I, q. 83 a. 4
Ob der freie Wille ein vom Willen verschiedenes Vermögen ist?
Quaestio 83 · Vom freien Willen
Einwand 1: Es scheint, dass der freie Wille ein vom Willen verschiedenes Vermögen ist. Denn Damascener sagt (De Fide Orth. ii, 22), dass {thelesis} das eine ist und {boulesis} das andere. Aber {thelesis} ist der Wille, während {boulesis} der freie Wille zu sein scheint, weil {boulesis} ihm zufolge der Wille ist, der einen Gegenstand im Wege des Vergleichs zwischen zwei Dingen betrifft. Daher scheint es, dass der freie Wille ein vom Willen verschiedenes Vermögen ist.
Einwand 2: Ferner werden Vermögen durch ihre Akte erkannt. Die Wahl aber, die der Akt des freien Willens ist, ist verschieden vom Akt des Wollens, weil „der Akt des Willens den Zweck betrachtet, während die Wahl die Mittel zum Zweck betrachtet“ (Ethic. iii, 2). Also ist der freie Wille ein vom Willen verschiedenes Vermögen.
Einwand 3: Ferner ist der Wille das intellektuelle Begehren. Im Intellekt aber gibt es zwei Vermögen – das aktive und das passive. Also muss es auch seitens des intellektuellen Begehrens ein anderes Vermögen neben dem Willen geben. Und dies kann scheinbar nur der freie Wille sein. Also ist der freie Wille ein vom Willen verschiedenes Vermögen.
Dagegen spricht, dass Damascener sagt (De Fide Orth. iii, 14), der freie Wille sei nichts anderes als der Wille.
Ich antworte darauf, dass die begehrenden Vermögen den auffassenden Vermögen proportional sein müssen, wie wir oben gesagt haben (Quaestio [64], Artikel [2]). Nun haben wir seitens der intellektuellen Auffassung Verstand und Vernunft, so haben wir seitens des intellektuellen Begehrens Wille und freien Willen, der nichts anderes ist als das Wahlvermögen. Und dies ist klar aus ihren Beziehungen zu ihren jeweiligen Gegenständen und Akten. Denn der Akt des „Verstehens“ impliziert die einfache Annahme von etwas; weshalb wir sagen, dass wir erste Prinzipien verstehen, die aus sich selbst ohne Vergleich erkannt werden. Aber „vernünftig schlussfolgern“ heißt eigentlich, von einem Ding zur Erkenntnis eines anderen zu kommen: weshalb wir eigentlich über Schlussfolgerungen vernünftig nachdenken, die aus den Prinzipien erkannt werden. In gleicher Weise impliziert seitens des Begehrens das „Wollen“ das einfache Begehren nach etwas: weshalb man sagt, dass der Wille den Zweck betrachtet, der um seiner selbst willen begehrt wird. Aber „wählen“ heißt, etwas begehren, um etwas anderes zu erlangen: weshalb es eigentlich die Mittel zum Zweck betrachtet. Nun verhalten sich in Dingen der Erkenntnis die Prinzipien zur Schlussfolgerung, der wir aufgrund der Prinzipien zustimmen, so wie sich in begehrenden Dingen der Zweck zu den Mitteln verhält, die aufgrund des Zweckes begehrt werden. Weshalb es offensichtlich ist, dass wie sich der Verstand zur Vernunft verhält, so verhält sich der Wille zum Wahlvermögen, welches der freie Wille ist. Es ist aber oben gezeigt worden (Quaestio [79], Artikel [8]), dass es zu demselben Vermögen gehört, sowohl zu verstehen als auch vernünftig zu schlussfolgern, so wie es zu demselben Vermögen gehört, in Ruhe zu sein und in Bewegung zu sein. Weshalb es auch zu demselben Vermögen gehört, zu wollen und zu wählen: und aus diesem Grund sind der Wille und der freie Wille nicht zwei Vermögen, sondern eines.
Antwort auf Einwand 1: {Boulesis} unterscheidet sich von {thelesis} aufgrund einer Unterscheidung nicht der Vermögen, sondern der Akte.
Antwort auf Einwand 2: Wahl und Wille – das heißt, der Akt des Wollens – sind verschiedene Akte: doch gehören sie zu demselben Vermögen, wie auch Verstehen und vernünftiges Schlussfolgern, wie wir gesagt haben.
Antwort auf Einwand 3: Der Intellekt wird mit dem Willen verglichen als das, was den Willen bewegt. Und daher ist es nicht notwendig, im Willen einen aktiven und einen passiven Willen zu unterscheiden.