II-II, q. 102 a. 1
Ob die Ehrerbietung eine besondere, von den anderen verschiedene Tugend ist?
Quaestio 102 · Von der Ehrerbietung an sich und ihren Teilen
Einwand 1: Es scheint, dass die Ehrerbietung (observantia) keine besondere, von den anderen verschiedene Tugend ist. Denn die Tugenden unterscheiden sich durch ihre Objekte. Das Objekt der Ehrerbietung ist aber nicht vom Objekt der Pietät verschieden: Denn Cicero sagt (De Invent. Rhet. ii), dass „wir durch die Ehrerbietung jenen Menschen Verehrung und Ehre erweisen, die durch irgendeine Würde hervorragen.“ Aber Verehrung und Ehre werden durch die Pietät auch unseren Eltern erwiesen, die an Würde hervorragen. Also ist die Ehrerbietung keine von der Pietät verschiedene Tugend.
Einwand 2: Ferner, so wie Ehre und Verehrung jenen geschuldet sind, die in einer Position der Würde stehen, so sind sie auch jenen geschuldet, die in Wissenschaft und Tugend hervorragen. Es gibt aber keine besondere Tugend, durch die wir jenen Ehre und Verehrung erweisen, die in Wissenschaft und Tugend hervorragen. Also ist die Ehrerbietung, durch die wir jenen Verehrung und Ehre erweisen, die an Würde hervorragen, keine besondere, von den anderen verschiedene Tugend.
Einwand 3: Ferner haben wir viele Pflichten gegenüber jenen, die in einer Position der Würde sind, deren Erfüllung durch das Gesetz gefordert wird, gemäß Röm 13,7: „Gebt allen, was ihr schuldig seid: Steuer, wem Steuer gebührt“, usw. Die Erfüllung der Forderungen des Gesetzes gehört nun zur gesetzlichen Gerechtigkeit oder sogar zur besonderen Gerechtigkeit. Also ist die Ehrerbietung für sich genommen keine besondere, von den anderen verschiedene Tugend.
Dagegen spricht, dass Cicero (De Invent. Rhet. ii) die Ehrerbietung zusammen mit den anderen Teilen der Gerechtigkeit aufzählt, welche besondere Tugenden sind.
Ich antworte darauf, dass, wie oben dargelegt (Frage [101], Artikel [1],3; Frage [80]), gemäß den verschiedenen Vorzüglichkeiten jener Personen, denen etwas geschuldet ist, notwendigerweise eine entsprechende Unterscheidung der Tugenden in absteigender Ordnung bestehen muss. Wie nun der leibliche Vater auf besondere Weise den Charakter eines Prinzips (Ursprungs) hat, welcher Charakter sich in Gott auf universale Weise findet, so hat auch eine Person, die in irgendeiner Weise in einer bestimmten Hinsicht Vorsorge übt, den Charakter eines Vaters auf besondere Weise, da ein Vater das Prinzip der Zeugung, der Erziehung, des Lernens und all dessen ist, was zur Vollkommenheit des menschlichen Lebens gehört. Eine Person hingegen, die in einer Position der Würde ist, verhält sich wie ein Prinzip der Regierung in Bezug auf bestimmte Dinge: zum Beispiel der Vorsteher eines Staates in bürgerlichen Angelegenheiten, der Heerführer in Angelegenheiten des Krieges, ein Professor in Angelegenheiten der Lehre, und so weiter. Daher kommt es, dass alle solche Personen als „Väter“ bezeichnet werden, weil sie mit ähnlichen Sorgen betraut sind; so sagten die Diener des Naaman zu ihm (2 Kön 5,13): „Vater, wenn der Prophet dir etwas Großes befohlen hätte“, usw.
Deshalb finden wir, so wie die Religion, durch die Gott Verehrung erwiesen wird, eine gewisse Tugend ist, unter ihr die Pietät, durch die wir unsere Eltern verehren; und so finden wir unter der Pietät die Ehrerbietung, durch die Personen in Positionen der Würde Verehrung und Ehre erwiesen werden.
Antwort auf Einwand 1: Wie oben gesagt (Frage [101], Artikel [3], ad 2), trägt die Religion den Namen der Pietät im Sinne einer Überragung, obwohl die Pietät im eigentlichen Sinne von der Religion verschieden ist; und in gleicher Weise kann die Pietät im Sinne einer Vorzüglichkeit Ehrerbietung genannt werden, obwohl die Ehrerbietung im eigentlichen Sinne von der Pietät verschieden ist.
Antwort auf Einwand 2: Durch die bloße Tatsache, dass ein Mensch in einer Position der Würde ist, ragt er nicht nur hinsichtlich seiner Stellung hervor, sondern besitzt auch eine gewisse Gewalt, Untergebene zu regieren, weshalb es angemessen ist, dass er als ein Prinzip betrachtet wird, insofern er der Regierer anderer ist. Andererseits verleiht die Tatsache, dass ein Mensch die Vollkommenheit der Wissenschaft und Tugend besitzt, ihm nicht den Charakter eines Prinzips in Bezug auf andere, sondern lediglich eine gewisse Vorzüglichkeit in sich selbst. Daher ist eine besondere Tugend für die Erweisung von Verehrung und Ehre an Personen in Positionen der Würde bestimmt. Da jedoch Wissenschaft, Tugend und alle ähnlichen Dinge einen Menschen für Positionen der Würde geeignet machen, gehört die Achtung, die jemandem aufgrund irgendeiner Vorzüglichkeit erwiesen wird, zu derselben Tugend.
Antwort auf Einwand 3: Es gehört zur besonderen Gerechtigkeit im eigentlichen Sinne, jenen das Äquivalent zu zahlen, denen wir etwas schulden. Dies kann nun gegenüber den Tugendhaften und jenen, die ihre Position der Würde gut gebrauchen, nicht geschehen, wie es auch gegenüber Gott oder unseren Eltern nicht geschehen kann. Folglich gehören diese Angelegenheiten zu einer angegliederten Tugend und nicht zur besonderen Gerechtigkeit, welche eine Haupttugend ist.
Die gesetzliche Gerechtigkeit erstreckt sich auf die Akte aller Tugenden, wie oben gesagt (Frage [58], Artikel [6]).