I, q. 83 a. 3
Ob der freie Wille ein begehrendes Vermögen ist?
Quaestio 83 · Vom freien Willen
Einwand 1: Es scheint, dass der freie Wille kein begehrendes, sondern ein erkennendes Vermögen ist. Denn Damascener (De Fide Orth. ii, 27) sagt, dass „der freie Wille sogleich die vernünftige Natur begleitet“. Die Vernunft aber ist ein erkennendes Vermögen. Also ist der freie Wille ein erkennendes Vermögen.
Einwand 2: Ferner wird der freie Wille so genannt, als wäre er ein freies Urteil. Zu urteilen aber ist ein Akt eines erkennenden Vermögens. Also ist der freie Wille ein erkennendes Vermögen.
Einwand 3: Ferner ist die Hauptfunktion des freien Willens zu wählen. Die Wahl aber scheint zur Erkenntnis zu gehören, weil sie einen gewissen Vergleich eines Dinges mit einem anderen impliziert, was zum erkennenden Vermögen gehört. Also ist der freie Wille ein erkennendes Vermögen.
Dagegen spricht, dass der Philosoph sagt (Ethic. iii, 3), die Wahl sei „das Begehren jener Dinge, die in uns sind“. Begehren aber ist ein Akt des begehrenden Vermögens: also ist es die Wahl auch. Aber der freie Wille ist das, wodurch wir wählen. Also ist der freie Wille ein begehrendes Vermögen.
Ich antworte darauf, dass der eigentliche Akt des freien Willens die Wahl ist: denn wir sagen, dass wir einen freien Willen haben, weil wir eine Sache annehmen können, während wir eine andere zurückweisen; und dies heißt wählen. Daher müssen wir die Natur des freien Willens betrachten, indem wir die Natur der Wahl betrachten. Nun kommen bei der Wahl zwei Dinge zusammen: eines seitens des erkennenden Vermögens, das andere seitens des begehrenden Vermögens. Seitens des erkennenden Vermögens ist die Überlegung erforderlich, durch die wir urteilen, dass eine Sache einer anderen vorzuziehen ist: und seitens des begehrenden Vermögens ist erforderlich, dass das Begehren das Urteil der Überlegung annimmt. Daher lässt Aristoteles (Ethic. vi, 2) es im Zweifel, ob die Wahl hauptsächlich zum begehrenden oder zum erkennenden Vermögen gehört: da er sagt, dass die Wahl entweder „ein begehrender Verstand oder ein verständiges Begehren“ ist. Aber (Ethic. iii, 3) er neigt dazu, dass sie ein verständiges Begehren ist, wenn er die Wahl als „ein aus Überlegung hervorgehendes Begehren“ beschreibt. Und der Grund dafür ist, dass der eigentliche Gegenstand der Wahl das Mittel zum Zweck ist: und dieses hat als solches die Natur jenes Guten, das nützlich genannt wird: weshalb, da das Gute als solches der Gegenstand des Begehrens ist, folgt, dass die Wahl hauptsächlich ein Akt des begehrenden Vermögens ist. Und so ist der freie Wille ein begehrendes Vermögen.
Antwort auf Einwand 1: Die begehrenden Vermögen begleiten die auffassenden, und in diesem Sinne sagt Damascener, dass der freie Wille sogleich das vernünftige Vermögen begleitet.
Antwort auf Einwand 2: Das Urteil schließt die Überlegung gleichsam ab und beendet sie. Nun wird die Überlegung erstens durch das Urteil der Vernunft beendet; zweitens durch die Annahme des Begehrens: weshalb der Philosoph (Ethic. iii, 3) sagt: „Nachdem wir durch Überlegung ein Urteil gebildet haben, begehren wir gemäß dieser Überlegung.“ Und in diesem Sinne ist die Wahl selbst ein Urteil, von dem der freie Wille seinen Namen hat.
Antwort auf Einwand 3: Dieser Vergleich, der in der Wahl impliziert ist, gehört zur vorangehenden Überlegung, die ein Akt der Vernunft ist. Denn obwohl das Begehren keine Vergleiche anstellt, hat es doch, insofern es von dem auffassenden Vermögen bewegt wird, das vergleicht, eine gewisse Ähnlichkeit des Vergleichs, indem es eines vorzugsweise vor einem anderen wählt.