II-II, q. 102 a. 2
Ob es der Ehrerbietung zukommt, denen, die in Positionen der Würde sind, Verehrung und Ehre zu erweisen?
Quaestio 102 · Von der Ehrerbietung an sich und ihren Teilen
Einwand 1: Es scheint, dass es der Ehrerbietung nicht zukommt, Personen in Positionen der Würde Verehrung und Ehre zu erweisen. Denn gemäß Augustinus (De Civ. Dei x) sagt man, dass wir jene Personen verehren, die wir in Ehren halten, so dass Verehrung und Ehre dasselbe zu sein scheinen. Daher ist es unpassend, die Ehrerbietung als das Erweisen von Verehrung und Ehre an Personen in Positionen der Würde zu definieren.
Einwand 2: Ferner gehört es zur Gerechtigkeit, dass wir zahlen, was wir schulden: weshalb dies auch zur Ehrerbietung gehört, da sie ein Teil der Gerechtigkeit ist. Nun schulden wir nicht allen Personen in Positionen der Würde Verehrung und Ehre, sondern nur jenen, die über uns gesetzt sind. Daher ist die Ehrerbietung unpassend definiert als das Erweisen von Verehrung und Ehre an alle.
Einwand 3: Ferner schulden wir Personen von Würde, die über uns gesetzt sind, nicht nur Ehre; wir schulden ihnen auch Furcht und eine gewisse Zahlung von Entgelt, gemäß Röm 13,7: „Gebt allen, was ihr schuldig seid: Steuer, wem Steuer gebührt; Zoll, wem Zoll; Furcht, wem Furcht; Ehre, wem Ehre.“ Überdies schulden wir ihnen Ehrfurcht und Unterwerfung, gemäß Hebr 13,17: „Gehorcht euren Vorstehern und ordnet euch ihnen unter.“ Daher ist die Ehrerbietung nicht passend definiert als das Erweisen von Verehrung und Ehre.
Dagegen spricht, dass Cicero sagt (De Invent. Rhet. ii), dass „wir durch die Ehrerbietung jenen Menschen Verehrung und Ehre erweisen, die durch irgendeine Würde hervorragen.“
Ich antworte darauf, dass es Personen in Positionen der Würde zukommt, Untergebene zu regieren. Zu regieren heißt nun, gewisse Dinge zu ihrem gebührenden Ziel zu bewegen: so regiert ein Seemann sein Schiff, indem er es in den Hafen lenkt. Aber jeder Beweger hat eine gewisse Vorzüglichkeit und Macht über das, was bewegt wird. Daher ist eine Person in einer Position der Würde Gegenstand zweifacher Betrachtung: erstens, insofern sie eine Vorzüglichkeit der Stellung innehat, zusammen mit einer gewissen Macht über Untergebene; zweitens, hinsichtlich der Ausübung ihrer Regierung. In Bezug auf ihre Vorzüglichkeit gebührt ihr Ehre, welche die Anerkennung irgendeiner Art von Vorzüglichkeit ist; und in Bezug auf die Ausübung ihrer Regierung gebührt ihr Verehrung, die darin besteht, ihr Dienst zu leisten, indem man ihren Befehlen gehorcht und ihr, gemäß dem eigenen Vermögen, für die Wohltaten vergilt, die wir von ihr empfangen haben.
Antwort auf Einwand 1: Die Verehrung schließt nicht nur die Ehre ein, sondern auch alle anderen angemessenen Handlungen, die mit den Beziehungen zwischen Mensch und Mensch verbunden sind.
Antwort auf Einwand 2: Wie oben gesagt (Frage [80]), ist die Schuld zweifach. Die eine ist die gesetzliche Schuld, zu deren Zahlung der Mensch durch das Gesetz gezwungen wird; und so schuldet der Mensch jenen Personen in Positionen der Würde Ehre und Verehrung, die über ihn gesetzt sind. Die andere ist die moralische Schuld, die aufgrund einer gewissen Ehrbarkeit geschuldet ist: Auf diese Weise schulden wir Personen in Positionen der Würde Verehrung und Ehre, auch wenn wir nicht ihre Untergebenen sind.
Antwort auf Einwand 3: Ehre gebührt der Vorzüglichkeit von Personen in Positionen der Würde aufgrund ihres höheren Ranges; Furcht hingegen gebührt ihnen aufgrund ihrer Macht, Zwang auszuüben; und der Ausübung ihrer Regierung gebührt sowohl Gehorsam, wodurch die Untergebenen auf Befehl ihrer Oberen bewegt werden, als auch Abgaben, die eine Vergeltung für ihre Mühe sind.