I, q. 83 a. 2
Ob der freie Wille ein Vermögen ist?
Quaestio 83 · Vom freien Willen
Einwand 1: Es scheint, dass der freie Wille kein Vermögen ist. Denn der freie Wille ist nichts anderes als ein freies Urteil. Das Urteil aber bezeichnet einen Akt, kein Vermögen. Also ist der freie Wille kein Vermögen.
Einwand 2: Ferner wird der freie Wille definiert als „die Fähigkeit des Willens und der Vernunft“. Fähigkeit aber bezeichnet eine Leichtigkeit des Vermögens, die auf einen Habitus zurückzuführen ist. Also ist der freie Wille ein Habitus. Zudem sagt Bernhard (De Gratia et Lib. Arb. 1,2), dass der freie Wille „der Habitus der Seele ist, über sich selbst zu verfügen“. Also ist er kein Vermögen.
Einwand 3: Ferner geht kein natürliches Vermögen durch die Sünde verloren. Der freie Wille aber geht durch die Sünde verloren; denn Augustinus sagt, dass „der Mensch, indem er den freien Willen missbrauchte, sowohl diesen als auch sich selbst verlor“. Also ist der freie Wille kein Vermögen.
Dagegen spricht, dass scheinbar nichts außer einem Vermögen das Subjekt eines Habitus ist. Der freie Wille aber ist das Subjekt der Gnade, mit deren Hilfe er das Gute wählt. Also ist der freie Wille ein Vermögen.
Ich antworte darauf, dass, obwohl der freie Wille [Liberum arbitrium – d.h. freies Urteil] im eigentlichen Sinne einen Akt bezeichnet, wir in der allgemeinen Redeweise das als freien Willen bezeichnen, was das Prinzip des Aktes ist, durch den der Mensch frei urteilt. Nun ist in uns das Prinzip eines Aktes sowohl Vermögen als auch Habitus; denn wir sagen, dass wir etwas sowohl durch das Wissen als auch durch das intellektuelle Vermögen erkennen. Daher muss der freie Wille entweder ein Vermögen oder ein Habitus oder ein Vermögen mit einem Habitus sein. Dass er weder ein Habitus noch ein Vermögen zusammen mit einem Habitus ist, kann auf zwei Arten klar bewiesen werden. Erstens, weil er, wenn er ein Habitus ist, ein natürlicher Habitus sein müsste; denn es ist dem Menschen natürlich, einen freien Willen zu haben. Es gibt aber keinen natürlichen Habitus in uns in Bezug auf jene Dinge, die unter den freien Willen fallen: denn wir sind von Natur aus zu jenen Dingen geneigt, von denen wir natürliche Habitus haben – zum Beispiel, den ersten Prinzipien zuzustimmen: während jene Dinge, zu denen wir von Natur aus geneigt sind, nicht dem freien Willen unterliegen, wie wir vom Begehren nach Glückseligkeit gesagt haben (Quaestio [82], Artikel [1], 2). Daher widerspricht es dem eigentlichen Begriff des freien Willens, dass er ein natürlicher Habitus sei. Und dass er ein nicht-natürlicher Habitus sei, widerspricht seiner Natur. Also ist er in keinem Sinne ein Habitus.
Zweitens ist dies klar, weil Habitus definiert werden als das, „weswegen wir in Bezug auf Handlungen und Leidenschaften gut oder schlecht disponiert sind“ (Ethic. ii, 5); denn durch Mäßigung sind wir in Bezug auf Begierden gut disponiert, und durch Unmäßigkeit schlecht disponiert: und durch Wissen sind wir gut disponiert zum Akt des Intellekts, wenn wir die Wahrheit erkennen, und durch das Gegenteil schlecht disponiert. Der freie Wille aber verhält sich indifferent zur guten und bösen Wahl: weshalb es unmöglich ist, dass der freie Wille ein Habitus ist. Also ist er ein Vermögen.
Antwort auf Einwand 1: Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Vermögen nach seinem Akt benannt wird. Und so wird von diesem Akt, der ein freies Urteil ist, das Vermögen benannt, welches das Prinzip dieses Aktes ist. Andernfalls, wenn der freie Wille einen Akt bezeichnete, würde er nicht immer im Menschen verbleiben.
Antwort auf Einwand 2: Fähigkeit bezeichnet manchmal ein zur Tätigkeit bereites Vermögen, und in diesem Sinne wird Fähigkeit in der Definition des freien Willens verwendet. Bernhard aber nimmt Habitus nicht als etwas, das gegen das Vermögen abgegrenzt ist, sondern als Bezeichnung für eine gewisse Eignung, durch die ein Mensch irgendeine Art von Beziehung zu einem Akt hat. Und dies kann sowohl durch ein Vermögen als auch durch einen Habitus geschehen: denn durch ein Vermögen ist der Mensch gleichsam ermächtigt, die Handlung zu tun, und durch den Habitus ist er geeignet, gut oder schlecht zu handeln.
Antwort auf Einwand 3: Man sagt, der Mensch habe den freien Willen durch den Fall in die Sünde verloren, nicht hinsichtlich der natürlichen Freiheit, welche die Freiheit von Zwang ist, sondern hinsichtlich der Freiheit von Schuld und Unglück. Davon werden wir später in der Abhandlung über die Sitten im zweiten Teil dieses Werkes handeln (FS, Quaestio [85], ff.; Quaestio [109]).