II-II, q. 99 a. 4
Ob die Strafe für das Sakrileg eine Geldstrafe sein sollte?
Quaestio 99 · Vom Sakrileg
Einwand 1: Es scheint, dass die Strafe für das Sakrileg keine Geldstrafe sein sollte. Eine Geldstrafe wird gewöhnlich nicht für ein kriminelles Vergehen verhängt. Das Sakrileg ist aber ein kriminelles Vergehen, weshalb es nach zivilem Recht mit der Todesstrafe bestraft wird [*Dig. xlviii, 13; Cod. i, 3, de Episc. et Cleric.]. Daher sollte für das Sakrileg keine Geldstrafe verhängt werden.
Einwand 2: Ferner sollte dieselbe Sünde keine doppelte Strafe erhalten, gemäß Nahum 1,9: „Es wird keine doppelte Drangsal aufkommen.“ Aber das Sakrileg wird mit Exkommunikation bestraft; mit der großen Exkommunikation für die Verletzung einer heiligen Person und für das Verbrennen oder Zerstören einer Kirche, und mit der kleinen Exkommunikation für andere Sakrilegien. Daher sollte für das Sakrileg keine Geldstrafe verhängt werden.
Einwand 3: Ferner sagt der Apostel (1 Thess 2,5): „Auch haben wir keine Gelegenheit zur Habsucht gesucht.“ Aber es scheint einen Anlass zur Habsucht zu beinhalten, dass eine Geldstrafe für die Verletzung einer heiligen Sache gefordert wird. Daher scheint dies keine angemessene Strafe für das Sakrileg zu sein.
Dagegen spricht, dass geschrieben steht [*XVII, qu. iv, can. Si quis contumax]: „Wenn jemand einen entflohenen Sklaven aus dem Bereich einer Kirche gewaltsam, hartnäckig oder arrogant wegnimmt, soll er neunhundert Solidi zahlen“: und wiederum weiter unten (XVII, qu. iv, can. Quisquis inventus, can. 21): „Wer des Sakrilegs schuldig befunden wird, soll dreißig Pfund reinsten geprüften Silbers zahlen.“
Ich antworte darauf, dass bei der Verhängung von Strafen zwei Punkte zu beachten sind. Erstens die Gleichheit, damit die Strafe gerecht sei und damit „wodurch jemand sündigt, er durch ebendasselbe ... gepeinigt werde“ (Weish. 11,17). In dieser Hinsicht ist die angemessene Strafe für einen des Sakrilegs Schuldigen, da er einer heiligen Sache Unrecht getan hat, die Exkommunikation [*Append. Gratian. zu Kan. Si quis contumax, oben zitiert], wodurch ihm heilige Dinge vorenthalten werden. Der zweite zu beachtende Punkt ist die Nützlichkeit. Denn Strafen werden als Heilmittel verhängt, damit die Menschen, dadurch abgeschreckt, von der Sünde ablassen. Nun scheint es, dass der sakrilegische Mensch, der heilige Dinge nicht verehrt, nicht hinreichend vom Sündigen dadurch abgeschreckt wird, dass ihm heilige Dinge vorenthalten werden, da er sich nichts aus ihnen macht. Weshalb er nach menschlichen Gesetzen zur Todesstrafe verurteilt wird, und nach den Statuten der Kirche, die nicht den Tod des Leibes verhängt, eine Geldstrafe verhängt wird, damit die Menschen zumindest durch zeitliche Strafen vom Sakrileg abgeschreckt werden.
Antwort auf Einwand 1: Die Kirche verhängt nicht den Tod des Leibes, sondern stattdessen die Exkommunikation.
Antwort auf Einwand 2: Wenn eine Strafe nicht ausreicht, um einen Menschen von der Sünde abzuschrecken, muss eine doppelte Strafe verhängt werden. Weshalb es notwendig war, zusätzlich zur Strafe der Exkommunikation eine Art zeitlicher Strafe zu verhängen, um jene zu zwingen, die geistliche Dinge verachten.
Antwort auf Einwand 3: Wenn Geld ohne vernünftigen Grund gefordert würde, schiene dies einen Anlass zur Habsucht zu beinhalten. Wenn es aber zum Zwecke der Besserung des Menschen gefordert wird, hat es eine offenkundige Nützlichkeit und beinhaltet folglich keinen Anlass zum Geiz.