II-II, q. 102 a. 3
Ob die Ehrerbietung eine größere Tugend ist als die Pietät?
Quaestio 102 · Von der Ehrerbietung an sich und ihren Teilen
Einwand 1: Es scheint, dass die Ehrerbietung eine größere Tugend ist als die Pietät. Denn der Fürst, dem durch die Ehrerbietung Verehrung erwiesen wird, verhält sich zu einem Vater, der durch die Pietät verehrt wird, wie ein universaler zu einem partikularen Regierer; weil das Hauswesen, das ein Vater regiert, Teil des Staates ist, der vom Fürsten regiert wird. Nun ist eine universale Macht größer, und die Untergebenen sind ihr mehr unterworfen. Also ist die Ehrerbietung eine größere Tugend als die Pietät.
Einwand 2: Ferner sorgen Personen in Positionen der Würde für das Gemeinwohl. Unsere Verwandten aber gehören zum privaten Wohl, das wir für das Gemeinwohl zurückstellen sollen: weshalb es lobenswert ist, sich für das Gemeinwohl der Todesgefahr auszusetzen. Also ist die Ehrerbietung, durch die Personen in Positionen der Würde Verehrung erwiesen wird, eine größere Tugend als die Pietät, die den eigenen Verwandten Verehrung erweist.
Einwand 3: Ferner gebühren Ehre und Ehrfurcht den Tugendhaften an erster Stelle nach Gott. Nun werden Ehre und Ehrfurcht den Tugendhaften durch die Tugend der Ehrerbietung erwiesen, wie oben gesagt (Artikel [1], ad 3). Also nimmt die Ehrerbietung den ersten Platz nach der Religion ein.
Dagegen spricht, dass die Gebote des Gesetzes Akte der Tugend vorschreiben. Nun folgt unmittelbar nach den Geboten der Religion, die zur ersten Tafel gehören, das Gebot der Ehrung unserer Eltern, welches sich auf die Pietät bezieht. Also folgt die Pietät in der Ordnung der Vorzüglichkeit unmittelbar auf die Religion.
Ich antworte darauf, dass Personen in Positionen der Würde auf zwei Arten etwas erwiesen werden kann. Erstens in Bezug auf das Gemeinwohl, wie wenn man ihnen in der Verwaltung der Staatsgeschäfte dient. Dies gehört nicht mehr zur Ehrerbietung, sondern zur Pietät, die nicht nur dem eigenen Vater, sondern auch dem Vaterland Verehrung erweist. Zweitens bezieht sich das, was Personen in Positionen der Würde erwiesen wird, speziell auf ihren persönlichen Nutzen oder Ruhm, und dies gehört eigentlich zur Ehrerbietung, als verschieden von der Pietät. Daher müssen wir beim Vergleich der Ehrerbietung mit der Pietät die verschiedenen Beziehungen berücksichtigen, in denen andere Personen zu uns stehen, welche Beziehungen beide Tugenden betreffen. Es ist nun offensichtlich, dass die Personen unserer Eltern und unserer Verwandten uns wesenhafter verwandt sind als Personen in Positionen der Würde, da Geburt und Erziehung, die vom Vater ausgehen, mehr zur eigenen Substanz gehören als die äußere Regierung, deren Prinzip in jenen liegt, die in Positionen der Würde sind. Aus diesem Grund hat die Pietät Vorrang vor der Ehrerbietung, insofern sie Personen Verehrung erweist, die uns näher verwandt sind und denen wir strenger verpflichtet sind.
Antwort auf Einwand 1: Der Fürst wird mit dem Vater verglichen wie eine universale mit einer partikularen Macht hinsichtlich der äußeren Regierung, aber nicht hinsichtlich dessen, dass der Vater ein Prinzip der Zeugung ist: denn in dieser Weise müsste der Vater mit der göttlichen Macht verglichen werden, von der alle Dinge ihr Sein herleiten.
Antwort auf Einwand 2: Insofern Personen in Positionen der Würde auf das Gemeinwohl bezogen sind, gehört ihre Verehrung nicht zur Ehrerbietung, sondern zur Pietät, wie oben gesagt.
Antwort auf Einwand 3: Die Erweisung von Ehre oder Verehrung sollte der Person angemessen sein, der sie erwiesen wird, nicht nur in sich selbst betrachtet, sondern auch im Vergleich zu jenen, die sie erweisen. Daher sind Kinder, obwohl tugendhafte Personen an sich betrachtet würdiger der Ehre sind als die Personen der eigenen Eltern, aufgrund der Wohltaten, die sie von ihren Eltern empfangen haben, und ihrer natürlichen Verwandtschaft mit ihnen, unter einer größeren Verpflichtung, ihren Eltern Verehrung und Ehre zu erweisen als tugendhaften Personen, die nicht zu ihrer Verwandtschaft gehören.