App. I, q. 1 a. 1
Ob jene Seelen, die nur mit der Erbsünde verscheiden, von einem körperlichen Feuer leiden und durch Feuer bestraft werden?
Quaestio 1 · Von der Beschaffenheit jener Seelen, die nur mit der Erbsünde aus diesem Leben scheiden.
Einwand 1: Es scheint, dass Seelen, die mit keiner anderen als der Erbsünde verscheiden, von einem körperlichen Feuer leiden und durch Feuer bestraft werden. Denn Augustinus sagt [*Fulgentius, De Fide ad Petrum, xxvii]: „Halte fest daran und zweifle nicht, dass Kinder, die ohne das Sakrament der Taufe aus diesem Leben scheiden, ewiglich bestraft werden.“ Nun bezeichnet Strafe einen sinnlichen Schmerz. Daher leiden Seelen, die nur mit der Erbsünde aus diesem Leben scheiden, von einem körperlichen Feuer und werden mit dem Schmerz des Feuers gepeinigt.
Einwand 2: Ferner verdient eine größere Schuld eine größere Strafe. Nun ist die Erbsünde größer als die lässliche Sünde, weil sie mehr Abwendung beinhaltet, da sie ihr Subjekt der Gnade beraubt, wohingegen die lässliche Sünde mit der Gnade vereinbar ist; und wiederum, weil die Erbsünde ewig bestraft wird, die lässliche Sünde hingegen zeitlich. Da also die lässliche Sünde die Strafe des Feuers verdient, so gilt dies umso mehr für die Erbsünde.
Einwand 3: Ferner werden Sünden nach diesem Leben strenger bestraft als zu Lebzeiten, denn in diesem Leben ist Raum für Barmherzigkeit. Nun entspricht der Erbsünde in diesem Leben eine sinnliche Strafe, denn Kinder, die nur die Erbsünde haben, sind gerechterweise vielen sinnlichen Strafen unterworfen. Daher gebührt ihr nach diesem Leben eine sinnliche Strafe.
Einwand 4: Ferner, wie es in der wirklichen Sünde eine Abwendung und eine Hinwendung gibt, so gibt es auch in der Erbsünde etwas, das der Abwendung entspricht, nämlich die Beraubung der Ursprungsgerechtigkeit, und etwas, das der Hinwendung entspricht, nämlich die Begierlichkeit. Nun gebührt die Strafe des Feuers der wirklichen Sünde aufgrund der Hinwendung. Daher gebührt sie auch der Erbsünde aufgrund der Begierlichkeit.
Einwand 5: Ferner werden die Leiber der Kinder nach der Auferstehung entweder leidensfähig oder unleidensfähig sein. Wenn sie unleidensfähig sind – und kein menschlicher Leib kann unleidensfähig sein, außer entweder aufgrund der Gabe der Unleidensfähigkeit (wie bei den Seligen) oder aufgrund der Ursprungsgerechtigkeit (wie im Stand der Unschuld) – so folgt daraus, dass die Leiber der Kinder entweder die Gabe der Unleidensfähigkeit haben und somit glorreich sein werden, so dass es keinen Unterschied zwischen getauften und ungetauften Kindern gäbe, was häretisch ist; oder aber sie werden die Ursprungsgerechtigkeit haben und somit ohne Erbsünde sein und nicht für die Erbsünde bestraft werden, was ebenfalls häretisch ist. Wenn sie andererseits leidensfähig sind, da alles Leidensfähige in der Gegenwart des Aktiven notwendigerweise leidet, folgt daraus, dass sie in der Gegenwart aktiver sinnlicher Körper eine sinnliche Strafe erleiden werden.
Dagegen spricht, dass Augustinus sagt (Enchiridion xxiii), die mildeste Strafe von allen werde für jene sein, die nur mit der Erbsünde belastet sind. Dies wäre aber nicht so, wenn sie mit sinnlicher Strafe gepeinigt würden, weil der Schmerz des Höllenfeuers überaus schwer ist. Daher werden sie keine sinnliche Strafe erleiden.
