II-II, q. 22 a. 2
Ob ein Gebot der Furcht hätte gegeben werden sollen?
Quaestio 22 · Von den Geboten über die Hoffnung und die Furcht.
1. Einwand: Es scheint, dass im Gesetz kein Gebot der Furcht hätte gegeben werden sollen. Denn die Furcht Gottes betrifft Dinge, die eine Präambel zum Gesetz sind, da sie der „Anfang der Weisheit“ ist. Nun fallen Dinge, die eine Präambel zum Gesetz sind, nicht unter ein Gebot des Gesetzes. Also sollte kein Gebot der Furcht im Gesetz gegeben werden.
2. Einwand: Ferner, wenn die Ursache gegeben ist, ist auch die Wirkung gegeben. Nun ist die Liebe die Ursache der Furcht, da „jede Furcht aus irgendeiner Art von Liebe hervorgeht“, wie Augustinus feststellt (Qq. lxxxiii, qu. 33). Wenn also das Gebot der Liebe gegeben ist, wäre es überflüssig gewesen, Furcht zu gebieten.
3. Einwand: Ferner ist die Vermessenheit in gewisser Weise der Furcht entgegengesetzt. Aber das Gesetz enthält kein Verbot gegen die Vermessenheit. Also scheint es, dass auch kein Gebot der Furcht hätte gegeben werden sollen.
Dagegen spricht, dass geschrieben steht (Dtn 10,12): „Und nun, Israel, was fordert der Herr, dein Gott, von dir, als dass du den Herrn, deinen Gott, fürchtest?“ Er fordert aber von uns das, was Er uns zu tun gebietet. Also ist es Gegenstand eines Gebotes, dass der Mensch Gott fürchten soll.
Ich antworte darauf, dass die Furcht zweifach ist: knechtisch und kindlich. Nun, so wie der Mensch durch die Hoffnung auf Belohnungen dazu bewegt wird, die Gebote des Gesetzes zu befolgen, so wird er auch durch die Furcht vor Strafe dazu bewegt, welche die knechtische Furcht ist.
Und so wie gemäß dem, was gesagt wurde (Artikel [1]), bei der Verkündigung des Gesetzes kein Bedarf für ein Gebot des Hoffnungsaktes bestand, und die Menschen durch Verheißungen dazu bewegt werden sollten, so bestand auch kein Bedarf für ein Gebot in Form eines Befehls bezüglich der Furcht, die die Strafe betrifft, und die Menschen sollten durch die Androhung von Strafe dazu bewegt werden: und dies wurde sowohl in den Geboten des Dekalogs verwirklicht als auch danach, in entsprechender Folge, in den sekundären Geboten des Gesetzes.
Doch so wie weise Männer und die Propheten, die folglich danach strebten, den Menschen in der Befolgung des Gesetzes zu stärken, ihre Lehre über die Hoffnung in Form von Ermahnung oder Befehl übermittelten, so taten sie es auch in der Sache der Furcht.
Andererseits ist die kindliche Furcht, die Gott Ehrfurcht erweist, eine Art Gattung in Bezug auf die Liebe Gottes und eine Art Prinzip aller mit der Ehrfurcht vor Gott verbundenen Pflichten. Daher werden Gebote der kindlichen Furcht im Gesetz gegeben, ebenso wie Gebote der Liebe, weil jedes eine Präambel zu den äußeren Akten ist, die vom Gesetz vorgeschrieben sind und auf die sich die Gebote des Dekalogs beziehen. Daher wird in der im Argument „Dagegen spricht“ zitierten Stelle vom Menschen gefordert, „Furcht zu haben, auf Gottes Wegen zu wandeln“, indem er Ihn verehrt, und „Ihn zu lieben“.
Antwort auf den 1. Einwand: Die kindliche Furcht ist eine Präambel zum Gesetz, nicht als ob sie ihm äußerlich wäre, sondern als der Anfang des Gesetzes seiend, so wie die Liebe es ist. Daher werden Gebote über beide gegeben, da sie wie allgemeine Prinzipien des ganzen Gesetzes sind.
Antwort auf den 2. Einwand: Aus der Liebe geht die kindliche Furcht hervor, wie auch andere gute Werke, die aus der Caritas getan werden. Daher, so wie nach dem Gebot der Caritas Gebote über die anderen Tugendakte gegeben werden, so werden gleichzeitig Gebote der Furcht und der Liebe der Caritas gegeben, so wie es in den beweisenden Wissenschaften nicht genügt, die ersten Prinzipien festzulegen, wenn nicht auch die Schlussfolgerungen gegeben werden, die unmittelbar oder mittelbar aus ihnen folgen.
Antwort auf den 3. Einwand: Der Anreiz zur Furcht genügt, um die Vermessenheit auszuschließen, ebenso wie der Anreiz zur Hoffnung genügt, um die Verzweiflung auszuschließen, wie oben gesagt wurde (Artikel [1], zu 3).