensch für einen anderen genugtut als für sich selbst, wird von dem, der für einen anderen genugtut, weniger Strafe verlangt als vom Hauptschuldigen: weshalb wir im Leben der Väter (v, 5) von einem lesen, der aus Liebe zu seinem Bruder Buße tat für eine Sünde, die sein Bruder nicht begangen hatte, und dass aufgrund seiner Liebe sein Bruder von einer Sünde befreit wurde, die er begangen hatte. Auch ist es nicht notwendig, dass derjenige, für den Genugtuung geleistet wird, unfähig ist, selbst Genugtuung zu leisten; denn selbst wenn er fähig wäre, würde er von seiner Schuld befreit, wenn der andere an seiner Statt genugtäte. Dies ist jedoch notwendig, insofern die Genugtuungsstrafe heilend ist: so dass es einem Menschen nicht erlaubt werden soll, für einen anderen Buße zu tun, es sei denn, es liegt ein Beweis für einen Mangel beim Büßenden vor, entweder körperlich, so dass er unfähig ist, sie zu ertragen, oder geistig, so dass er nicht bereit ist, sich ihr zu unterziehen.
Antwort auf Einwand 1: Der wesentliche Lohn wird einem Menschen gemäß seiner Disposition verliehen, weil die Fülle der Schau Gottes der Aufnahmefähigkeit derer entsprechen wird, die Ihn schauen. Weshalb, so wie ein Mensch nicht durch die Handlung eines anderen dazu disponiert wird, so verdient ein Mensch auch nicht den wesentlichen Lohn für einen anderen, es sei denn, sein Verdienst hat unendliche Wirksamkeit, wie das Verdienst Christi, wodurch Kinder durch die Taufe zum ewigen Leben gelangen. Andererseits bemisst sich die zeitliche Strafe, die für die Sünde nach Vergebung der Schuld geschuldet wird, nicht nach der Disposition des Menschen, dem sie geschuldet ist, da manchmal der bessere Mensch eine größere Strafschuld hat. Folglich kann ein Mensch für einen anderen hinsichtlich des Erlasses der Strafe verdienen, und die Handlung des einen Menschen wird zu der des anderen mittels der Liebe, durch die wir „alle einer in Christus“ sind (Gal 3,28).
Antwort auf Einwand 2: Die Reue ist gegen die Schuld geordnet, welche die Disposition des Menschen zur Güte oder Bosheit betrifft, so dass ein Mensch nicht durch die Reue eines anderen von der Schuld befreit wird. In gleicher Weise unterwirft sich der Mensch durch die Beichte den Sakramenten der Kirche: noch kann ein Mensch ein Sakrament anstelle eines anderen empfangen, da in einem Sakrament dem Empfänger Gnade gegeben wird, nicht einem anderen. Folglich gibt es keinen Vergleich zwischen Genugtuung und Reue sowie Beichte.
Antwort auf Einwand 3: Bei der Bezahlung der Schuld betrachten wir das Maß der Strafe, während wir beim Verdienst die Wurzel betrachten, welche die Liebe ist: weshalb derjenige, der durch die Liebe für einen anderen verdient, zumindest kongruent mehr für sich selbst verdient; doch derjenige, der für einen anderen genugtut, tut nicht auch für sich selbst genug, weil das Maß der Strafe nicht für die Sünden beider ausreicht, obwohl er, indem er für einen anderen genugtut, etwas Größeres verdient als den Erlass der Strafe, nämlich das ewige Leben.
Antwort auf Einwand 4: Wenn dieser Mensch sich verpflichtet hat, eine bestimmte Strafe zu erleiden, würde er nicht von der Schuld befreit, bevor er sie bezahlt hat: weshalb er selbst die Strafe erleiden wird, solange der andere für ihn Genugtuung leistet; und wenn er dies nicht tut, dann sind beide Schuldner hinsichtlich der Erfüllung dieser Strafe, der eine für die begangene Sünde, der andere für seine Unterlassung, so dass daraus nicht folgt, dass eine Sünde zweimal bestraft wird.