Ferner entspricht der Schmerz der sinnlichen Strafe der Lust an der Sünde (Offb 18,7): „So viel sie sich verherrlicht und in Üppigkeit gelebt hat, so viel Qual und Trauer fügt ihr zu.“ Aber in der Erbsünde gibt es keine Lust, wie es auch keine Tätigkeit gibt, denn die Lust folgt der Tätigkeit, wie in Ethic. x, 4 dargelegt wird. Daher ist die Strafe durch Feuer nicht der Erbsünde geschuldet.
Ferner unterscheidet Gregor von Nazianz in seiner vierzigsten Predigt, die „Über die Heilige Taufe“ betitelt ist, drei Klassen von ungetauften Personen: jene nämlich, die sich weigern, getauft zu werden; jene, die es durch Nachlässigkeit bis zum Ende des Lebens aufgeschoben haben und vom plötzlichen Tod überrascht wurden; und jene, die, wie Kleinkinder, sie ohne ihre Schuld nicht empfangen haben. Von den ersten sagt er, dass sie nicht nur für ihre anderen Sünden bestraft werden, sondern auch für ihre Verachtung der Taufe; von den zweiten, dass sie bestraft werden, wenngleich weniger streng als die ersten, weil sie sie vernachlässigt haben; und von den letzten sagt er, dass „ein gerechter und ewiger Richter sie weder der himmlischen Herrlichkeit noch den ewigen Qualen der Hölle überantworten wird, denn obwohl sie nicht mit der Taufe bezeichnet wurden, sind sie ohne Bosheit und Arglist und haben den Verlust der Taufe eher erlitten als verursacht.“ Er gibt auch den Grund an, warum sie, obwohl sie die Herrlichkeit des Himmels nicht erreichen, deshalb nicht die ewige Strafe erleiden, die die Verdammten erleiden: „Weil es eine Mitte zwischen den beiden gibt, da derjenige, der Ehre und Herrlichkeit nicht verdient, nicht aus diesem Grund der Strafe würdig ist, und andererseits derjenige, der der Strafe nicht würdig ist, nicht aus diesem Grund der Herrlichkeit und Ehre würdig ist.“
Ich antworte darauf, dass die Strafe der Schuld angemessen sein muss, gemäß dem Wort des Isaias (27,8): „Nach Maß gegen Maß, wenn sie verworfen wird, wirst du sie richten.“ Nun resultiert der uns durch unseren Ursprung übertragene Defekt, der den Charakter einer Sünde hat, nicht aus dem Entzug oder der Verderbnis eines Gutes, das der menschlichen Natur kraft ihrer Prinzipien folgt, sondern aus dem Entzug oder der Verderbnis von etwas, das der Natur hinzugefügt worden war. Auch gehört diese Sünde nicht diesem bestimmten Menschen an, außer insofern er eine solche Natur hat, die dieses Gutes beraubt ist, welches er im normalen Lauf der Dinge gehabt hätte und hätte bewahren können. Daher gebührt ihm keine weitere Strafe außer der Beraubung jenes Zieles, zu dem die entzogene Gabe ihn bestimmt hatte, welche Gabe die menschliche Natur aus sich selbst nicht erlangen kann. Dies nun ist die Gottesschau; und folglich ist der Verlust dieser Schau die eigentliche und einzige Strafe der Erbsünde nach dem Tod: denn wenn irgendeine andere sinnliche Strafe nach dem Tod für die Erbsünde verhängt würde, würde ein Mensch unverhältnismäßig zu seiner Schuld bestraft, denn sinnliche Strafe wird für das verhängt, was der Person eigen ist, da ein Mensch sinnliche Strafe erleidet, insofern er in seiner Person leidet. Da also seine Schuld nicht aus einer eigenen Handlung resultierte, so sollte er auch nicht dadurch bestraft werden, dass er selbst leidet, sondern nur dadurch, dass er das verliert, was seine Natur nicht zu erlangen vermochte. Andererseits werden jene, die wegen der Erbsünde verurteilt sind, keinerlei Verlust in anderen Arten von Vollkommenheit und Güte erleiden, die der menschlichen Natur kraft ihrer Prinzipien folgen.
Antwort auf Einwand 1: In der zitierten Autorität bezeichnet Strafe nicht den Sinnenstrafe (poena sensus), sondern nur die Verluststrafe (poena damni), welche die Beraubung der Gottesschau ist, so wie in der Schrift das Wort „Feuer“ oft jegliche Art von Strafe zu bezeichnen pflegt.
Antwort auf Einwand 2: Von allen Sünden ist die Erbsünde die geringste, weil sie am wenigsten freiwillig ist; denn sie ist nicht durch den Willen der Person freiwillig, sondern nur durch den Willen des Ursprungs unserer Natur. Die wirkliche Sünde aber, selbst die lässliche, ist freiwillig durch den Willen der Person, in der sie ist; weshalb der Erbsünde eine leichtere Strafe gebührt als der lässlichen Sünde. Auch spielt es keine Rolle, dass die Erbsünde mit der Gnade unvereinbar ist; denn der Entzug der Gnade hat nicht den Charakter von Sünde, sondern von Strafe, außer insofern er freiwillig ist: weshalb das, was weniger freiwillig ist, weniger sündhaft ist. Wiederum spielt es keine Rolle, dass die wirkliche lässliche Sünde zeitliche Strafe verdient, da dies akzidentell ist, insofern derjenige, der lässlich fällt, hinreichend Gnade hat, um die Strafe zu mildern. Denn wäre die lässliche Sünde in einer Person ohne Gnade, würde sie ewig bestraft werden.
Antwort auf Einwand 3: Es gibt keine Gleichheit zwischen der Sinnenstrafe vor und nach dem Tod, da vor dem Tod die Sinnenstrafe aus der Kraft des natürlichen Agens resultiert, sei die Sinnenstrafe innerlich wie Fieber oder dergleichen, oder äußerlich wie Verbrennung und so weiter. Nach dem Tod hingegen wird nichts durch natürliche Kraft wirken, sondern nur gemäß der Ordnung der göttlichen Gerechtigkeit, sei das Objekt einer solchen Einwirkung die getrennte Seele, auf die das Feuer offensichtlich nicht natürlich einwirken kann, oder der Leib nach der Auferstehung, da dann alle natürliche Einwirkung aufhören wird durch das Aufhören des ersten Beweglichen, welches die Ursache aller körperlichen Bewegung und Veränderung ist.
Antwort auf Einwand 4: Sinnlicher Schmerz entspricht der sinnlichen Lust, die in der Hinwendung der wirklichen Sünde liegt: wohingegen die habituelle Begierlichkeit, die in der Erbsünde ist, keine Lust hat. Daher entspricht ihr kein sinnlicher Schmerz als Strafe.
Antwort auf Einwand 5: Die Leiber der Kinder werden unleidensfähig sein, nicht dadurch, dass sie an sich unfähig wären zu leiden, sondern durch das Fehlen eines äußeren Agens, das auf sie einwirkt: weil nach der Auferstehung kein Körper auf einen anderen einwirken wird, am allerwenigsten so, dass er durch das Wirken der Natur Verderbnis herbeiführt, sondern es wird nur eine Einwirkung geben, um sie auf Anordnung der göttlichen Gerechtigkeit zu bestrafen. Daher werden jene Leiber, denen keine Sinnenstrafe durch göttliche Gerechtigkeit gebührt, keine Strafe erleiden. Andererseits werden die Leiber der Heiligen unleidensfähig sein, weil ihnen die Fähigkeit zu leiden fehlen wird; daher wird die Unleidensfähigkeit bei ihnen eine Gabe sein, nicht aber bei den Kindern.